fullscreen : Einleitung in den ordentlichen bürgerlichen Proceß (2)

740  |  XXVItes  Hauptst.  Iter  Abschn.  1ter  Tit.
Der  erste  Abschnitt.
von
der  Huͤlfe  in  Ansehung  einer  zuerkannten ¬
  Summe,  einer  Anzahl  Fruchte
u.  s.  w.
+
Der  erste  Titel
von
dem  Ansuchen  um  Vollstreckung  der  Huͤlfe.
§.  401.
Um  Vollstreckung  der  Huͤlfe  muß  der  Richter
angegangen  werden.
Gleichwie  in  bürnerlichen  Rechtsstreitigkeiten ¬
  der  Richter  nie  von  Amtswegen  verfähret =
  *),  also  muß  auch  von  dem  obsiegenden  Theile
um  die  Vollstreckung  des  Urtheils  nachgesuchet
ob  er
werden.  Keinesweges  aber  darf  jemand
gleich
—
Wo  der  Proceß  nach  den  Verhandlungs=Grundsatze =
  geführt  wird,  da  darf  der  Richter,  in  der
Hauptsache  nichts  ungefordert  thun.  Wohl  aber
handelt  er  ohne  Zuthun  der  Partheyen  in  Nebendingen, =
  z.  B.  Einforderung  erkannter  Strafen,
Besorgung  des  Legitimationspuncts  u.  dergl.
            
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