Contents : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 49 = N.F. Bd. 29 (1884))

24. Samstag den 11. Oktober 1884

24.1. Mittheilungen aus der Rechtsprechung des kgl. Oberlandesgerichts München in Strafsachen aus dem II. Semester 1883 : (Urtheile)

24.1.1. Strafgesetzbuch

Samstag den 11. Moder 1884. 49« Jahrgang. M. 21.

Dr. I. A. Feuffert's
Mütter für HechtsMloenlmng
zunächst in Bayern.

Inhalt: Mittheilungen aus der Rechtsprechung des kgl. Oberlandesgerichts
München in Strafsachen aus dem n. Semester 1883 (Urtheile).

Mittheilungen aus -er Rechtsprechung des Kgl. O-er-
landesgerichts München in Strafsachen aus dem
H. Semester 1883 (Urtheile).
I. Strafgesetzbuch.
§. 233 siehe zu §. 500 der StPrO.
§. 303 mit §. 17 der k. VO. vom 5. Okt.
1863, die Ausübung der Jagd betr. Die Tödtirng
eines fremden, in einem Jagdbezirke ruhig sich ver-
haltenden Hundes ist auch dann nicht gestattet, wenn
er aufsichtslos ist. Der Jagdberechtigte kann auf die
Befugniß, im Jagdbezirke aufsichtslos umherstrei-
fende fremde Hunde zu tödten, verzichten.
Nach §. 17 der k. Verordnung vom 5. Okt.
'1863 darf nicht jeder im Jagdbezirke aufsichtslos
betroffene fremde Hund, sondern nur ein aufsichts-
los umherstreifender Hund vom Jagdberechtigten
getödtet werden, weil das aufsichtslose Umherstreifen
eines Hundes im Jagdbezirke eine Störung und
Beunruhigung des Wildes und damit eine Benach-
theiligung der Jagd, deren Schutz die Verordnung
bezielt, bewirken kann. Einen fremden Hund, der
im Jagdbezirke ruhig sich verhaltend angetroffen wird,
blos deshalb zu tödten, weil er ohne Aufsicht ist,
gestattet die Verordnung nicht. Im vorliegenden
Fall wurde aber nicht festgestellt, daß der von den»
Neue Folge Band XXIX.

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