§. 15. Entgeltlichkeit des Rechtserwerbes.
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wendung, nicht der des Zuwendenden. Eine Zuwendung kann
für den Empfänger eine schlechthin unentgeltliche sein, obwol
sie dem Zuwendenden ein Entgelt gewährt 6).
So ergreift der Teilungsgrund der Entgeltlichkeit das ganze
Gebiet der Vermögensgeschäfte und wird in manchen Richtungen
von einschneidender Bedeutung. Die Römer haben allerdings
dieser Einteilung eine weit geringere Bedeutung beigemessen.
Die Rechtsfolgen, die wir auf Grund der modernen Gesetzgebungen ¬
an den Charakter der Entgeltlichkeit knüpfen, verbanden ¬
sie ursprünglich nur mit der emptio venditio und übertrugen ¬
sie von da auf andere Rechtsgeschäfte, die vicem emplionis ¬
obtinent '); dies entsprach dem Bildungsgange ihrer Juris6) ¬
Wer conditionis implendae causa empfängt, macht einen unentgeltlichen -
Erwerb. Der Zuwendende dagegen macht die Leistung gegen das von
seiner Zuwendung bedingte Entgelt; sein Erwerb ist ein entgeltlicher. Exner
S. 70 N. 74, Unger II S. 7 N. 16.
7) Bezüglich der Haftung für Eviktion ist dies unzweifelhaft: l. 15 D.
qu. ex c. in poss. 42. 4., l. 4 § 31 D. de doli exc. 44. 4., l. 4 C. de evict. 8.
45., dazu Windscheid P. II §. 392, Keller P. II §. 330, Brinz P. II S. 336.
Dies konnte überall da Platz greifen, wo die Leistung nicht solvendi causa
erfolgte, ihr also keine Obligation auf diese Leistung voraufging. (Tausch,
Teilung, Leistung an Zalungsstatt). Minder sicher ist, ob die aedilicischen
Klagen auf andere, als auf Kaufverträge Anwendung finden können. Vgl.
Vangerow P. III §. 609 Anm. 2 IV, Keller P. II §. 331. 5., Römer Leistung
an Zahlungsstatt S. 114 fg.. Diese Klagen gründen sich auf die Haftung des
Auktors gegenüber dem Sukcessor (Brinz P. II S. 334), waren also überall
da nicht notwendig, wo die Leistung in Erfüllung einer Obligation erfolgte,
und deshalb obligationsgemäss sein musste, um die Obligation zu tilgen,
ansonst sie der Schuldner kondiziren, der Gläubiger aber unter Retention
und schliesslicher Restitution des Geleisteten genaue Erfüllung verlangen
konnte. Auch die Haftung für Eviktion beruhte auf der obligatio ex emptione
penditione, wenn die emptio penditio Konsensualkontrakt war, stützte sich
jedoch anf die stipulatio duplae und später auf gesetzliche Norm, wenn keine
Obligation voraufging. Nach ius civile schon haftete der Verkäufer dafür, dass
die Leistung obligationsgemäss erfolge, also nicht blos für dicta et promissa
und dolus, sondern auch für obligationswidrige Mängel überhaupt, der Käufer
konnte aber nur nachträgliche Erfüllung oder Nachtrag oder Schadenersatz
begehren, niemals Redhibition oder Preisminderung. Diese Rechtsmittel dem
obligatorischen Kaufvertrage zugänglich zu machen, für nicht obligatorische
Käufe (bes. Handkäufe) die ausgedehnte Haftung mit diesen Rechtsmitteln zu
begründen, mochte wohl der Zweck des aedilicischen Ediktes sein. Auf diese
Andeutungen müssen wir uns an diesem Orte beschränken, und fügen nur
noch zur Bekräftigung unserer Ansicht bei, dass die Aedilen zur Handhabung