Metadaten : Wanggo, Cajetan: Erläuterung der allgemeinen Gerichts- und Conkursordnung in den böhmisch-österreichisch-deutschen Erblanden

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F.  Was  ist  Rechtens,  wenn  ein  Zeuge  vor  dem  abgelegtem =
  Eide  über  sein  Zeugniß  mit  Tode  abginge?
A.  Jn  diesem  Falle  müßten  zwey  Erfordernisse  eingetrofen =
  seyn,  um  das  Zeugniß  für  beschworen  zu  halten:
a)  daß  der  Zeug  sich  vor  Gericht  persönlich,  oder
durch  einen  hierzu  eigens  Bevollmächtigten  zum
Eide  angebothen;
b)  daß  der  Gegentheil  des  Beweisführers  die  Beschwörung =
  des  Zeugnisses  durch  die  ergriffene  Appelation, =
  oder  in  andere  Wege  verzögert  habe.
Wäre  die  Anbiethung  zum  Eide  bloß  im  Inhalte
des  Zeugnisses  ausgedrückt,  und  nicht  durch  einen  besondern =
  Schritt  veranstaltet  worden,  so  ist  dieses  nach
dem  Hofdekret  vom  31.  October  1785,  für  ein  gerichtliches =
  Anbietheu,  das  Zeugniß  beschwören  zu  wollen, =
  nicht  anzusehen.
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