Full text : Schultzenstein, Max: Beiträge zur Lehre vom Pflichttheilsrecht

88  II.  Die  rechtl.  Natur  des  Pflichttheilsr.  nach  dem  ALR.  für  die  Preuß.  Staaten.
§.  16.
5
Verhältniß  der  drei  Theorien  vom  Erbrecht,  Anfechtungsrecht  und  Forderungsrecht
zu  einander.  Momente,  welche  für  die  Entscheidung  zwischen  ihnen  keinen  Anhalt
geben.
Von  den  Theorien,  welche  gegenwärtig  noch  übrig  sind,  haben  die
ausnahmslose  Erbrechts-Theorie  und  die  Theorie  vom  Forderungsrecht
gar  nichts  mit  einander  gemein.  Nach  der  ersteren  ist  der  Pflichttheilsberechtigte ¬
  stets  Intestaterbe,  auch  wenn  der  Erblasser  ihn  ausdrücklich
zum  Testamentserben  oder  Legatar  ernannt  hat  und  nach  der  Forderungsrechts=Theorie ¬
  ist  er  niemals  Intestaterbe  und  Erbe  nur  in  einem  Fall,
wenn  der  Erblasser  ihn  selbst  dazu  gemacht  hat,  wo  er  jedoch  Testamentserbe ¬
  durch  den  Willen  des  Erblassers  ist;  auch  kann  er  durch  den
Willen  des  Erblassers  Legatar  werden.
Dagegen  sind  die  Erbrechts-Theorie  und  die  Theorie  Zitelmann's
nahe  verwandt.  Denn  auch  die  letztere  beruht  auf  der  Annahme,  daß
der  Pflichttheil  ein  Intestaterbtheil  ist.  Wenn  trotzdem  bei  der  Einsetzung
des  Pflichttheilsberechtigten  zum  Erben  auf  seine  Pflichttheilsquote
schlechthin  oder  mit  Angabe  einer  bestimmten  Summe  oder  Sache,  in
welcher  der  Pflichttheil  bestehen  soll,  und  bei  der  Hinterlassung  eines  dem
Geldwerth  des  Pflichttheils  gleichkommenden  Legats  ein  Intestaterbrecht
4
nicht  angenommen  wird,  so  kommt  dies  nicht  weiter  in  Betracht,  weil
es  insoweit  überhaupt  an  einem  Pflichttheilsrecht  fehlt  (§.  14  S.  72
).
und  7.
Bei  der  vollständigen  Enterbung,  der  Uebergehung  und  der
Verkürzung  aber,  also  in  denjenigen  Fällen,  für  welche  Zitelmann  grade
das  Anfechtungsrecht  mit  seiner  vollen  Wirkung  aufstellt,  ist  die  Annahme, ¬
  daß  der  Pflichttheil  ein  Intestaterbtheil  sei,  die  nothwendige
Voraussetzung  des  Anfechtungsrechts.  Zitelmann  bekämpft  die  Auffassung
des  Pflichttheilsrechts  als  eines  Intestaterbrechts  hier  lediglich  deswegen,
weil  dieselbe  zur  Konsequenz  habe,  daß  die  Verfügung  des  Erblassers
über  den  den  Pflichttheil  bildenden  Theil  der  Intestatportion,  also  die
das  Pflichttheilsrecht  verletzende  letztwillige  Verfügung  ipso  jure  nichtig
sei  und  behauptet  dem  gegenüber,  daß  eine  solche  Nichtigkeit  nach  dem
Landrecht  nicht  gelte,  sondern  nur  Anfechtbarkeit  bestehe.  Seiner  und
der  Erbrechts=Theorie  bleibt  gemeinschaftlich,  daß  der  Pflichttheil  ein
von  dem  Willen  des  Erblassers  unabhängiger  Theil  der  Intestaterbportion ¬
  ist,  welche  der  Pflichttheilsberechtigte  ohne  die  letztwillige  Verfügung ¬
  gehabt  haben  würde  (§.  15  S.  83)  und  ist  der  Unterschied
            
Fulltext access denied for pi mpirg_escidoc_84857 and pageNo 100
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer