Full text : Darstellung des gesammten, dermalen im Königreiche Sachsen geltenden Civilrechts (2)

242  VI.  Der  Kapitalismus  und  die  Passivität  der  Landwirthschaft.
bilität  des  Grund  und  Bodens,  jene  sind  Produktivschulden  und  repräsentiren ¬
  die  Stetigkeit  des  Wirthschaftsobjektes,  denn  je  nachdem  ihre
Verbindung  mit  dem  Boden  ist,  werden  sie  so  sehr  mit  dessen  Natur
eins,  daß  sie  nie  den  Kapitalwerth  zurück  geben,  sondern  nur  eine  bessere
Rente  gewähren.  Wo  es  sich  nicht  um  Meliorationen  handelt,  die
neben  der  bisherigen  Rente  von  dem  betreffenden  Objekte  nicht  nur
den  Zins  von  dem  Meliorationskapital,  sondern  darüber  hinaus
noch  einen  weiteren  Gewinn  abwerfen  sollen,  mittelst  dessen  das  zur
Melioration  aufgewendete  Kapital  wieder  getilgt  wird,  oder  wo  es  sich
gar  um  Meliorationen  handelt,  die  sich  auf  eine  mit  der  Landwirthschaft ¬
  verbundene  Industrie  beziehen:  da  kann  das  erforderliche  Kapital
recht  wohl  geborgt  werden,  aber  doch  nur  in  der  Voraussetzung,  daß
der  Besitz  nicht  bereits  durch  Erb-  oder  Restkaufgelder  übermäßig  belastet ¬
  ist.  Der  Besitzer  eines  an  sich  schon  verschuldeten  Gutes  wird  sich
meistens  aller  Meliorationen  enthalten  müssen.
dem  Landbewirthschafter  zufließen  und  sind  daher  stets  unproduktiv.  Die  Metamorphose ¬
  aber,  die  sich  Gamp  zurecht  legt,  indem  er  getilgte  Kaufgeldreste
wieder  verbüchern  lassen  will,  wenn  der  Eigenthümer  das  Grundstück  weiter  verkauft, ¬
  diese  Metamorphose  vollzieht  sich  nur  in  der  Einbildung.  Entweder  sind
die  getilgten  Theile  der  Kaufgelder  gelöscht  und  dann  weiß  ich  nicht,  wie  eine
Obligation  zum  bücherlichen  Eintrag  gelangen  soll  ohne  Schein-Geschäft,  oder
aber  sie  sind  nicht  gelöscht  und  dann  wird  sich  der  ehemalige  Gläubiger  nicht
herbeilassen  die  bereits  empfangenen  Abschlagszahlungen  zurück  zu  geben,  um
den  Beweis  liefern  zu  helfen,  daß  Restkaufgelder  in  der  Werthsteigerung  auch
produktiv  sein  können,  ohnehin  wären  es  keine  Restkaufgelder  mehr.  Geschähe
das  aber  doch,  was  dann?  So  bekäme  der  Besitzer,  welcher  das  Grundstück
weiter  verkaufen  will,  seine  getilgten  Schuldraten  zurück  und  geht
damit  fort.  Hat  dann  aber  der  neue  Käufer  produktive  Rest=Kaufgelder  auf
seinem  Grundstück  stehen?  Gerade  so  verhält  es  sich  mit  dem  Einwand,  daß
Restkaufgelder  produktiv  seien,  wenn  ein  Besitzer  im  Falle  des  Verkaufs  seines
Gutes  Meliorationskosten,  die  er  schon  getilgt  habe,  in  der  ursprünglichen  Höhe
als  Kaufgeldreste  stehen  ließ.  Das  sind  reine  Wortspielereien,  denn  mag  der
Vorbesitzer  in  dem  stehen  bleibenden  Theile  des  Kaufgeldes  diesen  oder  jenen
Repräsentanten  sehen:  für  den  Käufer,  der  das  gekaufte  Gut  seinem  vollen
Ertragswerthe  nach  in  Kaufgeld  umsetzt,  ist  er  Restkaufgeld  und  als  solches  für
ihn  nicht  produktiv,  sondern  konsumtiv.  Etwas  anderes  wäre  es,  wenn  ein  Gut
um  den  Preis,  den  der  Eigenthümer  dafür  zahlte,  gekauft  und  die  von  ihm
eingewendeten  Meliorationskosten,  neben  jenem  Kaufgelde  stehen  gelassen
würden.  Herr  Regierungsrath  Gamp  wird  aber  einräumen,  daß  er  es  dann
nicht  mehr  mit  Restkaufgeldern  zu  thun  hat,  sondern  mit  einer  Meliorationsentschädigung. ¬

            
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