504 Jrrung zwischen Cost. u. Würtemberg
nita ausgestellet worden,) die von Uns beschehene -
Monita beyzufügen nicht gestattet.
24.) So gar (als Wir verlangt, eben= | |
gesagtem Concluso 19. nur den Hergang der
Session vom 23ten Aprilis relative zu inseriren,) -
so hat auch hiezu die Hochfürstl. Würtembergische -
Gesandschafft sich nicht einversteben -
wollen.
25.) Hat Sie, Gesandschafft, wieder al= | |
bißherigen Creyß=Brauch, in die Dictatur mit
einlauffen lassen, ein gewisses Scriptum von
höchster Wichtigkeit, den 69ger Fuß betreffend, -
da jedoch solches weder bey dem Ausschreib=Amt, -
weder bey dem Convent jemahln
vorgekommen.
Und dieses, Gnädigster Fürst und Her | |
seynd diejenige facta, welche von offtgesagt=Hochfürstl. -
Würtemberg. Gesandschafft aus= | |
geübet worden; Und ob gleich solche Eure
Hochfürstl. Gndn. aus denen von Uns nach
einander gehorsamst=erstatteten Relationibus
vorhin bekandt seyn; So haben Wir jedennoch -
solche hie kürtzlich zusammen ziehen, und
dabey unterthänigst erinnern sollen, wie daß
zum öffentlichen Ausbruch aller Verdrießlich |
keiten und Verwirrung der erstere Anfang
von der Hochfürstl. Würtemberg. Gesand= | |
schafft dadurch gemacht worden sey, daß selbige -
obangeführter maßen, unterm 18ten April.
uns das Spatium deliberandi nicht allein via
fact
Max-Planck-Institut für