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§. 206.
Die Bestellung und das Daseyn eines Heurathsguts
ist bey der Ehe nicht wesentlich, und es kann daher eine
Ehe auch ohne dasselbe bestehen. Jedoch ist dasselbe bey
den meisten Ehen gewöhnlich. Die Absicht davon ist,
damit der Mann, der die Lasten des Ehestands zu bestreiten =
hat, durch einen Theil des der Frau gehörigen
Vermögens in dieser Pflicht unterstützt, und ihm die Besorgung =
und Bestreitung der häuslichen Bedürfniße dadurch ¬
erleichtert werde.
Erste Abtheilung.
Von der Bestellung des Heurathsguts.
§. 207.
Die Bestellung des Heurathsguts sezt einen Vertrag
voraus, auf welchen sich dieselbe gründet. Jn den Ehepakten =
wird deshalb bereits gewöhnlich dasjenige festgesetzt, =
was zwischen den Jntereßenten hierüber bedungen
werden will, und das Heurathsgut wird daher meistens gleich
bey Eingehung der Ehe bestimmt und angeordnet. Jedoch =
kann das Heurathsgut auch während der Ehe erst
bestimmt, oder das bereits anfangs schon bestimmte
noch nachher vermehrt werden. Doch ist der Mann nicht
befugt, diejenige, welche zu Bestimmung eines Heurathsgut =
verbunden sind, deshalb gerichtlich zu belangen,
wenn diese Bestimmung nicht schon vor der Heurath geschehen =
oder doch angesucht worden ist. 1).
1) A. B. G. III. 57.