306
Eilfftes Capitel.
§. 4.
derselben, gute, ehrbare Richtigkeit und bestandige -
Ordnung und Maaß, zu Beförderung des
gemeinen Nutzens, und Abwendung uͤbermaͤßiger -
Kosten, auch zu Verhütung und Abstellung
gefaͤhrlichen Betrugs, und andere Maͤngel zum
förderlichsten, nemlich in einer halben Jahrs¬Frist, -
den naͤchsten machen, den Ihrigen verkundigen, -
und in das Werck bringen, daruͤber
auch ernstlich und festiglich halten, und die Ungehorsamen -
straffen sollen, bey Vermeydung einer
Poen, nemlich 2. Marck Loͤthiges Golds, die eine
jede Obrigkeit, so dem, wie obstehet, nicht nachkommen, -
oder zu geschehen, verschaffen wuͤrde,
sich auch des Verzugs bestaͤndiglich nicht entschuldigen -
moͤchte, Unserm Kayserlichen Fiscal unnachlaͤßig -
zu bezahlen schuldig seyn soll.
Tit. 37. 38. §. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. wird dasjenig e
wiederholet, was in der Reform. guter Policey zu
Augspurg Anno 1548. Tit. 36. & 37. §. 14. und
in der Policey=Ordnung zu Augspurg Anno
1530. Tit. 39. §. 1. & 3. enthalten.
Reichs=Abschied zu Regenspurg
Anno 1594.
§. 123. Und als auch bey diesem waͤhrenden
Reichs =Tag, Beschwerungs=weiß vorgebracht,
obwohl bey vielen gehaltenen Reichs=Tagen bey
den Artickeln der Policey-Ordnung statuirt und
versehen, wie es mit den Geschenckten und Ungescheuckten -
Handwerckern zu halten, und daß keiner,
es seyen Handwercks=Sohne, Gesellen, Knechte,
oder
Max-Planck-Institut fü