88 II. Die rechtl. Natur des Pflichttheilsr. nach dem ALR. für die Preuß. Staaten.
§. 16.
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Verhältniß der drei Theorien vom Erbrecht, Anfechtungsrecht und Forderungsrecht
zu einander. Momente, welche für die Entscheidung zwischen ihnen keinen Anhalt
geben.
Von den Theorien, welche gegenwärtig noch übrig sind, haben die
ausnahmslose Erbrechts-Theorie und die Theorie vom Forderungsrecht
gar nichts mit einander gemein. Nach der ersteren ist der Pflichttheilsberechtigte ¬
stets Intestaterbe, auch wenn der Erblasser ihn ausdrücklich
zum Testamentserben oder Legatar ernannt hat und nach der Forderungsrechts=Theorie ¬
ist er niemals Intestaterbe und Erbe nur in einem Fall,
wenn der Erblasser ihn selbst dazu gemacht hat, wo er jedoch Testamentserbe ¬
durch den Willen des Erblassers ist; auch kann er durch den
Willen des Erblassers Legatar werden.
Dagegen sind die Erbrechts-Theorie und die Theorie Zitelmann's
nahe verwandt. Denn auch die letztere beruht auf der Annahme, daß
der Pflichttheil ein Intestaterbtheil ist. Wenn trotzdem bei der Einsetzung
des Pflichttheilsberechtigten zum Erben auf seine Pflichttheilsquote
schlechthin oder mit Angabe einer bestimmten Summe oder Sache, in
welcher der Pflichttheil bestehen soll, und bei der Hinterlassung eines dem
Geldwerth des Pflichttheils gleichkommenden Legats ein Intestaterbrecht
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nicht angenommen wird, so kommt dies nicht weiter in Betracht, weil
es insoweit überhaupt an einem Pflichttheilsrecht fehlt (§. 14 S. 72
).
und 7.
Bei der vollständigen Enterbung, der Uebergehung und der
Verkürzung aber, also in denjenigen Fällen, für welche Zitelmann grade
das Anfechtungsrecht mit seiner vollen Wirkung aufstellt, ist die Annahme, ¬
daß der Pflichttheil ein Intestaterbtheil sei, die nothwendige
Voraussetzung des Anfechtungsrechts. Zitelmann bekämpft die Auffassung
des Pflichttheilsrechts als eines Intestaterbrechts hier lediglich deswegen,
weil dieselbe zur Konsequenz habe, daß die Verfügung des Erblassers
über den den Pflichttheil bildenden Theil der Intestatportion, also die
das Pflichttheilsrecht verletzende letztwillige Verfügung ipso jure nichtig
sei und behauptet dem gegenüber, daß eine solche Nichtigkeit nach dem
Landrecht nicht gelte, sondern nur Anfechtbarkeit bestehe. Seiner und
der Erbrechts=Theorie bleibt gemeinschaftlich, daß der Pflichttheil ein
von dem Willen des Erblassers unabhängiger Theil der Intestaterbportion ¬
ist, welche der Pflichttheilsberechtigte ohne die letztwillige Verfügung ¬
gehabt haben würde (§. 15 S. 83) und ist der Unterschied
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