Object : Unterholzner, Karl August Dominik: Juristische Abhandlungen

—
166
Die  Rechte  an  Sachen  können  so  classificirt  werden:
1)  Unbestimmtes  Verfügungsrecht  über  eine  Sa- =
  Eigenthum  im  weitern  Sinne.
che
2)  Rechte  neben  dem  Eigenthum,  welche  auf
eine  bestimmte  Art  der  Verfügung  gehen.  In  unserm ¬
  positiven  Rechte  finde  ich  deren  zwei  Arten:
a.  solche,  welche  auf  bloße  Beschränkung  des  Eigen— =
  jura  in  re  (aliena).
thums  gerichtet  sind
b.  solche,  welche  auf  eventuelle  Aufhebung  des  Rechtes ¬
  des  Eigenthümers  gerichtet  sind  -  Pfandrecht. ¬

Eigenthum,  jura  in  re  und  Pfandrecht  sollen  daher ¬
  der  Reihe  nach  einzeln  durchgegangen  werden.
1.  Eigenthum.
Im  engern  Sinne  wird  der  Ausdruck  Eigenthum ¬
  (dominium)  nur  von  dem  unbestimmten
Verfügungsrechte  über  eine  körperliche  Sache  gebraucht. ¬
  Allein  auch  Rechte  können  selbst  wieder  als
Object  eines  Rechtes  angesehen  werden  (res  incorporales) -
  und  eben  so  ein  Vermögen,  d.  h.  ein  Inbegriff ¬
  von  Sachen,  welcher  körperliche  Sachen  und  Rechte =
  in  sich  begreifen  kann  (universitas  juris).  In  dem
weitern  Sinne,  wie  es  hier  genommen  wird,  ist
darunter  sowohl  das  eigentliche  Eigenthum
als  das  Eigenthum  an  Rechten  und  an  einem ¬
  ganzen  Vermögen  verstanden.  Obgleich
weder  das  deutsche  Wort  Eigenthum  noch  das  lateinische ¬
  domimum  technisch  in  diesem  weitern
Sinne  gebraucht  wird,  so  wird  doch  diese  weitere  Bedeutung ¬
  öfters  vorausgesetzt.  So  z.  B.  wenn  im  rö=
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer