Objekt : Siewert, Peter: Grundschulfinanzierung und Grundschulpolitik

35  -Eine -
  derartige  Steuerzuteilung  ist  angesichts  der  erheblichen
regionalen  Streuungen  im  Aufkommen  der  nach  dem  Trennsystem  verteilten -
  Steuerarten  durchaus  nicht  unumstritten.  Wichtig  in  unserem
Zusammenhang  ist  vor  allem,  daß,  unabhängig  davon,  wem  die  Steuern
zufließen,  die  Steuergesetzgebungskompetenz  und  damit  das  wirtschaftlich -
  entscheidende  Kriterium  der  Besteuerungshoheit  heute
praktisch  fast  ausschließlich  beim  Bund  liegt.  Denn  da  laut  GG
eine  bundesgesetzliche  Regelung  immer  dann  möglich  und  nötig  ist,
wenn  die  Notwendigkeit  bundeseinheitlicher  Regelung  im  Interesse
der  Einheitlichkeit  der  Lebensverhältnisse  geboten  ist,  verbleibt
den  Ländern  nur  ein  geringer  Spielraum.  Die  Gemeinden  dürfen  nur
bei  den  Realsteuern  die  Hebesätze  (Steuersätze)  als  Prozentsätze
der  laut  Gesetz  zu  erhebenden  Normalsteuern  modifizieren.  Allerdings -
  sind  sie  selbst  dabei  -  ebenso  wie  bei  der  Festlegung  von
Gebühren  und  Beiträgen  und  der  Schuldenaufnahme  -  durch  kommunalaufsichtliche -
  Genehmigungsvorbehalte  und  durch  Rücksichtnahmen
auf  soziale  Gesichtspunkte  nicht  völlig  autonom.  Andererseits
erfährt  aber  auch  die  Bundeskompetenz  insofern  eine  gewisse  Modifizierung, -
  als  der  Bundesrat  (Länderkammer)  Gesetze  über  jene  Steuern -
  zu  genehmigen  hat,  deren  Ertrag  den  Ländern  und  Gemeinden
ganz  oder  teilweise  zufließt.
2.2  Länderfinanzausgleich
Das  unter  2.1  dargestellte  System  allein  führt  noch  nicht  zu
einer  einigermaßen  gleichmäßigen  Verteilung  der  Steuern  unter  den
Ländern.  Zum  Ausgleich  ihrer  unterschiedlichen  Steuerkraft  wird
deshalb  noch  ein  besonderer  Finanzausgleich  durchgeführt,  in  dem
die  steuerstarken  Länder,  deren  Finanzkraft  einschließlich  der
Gemeindesteuern  den  Durchschnitt  aller  Bundesländer  übersteigt
(Ausgleichspflichtige  Länder),  einen  Teil  ihrer  Steuereinnahmen
an  die  steuerschwachen  Länder  (Ausgleichsberechtigte  Länder)
abgeben  müssen.
            
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