fullscreen : Darstellung des Seerechts nach gemeinem und hamburgischem Rechte und nach den Gesetzen der vorzüglichsten handelnden Staaten Europa's und America's (2)

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nur  gelten,  wenn  sie  ausdrücklich  stipuiirt  werden,  so  bedürfen  sie
keiner  ausdrücklichen  Erwähnung.  Wenn  ein  Schiff  mit  Stückgütern ¬
  befrachtet  wird,  so  heißt  es  a  general  ship.  Dieß  geschieht
in  England  auf  die  gewöhnliche  Weise.  Zu  bemerken  ist  jedoch,
daß  man,  wo  Karten  oder  Anzeigen  über  die  Bestimmung  eines
Schiffes  ausgegeben  werden,  den  Inhalt  derselben  als  Theil  des
Contractes,  und  daher  als  für  Schiffer  und  Rhederey  verbindend
ansieht.  Wird  daher  nach  einmaliger  Austheilung  solcher  Karten
die  Bestimmung  des  Schiffes  geändert,  so  müssen  diese  denen,  mit
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welchen  sie  contrahiren,  specielle  Nachricht  geben
Nordamerica.Hinsichtlich -
  der  Form  des  Frachtcontracts ¬
  kann  man  in  America  das  englische  Recht  als  geltend  ansehen. ¬
  Eine  Vergütung  für  Ueberliegetage  wird  nicht  gestattet
wenn  sie  nicht  ausdrücklich  in  der  Certepartie  festgesetzt  ist  **)
Oesterreich.  —
Das  österreichische  Seerecht  enthaͤlt  eben
keine  Bestimmungen  über  die  Form  der  Frachtcontracte.  Nur  das
ist  zu  bemerken,  daß  es  dem  Schiffer  durchaus  untersagt  ist,  ohne
Consens  der  Rhederey  irgend  eine  Negotiation  unter  eigenem
Namen,  oder  unter  dem  seiner  Equipage  oder  einer  dritten  Person
vorzunehmen,  bei  Strafe  des  Verlustes  der  Waaren  oder  Auskehrung ¬
  des  ganzen  Provenü  zum  Besten  der  Rheder  25
Das
Eingehen  des  Paccotille=Vertrages  ist  ihm  zwar  auch  untersagt26
aber  nicht  grade  im  Verhältnisse  zu  seinen  Rhedern,  sondern  in
Beziehung  zu  den  Befrachtern  (§.  431).
Rußland.  —
Der  Befrachtungscontract  soll  schriftlich
geschlossen  werden  27).  Das  Gesetz  giebt  die  Bestandtheile  des
Contractes  an  28)
allein  es  erhellt  deutlich  daraus,  das  diese
23)  Peel  c,  Price  (Campbell  reports  IV.  p.  243.)
24)  Robertson  c.  Bethune.  Abbot  by  Story  p.  214.
25)  Editto  politico  di  navigaz.  mercant.  austriaca  1774.  art.  2.  S.  33.
26)  Editto  politico  l.  c.  §.  40.
27)  Russ.  Ordnung  der  Handelsschiffahrt.  Hauptst.  VII.  Art.  125  —128.
28)  Art.  127.  eod.  Die  Bestandtheile  sind:  1)  Die  Angabe  daß  dem
Schiffer  das  Commando  über  das  Schiff  und  die  mit  demselben  fahrenden ¬
  Leute  anvertraut  ist.  2)  Welche  Autorität  der  Schiffer  hinsichtlich
            
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