Inhaltsverzeichnis : Handbuch des österreichischen Eherechts, nach den darüber erlassenen Gesetzen und Verordnungen, und mit Bemerkung der Abweichungen des bürgerlichen Gesetzbuchs für Westgalizien (2)

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§.  206.
Die  Bestellung  und  das  Daseyn  eines  Heurathsguts
ist  bey  der  Ehe  nicht  wesentlich,  und  es  kann  daher  eine
Ehe  auch  ohne  dasselbe  bestehen.  Jedoch  ist  dasselbe  bey
den  meisten  Ehen  gewöhnlich.  Die  Absicht  davon  ist,
damit  der  Mann,  der  die  Lasten  des  Ehestands  zu  bestreiten =
  hat,  durch  einen  Theil  des  der  Frau  gehörigen
Vermögens  in  dieser  Pflicht  unterstützt,  und  ihm  die  Besorgung =
  und  Bestreitung  der  häuslichen  Bedürfniße  dadurch ¬
  erleichtert  werde.
Erste  Abtheilung.
Von  der  Bestellung  des  Heurathsguts.
§.  207.
Die  Bestellung  des  Heurathsguts  sezt  einen  Vertrag
voraus,  auf  welchen  sich  dieselbe  gründet.  Jn  den  Ehepakten =
  wird  deshalb  bereits  gewöhnlich  dasjenige  festgesetzt, =
  was  zwischen  den  Jntereßenten  hierüber  bedungen
werden  will,  und  das  Heurathsgut  wird  daher  meistens  gleich
bey  Eingehung  der  Ehe  bestimmt  und  angeordnet.  Jedoch =
  kann  das  Heurathsgut  auch  während  der  Ehe  erst
bestimmt,  oder  das  bereits  anfangs  schon  bestimmte
noch  nachher  vermehrt  werden.  Doch  ist  der  Mann  nicht
befugt,  diejenige,  welche  zu  Bestimmung  eines  Heurathsgut =
  verbunden  sind,  deshalb  gerichtlich  zu  belangen,
wenn  diese  Bestimmung  nicht  schon  vor  der  Heurath  geschehen =
  oder  doch  angesucht  worden  ist.  1).
1)  A.  B.  G.  III.  57.
            
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