Vierter Abschnitt.
Die Gesammtservitut.
§. 7. Die Untheilbarkeit der Servituten.
Die Gesammtrechtsverhältnisse bei Servituten hängen mit der
Untheilbarkeit derselben zusammen, und da die letztre noch immer
ein Gegenstand des Streites in der Wissenschaft ist, so halten wir
es für angemessen, eine Kritik der bisherigen Ansichten und unsre
eigne Meinung vorauszuschicken.
Zwar daß überhaupt die Servituten') untheilbar sind, wollen
wir mit der heut allgemein herrschenden Meinung als festgestellt
annehmen; denn die von den wenigen Anhängern:) der Theilbarkeit
vorgebrachten Argumente sind theils von Andren widerlegt, theils
der Widerlegung nicht bedürftig. Unsere Aufgabe setzen wir bloß
darin, die Nothwendigkeit der Untheilbarkeit zu erweisen, ihre Begründung ¬
zu geben und die Begründungen anderer Schriftsteller
zu beurtheilen.
1) Ob auch der Ususfructus, darüber handeln wir in §. 13. ausführlich.
2) Genau genommen gehört nur Girtanner de dividua quae est praed.
serv, natura hieher. Denn wenn Kori (in Elvers Themis 1, 481) und Rubo
(Untheilbarkeit der Obl. S. 40) die Theilbarkeit behaupten, so wenden sie den
Ausdruck nur mißbräuchlich an. Ihre wahre Meinung ist, daß bei Theilung
des herrschenden oder dienenden Grundstücks die Servitut vervielfältigt werde.
3) Die Dissertation Heinzelmanns, welche Elvers (Serv. S. 91. N. h)
citirt, habe ich nicht erhalten können. Außerdem muß ich Luden und Hoffmann
bei Seite lassen. Erstrer ist mir ganz unverständlich geblieben (Lehre von den