Birkmeyer, das Offizialverfahren im Civilprozess.
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fahren und Versäumnissurtheil ausgeschlossen sein. Allein wie
oben sub 4c schon erwähnt, liess man den richterlichen Eid
sammt den ihn im ordentlichen Verfahren beherr-
schenden Beweisregeln auch im Offizialverfahren zu, weil
man davon ausging, dass der Richter schon bei der Auferlegung
desselben in der Lage sei, das öffentliche Interesse für alle
Eventualitäten zu wahren. Von diesem Standpunkt aus konnte
man mit gleichem Recht oder Unrecht288) auch das Versäum-
nissurtheil des § 480 bei Versäumung des zur Leistung eines
richterlichen Eides bestimmten Termins akzeptiren.
Diese Erwägung trifft auch das Versäumnissurtheil des
§ 430 in der Richtung gegen den Kläger (und Widerkläger).
Wie aber steht es sonst mit dem Versäumnissurtheil gegen
den Kläger im Offizialverfahren?
Wir wollen versuchen, die Frage zunächst auf Grund der
Offizialmaxime, wie wir sie ja nach der (Zivilprozessordnung
selbst als für diese Prozeduren geltend zu betrachten haben,
zu beantworten, um dann zu sehen, wie das Gesetz in seinen
Detailbestimmungen diesem Grundsätze treu geblieben ist.
Das Versäumnissurtheil gegen den Kläger nimmt ihm nach
§ 295 seinen Anspruch, weil er durch sein Nichterscheinen
dessen Begründung versäumt hat, und also nach § 208 mit
seinem Begründungsrecht als präkludirt erscheint; die Klage
muss darnach als eine unbegründete abgewiesen werden, womit
der Anspruch selbst verloren ist.289) Diese Versäumnissfolge
kann nur unter der Voraussetzung angedroht werden, dass der
Kläger über seinen Anspruch disponiren kann.290) Wo der
Kläger auf seinen Anspruch nicht verzichten kann, da kann
ihm derselbe auch nicht per contumaciam aberkannt werden.291)
288) yg}_ oben. Text nach N. 266.
289) Ygl. über diese Konstruktion des § 295: Wach, Vorträge 8. 132;
Plösz, Beiträge zur Theorie des Klagerechts 8. 124/125; meinen Aufsatz
über die Streiteinlassung des Beklagten, Arch. f. d. civ. Pr. Bd. 66 S. 61 N.88.
29°) Vgl. Wach, Vorträge 8. 120 sub 2; meine Rechtsfälle u. s. w.
8. 6 zu N. 15; oben N. 240; N. 287.
291) Um so weniger, wenn man mit den Motiven und der gemeinen
Meinung die Versäumnissfolge des § 295 aus präsumirtem Verzichtwillen
rechtfertigen wollte.