Volltext : Reichs-Fama (Th. 8 (1731))

306
Eilfftes  Capitel.
§.  4.
derselben,  gute,  ehrbare  Richtigkeit  und  bestandige -
  Ordnung  und  Maaß,  zu  Beförderung  des
gemeinen  Nutzens,  und  Abwendung  uͤbermaͤßiger -
  Kosten,  auch  zu  Verhütung  und  Abstellung
gefaͤhrlichen  Betrugs,  und  andere  Maͤngel  zum
förderlichsten,  nemlich  in  einer  halben  Jahrs¬Frist, -
  den  naͤchsten  machen,  den  Ihrigen  verkundigen, -
  und  in  das  Werck  bringen,  daruͤber
auch  ernstlich  und  festiglich  halten,  und  die  Ungehorsamen -
  straffen  sollen,  bey  Vermeydung  einer
Poen,  nemlich  2.  Marck  Loͤthiges  Golds,  die  eine
jede  Obrigkeit,  so  dem,  wie  obstehet,  nicht  nachkommen, -
  oder  zu  geschehen,  verschaffen  wuͤrde,
sich  auch  des  Verzugs  bestaͤndiglich  nicht  entschuldigen -
  moͤchte,  Unserm  Kayserlichen  Fiscal  unnachlaͤßig -
  zu  bezahlen  schuldig  seyn  soll.
Tit.  37.  38.  §.  1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  wird  dasjenig  e
wiederholet,  was  in  der  Reform.  guter  Policey  zu
Augspurg  Anno  1548.  Tit.  36.  &  37.  §.  14.  und
in  der  Policey=Ordnung  zu  Augspurg  Anno
1530.  Tit.  39.  §.  1.  &  3.  enthalten.
Reichs=Abschied  zu  Regenspurg
Anno  1594.
§.  123.  Und  als  auch  bey  diesem  waͤhrenden
Reichs  =Tag,  Beschwerungs=weiß  vorgebracht,
obwohl  bey  vielen  gehaltenen  Reichs=Tagen  bey
den  Artickeln  der  Policey-Ordnung  statuirt  und
versehen,  wie  es  mit  den  Geschenckten  und  Ungescheuckten -
  Handwerckern  zu  halten,  und  daß  keiner,
es  seyen  Handwercks=Sohne,  Gesellen,  Knechte,
oder
Max-Planck-Institut  fü
            
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