v. Canstein, Grundlagen des Kontumazialrechts § 2.
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kosten zu ersetzen, und wenn er (der Kläger) Ausländer ist,
für diesen Anspruch des Beklagten Sicherstellung zu leisten;
ferner — wenn er mit der Klage obsiegen will — die Ver-
pflichtung, in dem vom Gerichte bestimmten Termine (am be-
stimmten Orte und zur bestimmten Zeit) zu erscheinen und zu
verhandeln, d. h. die Pflicht zum ortsrichtigen und rechtzeitigen
Handeln (nicht zum Handeln, wenn er nicht handeln will); die
Pflicht, die Verhandlung in ihrer Form und Reihenfolge dem
Gesetze und den gerichtlichen Anordnungen gemäss einzurich-
ten, indem er den absoluten Imperativen des Gesetzes und des
Gerichts gegenüber zum Gehorsam verpflichtet ist; ferner seine
relevanten Behauptungen — insofern sie vom Beklagten recht-
zeitig und ordnungsmässig widersprochen und nicht notorisch
sind — zu beweisen. Ausserdem begründet die Klagezustellung
die Verpflichtung des Klägers, bei der Klage zu verharren, so-
fern er nicht auf den Klageanspruch verzichtet: also die ein-
seitige Zurücknahme, Aenderung und wiederholte Erhebung der
Klage zu unterlassen (§§ 235, 243).9)
Andererseits begründet die rechtzeitige und ördnungs-
mässige Klagezustellung — sofern die absoluten (Prozess-)
Voraussetzungen des Urtheils vorhanden sind, d. h. sofern die
Klage bei dem zuständigen habilen Gerichte ordnungsmässig
erhoben ist, Kläger und Beklagter die Partei- und Prozess-
fähigkeit besitzen, und bezw. dem Gesetze gemäss vertreten
sind, der Beklagte rechtzeitig und ordnungsmässig geladen ist
(§§ 300, 267), und der Klageanspruch ein klagbarer Civil- oder
Civilprozess-Rechtsanspruch ist, dem der Rechtsweg offen steht:
was alles das Gericht als absolute Voraussetzungen des Urtheils
von Amtswegen zu prüfen hat10) (§§ 40, 41, 223, 84 f., 247, \
130, 300, 267), — für den Kläger das Recht auf Urtheil, und i
zwar auch dann, wenn nachträglich die Voraussetzungen der 1
Zuständigkeit des angegangenen Gerichts sich geändert hätten, ;
und wenn der Beklagte von seinem Vertheidigungsrechte nicht j
rechtzeitig, am richtigen Orte, in vorgeschriebener Form und j
mit dem entsprechenden Inhalte Gebrauch machen würde.
2. Für den Beklagten begründet die Klagezustellung
zunächst das Recht auf Gehör, das Recht auf Erhebung der
9) Vgl. hierzu Wach in Grünhuts Zeitschrift Bd. 7 8. 136 ff.
10) Vgl. hierzu Entscheid, des Reichsgerichts Bd. 11 8. 364.