Inhaltsverzeichnis : Baron, Julius: ¬Die Gesammtrechtsverhältnisse in Römischen Recht

Vierter  Abschnitt.
Die  Gesammtservitut.
§.  7.  Die  Untheilbarkeit  der  Servituten.
Die  Gesammtrechtsverhältnisse  bei  Servituten  hängen  mit  der
Untheilbarkeit  derselben  zusammen,  und  da  die  letztre  noch  immer
ein  Gegenstand  des  Streites  in  der  Wissenschaft  ist,  so  halten  wir
es  für  angemessen,  eine  Kritik  der  bisherigen  Ansichten  und  unsre
eigne  Meinung  vorauszuschicken.
Zwar  daß  überhaupt  die  Servituten')  untheilbar  sind,  wollen
wir  mit  der  heut  allgemein  herrschenden  Meinung  als  festgestellt
annehmen;  denn  die  von  den  wenigen  Anhängern:)  der  Theilbarkeit
vorgebrachten  Argumente  sind  theils  von  Andren  widerlegt,  theils
der  Widerlegung  nicht  bedürftig.  Unsere  Aufgabe  setzen  wir  bloß
darin,  die  Nothwendigkeit  der  Untheilbarkeit  zu  erweisen,  ihre  Begründung ¬
  zu  geben  und  die  Begründungen  anderer  Schriftsteller
zu  beurtheilen.
1)  Ob  auch  der  Ususfructus,  darüber  handeln  wir  in  §.  13.  ausführlich.
2)  Genau  genommen  gehört  nur  Girtanner  de  dividua  quae  est  praed.
serv,  natura  hieher.  Denn  wenn  Kori  (in  Elvers  Themis  1,  481)  und  Rubo
(Untheilbarkeit  der  Obl.  S.  40)  die  Theilbarkeit  behaupten,  so  wenden  sie  den
Ausdruck  nur  mißbräuchlich  an.  Ihre  wahre  Meinung  ist,  daß  bei  Theilung
des  herrschenden  oder  dienenden  Grundstücks  die  Servitut  vervielfältigt  werde.
3)  Die  Dissertation  Heinzelmanns,  welche  Elvers  (Serv.  S.  91.  N.  h)
citirt,  habe  ich  nicht  erhalten  können.  Außerdem  muß  ich  Luden  und  Hoffmann
bei  Seite  lassen.  Erstrer  ist  mir  ganz  unverständlich  geblieben  (Lehre  von  den
            
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