Object : Annalen für Rechtspflege und Gesetzgebung in den preußischen Rheinprovinzen (Bd. 6 (1847))

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und 1353 in Betracht gezogen werden müßten; daß alle in
den Untersuchungsactcn crmütelten Thatlachen in ihrem Zusam-
menhänge wenigstens soweit gegen den Lirchenrechncr sprachen,
um von ihm den strengen Beweis eines ihn von seiner Ver-
bindlichkeit zur Restitution befreienden Zufalls zu erfordern;
daß eS jedoch an einem solchen Beweise gänzlich fehle, und
daher die Berufung, ohne daß es auf die subsidiarisch erbotenen
Beweise ankäme, als unbegründet erscheine. Hiergegen werde
bemerkt: der Art. 1348 No. 1 spreche von der Ausnahme des
Erfordernisses eines schriftlichen Beweises bei Verbindlichkeiten,
welche aus Quasi-Contracten, Delikten oder Ouasi-Delikten ent-
stehen. Der Art. 1353 aber von prvsomüons qui ne sont point
Stabiles par Ia loi. Im vorliegenden Folle aber handle es sich
nicht von Verpflichtungen zur Restitution aus einem Delikte oder
Quasi-Delikte, sondern von einem Verwährungs-Verträge, ge-
schlossen zwischen dem Pfarrer und Peter Hoff, woraus allein
eine Verpflichtung zur Restitution hergeleitet werden könne. Die-
ser Vertrag hätte nach Art. 1923 seq. schriftlich abgeschlossen
werden müssen, und da dies nicht geschehen, so sei die Zulassung
jeder Präsumtion rechtlich unzulässig. Wenn man überdies er-
wäge, daß die Cassationöfläger (in appellatorio) den Beweis
erboten hätten, daß die Kiste mit derjenigen Sorgfalt aufbewahrt
worden, mit welcher die eigenen werthvollsten Sachen aufbewahrt
seyen, so leuchte ein, daß die Nichtverstattung zu diesem Beweise
den Art. 1927 verletze.
Es wurde darauf angetragen: das Urtheil des königl. Ap-
pellations-Gerichtshofes vom 28. Jan. 1846 zu cassiren, Ln der
Sache selbst aber, dem in der Appellativus- Instanz genommenen
Anträge gemäß, das Urtheil des königl. Landgerichtes zu Tn'er
vom 4. Octbr. 1845 abzuändern, die Klage Mangels Qualifica-
tion des öffentlichen Ministern zur Klage, subsidiarisch aber die-
selbe als ungegründet abzuweisen mit den Kosten beider Instanzen.
Der Oberprocurator bei rem königl. Landgerichte zu Tn'er
erwiderte hierauf:
ack I. Der gegnerische Anwalt, die Qualification des öffent-
lichen Ministerii zur Klage bestreitend, verwechsele die Frage über
die Legitimation zur Sache, mit dem matmellen Inhalte der
Sache sechste Cr wolle dem öffentlichen Ministerio, welches auf

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