Inhaltsverzeichnis : Hruza, Ernst: Zur Lehre von der Novation nach österreichischem und gemeinem Recht

§.  15.  Entgeltlichkeit  des  Rechtserwerbes.
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wendung,  nicht  der  des  Zuwendenden.  Eine  Zuwendung  kann
für  den  Empfänger  eine  schlechthin  unentgeltliche  sein,  obwol
sie  dem  Zuwendenden  ein  Entgelt  gewährt  6).
So  ergreift  der  Teilungsgrund  der  Entgeltlichkeit  das  ganze
Gebiet  der  Vermögensgeschäfte  und  wird  in  manchen  Richtungen
von  einschneidender  Bedeutung.  Die  Römer  haben  allerdings
dieser  Einteilung  eine  weit  geringere  Bedeutung  beigemessen.
Die  Rechtsfolgen,  die  wir  auf  Grund  der  modernen  Gesetzgebungen ¬
  an  den  Charakter  der  Entgeltlichkeit  knüpfen,  verbanden ¬
  sie  ursprünglich  nur  mit  der  emptio  venditio  und  übertrugen ¬
  sie  von  da  auf  andere  Rechtsgeschäfte,  die  vicem  emplionis ¬
  obtinent  ');  dies  entsprach  dem  Bildungsgange  ihrer  Juris6) ¬
  Wer  conditionis  implendae  causa  empfängt,  macht  einen  unentgeltlichen -
  Erwerb.  Der  Zuwendende  dagegen  macht  die  Leistung  gegen  das  von
seiner  Zuwendung  bedingte  Entgelt;  sein  Erwerb  ist  ein  entgeltlicher.  Exner
S.  70  N.  74,  Unger  II  S.  7  N.  16.
7)  Bezüglich  der  Haftung  für  Eviktion  ist  dies  unzweifelhaft:  l.  15  D.
qu.  ex  c.  in  poss.  42.  4.,  l.  4  §  31  D.  de  doli  exc.  44.  4.,  l.  4  C.  de  evict.  8.
45.,  dazu  Windscheid  P.  II  §.  392,  Keller  P.  II  §.  330,  Brinz  P.  II  S.  336.
Dies  konnte  überall  da  Platz  greifen,  wo  die  Leistung  nicht  solvendi  causa
erfolgte,  ihr  also  keine  Obligation  auf  diese  Leistung  voraufging.  (Tausch,
Teilung,  Leistung  an  Zalungsstatt).  Minder  sicher  ist,  ob  die  aedilicischen
Klagen  auf  andere,  als  auf  Kaufverträge  Anwendung  finden  können.  Vgl.
Vangerow  P.  III  §.  609  Anm.  2  IV,  Keller  P.  II  §.  331.  5.,  Römer  Leistung
an  Zahlungsstatt  S.  114  fg..  Diese  Klagen  gründen  sich  auf  die  Haftung  des
Auktors  gegenüber  dem  Sukcessor  (Brinz  P.  II  S.  334),  waren  also  überall
da  nicht  notwendig,  wo  die  Leistung  in  Erfüllung  einer  Obligation  erfolgte,
und  deshalb  obligationsgemäss  sein  musste,  um  die  Obligation  zu  tilgen,
ansonst  sie  der  Schuldner  kondiziren,  der  Gläubiger  aber  unter  Retention
und  schliesslicher  Restitution  des  Geleisteten  genaue  Erfüllung  verlangen
konnte.  Auch  die  Haftung  für  Eviktion  beruhte  auf  der  obligatio  ex  emptione
penditione,  wenn  die  emptio  penditio  Konsensualkontrakt  war,  stützte  sich
jedoch  anf  die  stipulatio  duplae  und  später  auf  gesetzliche  Norm,  wenn  keine
Obligation  voraufging.  Nach  ius  civile  schon  haftete  der  Verkäufer  dafür,  dass
die  Leistung  obligationsgemäss  erfolge,  also  nicht  blos  für  dicta  et  promissa
und  dolus,  sondern  auch  für  obligationswidrige  Mängel  überhaupt,  der  Käufer
konnte  aber  nur  nachträgliche  Erfüllung  oder  Nachtrag  oder  Schadenersatz
begehren,  niemals  Redhibition  oder  Preisminderung.  Diese  Rechtsmittel  dem
obligatorischen  Kaufvertrage  zugänglich  zu  machen,  für  nicht  obligatorische
Käufe  (bes.  Handkäufe)  die  ausgedehnte  Haftung  mit  diesen  Rechtsmitteln  zu
begründen,  mochte  wohl  der  Zweck  des  aedilicischen  Ediktes  sein.  Auf  diese
Andeutungen  müssen  wir  uns  an  diesem  Orte  beschränken,  und  fügen  nur
noch  zur  Bekräftigung  unserer  Ansicht  bei,  dass  die  Aedilen  zur  Handhabung
            
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