Objekt : Handbuch für practische Rechtsgelehrte in den preußischen Staaten (2)

Vom  Bauernstande.
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der  andere  Arbeit  geben,  oder  den  Diensttag
für  pollendet  annehmen.
In  S.  der  Gemeine  zu  Quitzöbel  wider  den
Director  v.  Bülow1768.
Eisenberg  und  Stengel.  Bd.  I.  S.  81.
§.  339.
Die  gemessenen  Dienste  können  weder  vorausgefordert, =
  oder  bei  Erweiterung  des  herrschaftlichen
Guths  vermehrt,  noch  aufgespart  und  nachgefordert =
  werden.
Müller  Resol,  pr.  march.  99,  §.  42.  43.  44.
§.  358.
Die  Unterthanen  dürfen  auch  zum  Spinnen
nur  dann  Spinnräder  mitbringen,  wenn  sie  solche
zur  Hofwehr  erhalten;  auch  nuk  hölzerne  Eggen,
wenn  sie  zur  Hofwehr  nur  dergleichen  erhalten  haben.
Doch  findet  der  Beweis  einer  gegenseitigen  Observanz =
  statt.
Erkannt  in  S.  v.  Hacke  auf  Flathow  wider
seine  Unterthanen  1769.
Eisenberg  und  Stengel.  Bd.  1.  S.  82.
Sie  muͤssen  daher  auch  die  Saͤcke  mitbringen,
wenn  die  Abholung  des  Getreides  zum  Säen  von
ihnen  erfordert  wird.
Jn  S.  v.  Möllendorff  wider  die  Gemeine
zu  Bernheide  1766.
Stengel  Rep.  Bd.  II.  S.  45.
            
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