fullscreen : Scherer, Martin Georg Viktor: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich

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Einführungsgesetz  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch,
Umsomehr  erkennt  das  deutsche  Recht  auch  die  ausländische  Vormundschaft  über
den  Inländer  an  (§  47  FG.).
Das  Gesagte  gilt  auch  von  der  Pflegschaft.
Es  mag  hier  bemerkt  werden,  daß  die  franz.  Gerichte  einem  Ausländer  überhaupt ¬
  keinen  Vormund  ernennen,  sondern  denselben  an  das  Gericht  seines  Heimath,
staates  verweisen.
X.
62—71  Erbrecht.
62.  Gesetzestext.
a)  Beerbung  von  Deutschen  die  im  Ausland  ihren  Wohnsitz  (nicht  blos
Aufenthalt)  haben.
Ausnahme  betr.  letztwilliger  Verfügungen.
Artikel  24.
Ein  Deutscher  wird,  auch  wenn  er  seinen  Wohnsitz  im  Auslande  hatte,
nach  den  deutschen  Gesetzen*)  beerbt.
Hat  ein  Deutscher  zur  Zeit  seines  Todes  seinen  Wohnsitz  im  Auslande
gehabt,  so  können  die  Erben  sich  in  Ansehung  der  Haftung  für  die  Nachlaß
verbindlichkeiten  auch  auf  die  an  dem  Wohnsitze  des  Erblassers  geltenden  Gesetze ¬
  berufen.
Erwirbt  ein  Ausländer,  der  eine  Verfügung  von  Todeswegen  errichtet
oder  aufgehoben  hat,  die  Reichsangehörigkeit,  so  wird  die  Gültigkeit  der  Errichtung ¬
  oder  der  Aufhebung  nach  den  Gesetzen  des  Staates  beurtheilt,  dem
er  zur  Zeit  der  Errichtung  oder  der  Aufhebung  angehörte;  auch  behält  er
die  Fähigkeit  zur  Errichtung  einer  Verfügung  von  Todeswegen,  selbst  wenn
er  das  nach  den  deutschen  Gesetzen  erforderliche  Alter  noch  nicht  erreicht  hat.
Die  Vorschrift  des  Artikels  11  Abs.  1.  Satz  2  bleibt  unberührt.
(II  2261.  III  23.
*)  Z.  B.  betr.  Erbrecht  des  Staates  (vgl.  Demolombe  14,  178.  Zachariä  Bd.  4
§  607  Note  8),  Erbunfähigkeit,  Erbunwürdigkeit  (vgl.  S.  74,  1,  346.  Zachariä  Bd.  4
§  593,  594),  Verwandtschaft  (vgl.  E.  2,  354),  Erbklassen,  Pflichttheil.  —  In  allen
diesen  Fällen  wurde  bis  zum  BGB.  in  Deutschland  im  Allgemeinen  das  Recht  des
letzten  Wohnsitzes  maßgebend  erachtet  —  Das  86B.  läßt  das  Recht  der  Staatsangehörigkeit ¬
  entscheiden,  wie  das  VI.  badische  Konstitutionsedikt.
b)  Beerbung  von  Ausländern,  die  in  Deutschland  ihren  Wohnsitz
(nicht  blos  Aufenthalt)  haben.
Artikel  25.
Ein  Ausländer,  der  zur  Zeit  seines  Todes  seinen  Wohnsitz  im  Inlande
hatte,  wird  nach  den  Gesetzen  des  Staates!)  beerbt,  dem  er  zur  Zeit  seines
Todes  angehörte.?
Ein  Deutscher  kann  jedoch  erbrechtliche  Ansprüche  auch
dann  geltend  machen,  wenn  sie  nur  nach  den  deutschen  Gesetzen  begründet
sind,  es  sei  denn,  daß  nach  dem  Rechte  des  Staates,  dem  der  Erblasser  au¬
            
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