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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch,
Umsomehr erkennt das deutsche Recht auch die ausländische Vormundschaft über
den Inländer an (§ 47 FG.).
Das Gesagte gilt auch von der Pflegschaft.
Es mag hier bemerkt werden, daß die franz. Gerichte einem Ausländer überhaupt ¬
keinen Vormund ernennen, sondern denselben an das Gericht seines Heimath,
staates verweisen.
X.
62—71 Erbrecht.
62. Gesetzestext.
a) Beerbung von Deutschen die im Ausland ihren Wohnsitz (nicht blos
Aufenthalt) haben.
Ausnahme betr. letztwilliger Verfügungen.
Artikel 24.
Ein Deutscher wird, auch wenn er seinen Wohnsitz im Auslande hatte,
nach den deutschen Gesetzen*) beerbt.
Hat ein Deutscher zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz im Auslande
gehabt, so können die Erben sich in Ansehung der Haftung für die Nachlaß
verbindlichkeiten auch auf die an dem Wohnsitze des Erblassers geltenden Gesetze ¬
berufen.
Erwirbt ein Ausländer, der eine Verfügung von Todeswegen errichtet
oder aufgehoben hat, die Reichsangehörigkeit, so wird die Gültigkeit der Errichtung ¬
oder der Aufhebung nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, dem
er zur Zeit der Errichtung oder der Aufhebung angehörte; auch behält er
die Fähigkeit zur Errichtung einer Verfügung von Todeswegen, selbst wenn
er das nach den deutschen Gesetzen erforderliche Alter noch nicht erreicht hat.
Die Vorschrift des Artikels 11 Abs. 1. Satz 2 bleibt unberührt.
(II 2261. III 23.
*) Z. B. betr. Erbrecht des Staates (vgl. Demolombe 14, 178. Zachariä Bd. 4
§ 607 Note 8), Erbunfähigkeit, Erbunwürdigkeit (vgl. S. 74, 1, 346. Zachariä Bd. 4
§ 593, 594), Verwandtschaft (vgl. E. 2, 354), Erbklassen, Pflichttheil. — In allen
diesen Fällen wurde bis zum BGB. in Deutschland im Allgemeinen das Recht des
letzten Wohnsitzes maßgebend erachtet — Das 86B. läßt das Recht der Staatsangehörigkeit ¬
entscheiden, wie das VI. badische Konstitutionsedikt.
b) Beerbung von Ausländern, die in Deutschland ihren Wohnsitz
(nicht blos Aufenthalt) haben.
Artikel 25.
Ein Ausländer, der zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz im Inlande
hatte, wird nach den Gesetzen des Staates!) beerbt, dem er zur Zeit seines
Todes angehörte.?
Ein Deutscher kann jedoch erbrechtliche Ansprüche auch
dann geltend machen, wenn sie nur nach den deutschen Gesetzen begründet
sind, es sei denn, daß nach dem Rechte des Staates, dem der Erblasser au¬