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F. Was ist Rechtens, wenn ein Zeuge vor dem abgelegtem =
Eide über sein Zeugniß mit Tode abginge?
A. Jn diesem Falle müßten zwey Erfordernisse eingetrofen =
seyn, um das Zeugniß für beschworen zu halten:
a) daß der Zeug sich vor Gericht persönlich, oder
durch einen hierzu eigens Bevollmächtigten zum
Eide angebothen;
b) daß der Gegentheil des Beweisführers die Beschwörung =
des Zeugnisses durch die ergriffene Appelation, =
oder in andere Wege verzögert habe.
Wäre die Anbiethung zum Eide bloß im Inhalte
des Zeugnisses ausgedrückt, und nicht durch einen besondern =
Schritt veranstaltet worden, so ist dieses nach
dem Hofdekret vom 31. October 1785, für ein gerichtliches =
Anbietheu, das Zeugniß beschwören zu wollen, =
nicht anzusehen.
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