Volltext : Ehrlich, Hermann: ¬Die Viehversicherung im Deutschen Reiche und ihre geschichtliche Entwickelung

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Der  Pfälzische  Viehversicherungsverein  zu  Speyer  hat  nur  in  einem  Jahre  bei
Pferden  und  zweimal  bei  Rindvieh  Nachschußprämie  erheben  müssen.
Ohne  Nachschüsse  für  das  Jahr  1900  sind  ausgekommen:
Norddeutsche  V.=G.  zu  Altona
Badische  Pferde=V.=G.  zu  Karlsruhe
Pfälzischer  V.=V.  zu  Speyer
Stuttgarter  Pferde=V.=G.  zu  Stuttgart.
Nachschüsse  wurden  im  Jahre  1900  erhoben  in  Prozenten  der  Vorprämie  bei
3,2
Central=Viehvers.=Verein
zu  Berlin
83
Veritas  V.=V.=G.
„  Berlin
V.=V.=B.  v.  1861
Berlin
30,5
Hallescher  V.=V.
„  Halle
Rheinische  V.=G.
15,2
„  Köln
V.=G.  a.  G.
Krakow
120
"
Lübeck
Allgem.  Dtsch.  V.=G.
Oldenburger  V.=G.
nicht  zu  ermitteln
„  Oldenburg
Perleberger  V.=G.
7,9  %
Perleberg
V.=G.  a.  G.
92,5
Plau.
V.=G.  a.  G.
Schwerin
14
Priegnitzer  V.=G.
45,5
„  Wittenberge
Von  der  Altenburger  Pferde=V.=G.  zu  Altenburg,  der  Dtsch.  V.=G.  a.  G.  zu
zu  Quedlinburg  lagen  bis  zur  Drucklegung  dieses
Plau  und  dem  Harzer  V.=V
auf  diese  bei  der  SpecialBogens ¬
  die  Rechnungsergebnisse  nicht  vor,  weswegen
besprechung  der  genannten  Gesellschaften  zurückgekommen  werden  wird.
b)  Dauer.
Die  Dauer  der  Versicherungsgesellschaften  ist  auf  bestimmte  Zeit
nicht  beschränkt.
c)  Ausdehnung.
Das  Ausdehnungsgebiet  ist  bei  den  einzelnen  Gesellschaften  naturgemäß
verschieden.  Auf  welche  Theile  des  Reiches  bezw.  Bundesstaaten  sich  das  Geschäftsgebiet ¬
  erstreckt,  ist  bei  der  Spezialbesprechung  der  einzelnen  Gesellschaften  angegeben:
d)  Art  und  Umfang  der  Versicherung.
Art  und  Umfang  der  Versicherung  ist  bei  den  einzelnen  Gesellschaften  ebenfalls
verschieden.  Diese  ersetzen  meistens  den  Schaden,  der  ohne  Verschulden  des  Versicherten, ¬
  durch  den  Tod  oder  nothwendig  gewordenes  Tödten  der  versicherten  Thiere
entstanden  ist,  mag  der  Tod  durch  Seuchen,  sofern  für  diese  nicht  aus  öffentlichen
Mitteln  Entschädigung  gewährt  wird,  durch  andere  Krankheiten,  sonstige  Unglücksfälle, ¬
  soweit  solche  nicht  ausdrücklich  in  den  Versicherungsbedingungen  ganz  oder
theilweise  ausgenommen  werden,  herbeigeführt  oder  das  Tödten  nothwendig
geworden  sein.
Für  welche  Vorkommnisse  und  unter  welchen  Bedingungen  die  einzelnen
Versicherungsanstalten  Versicherung  gewähren  und  welche  Thiere  bezw.  welche  Krank¬
            
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