Inhaltsverzeichnis : Senckpiehl, Richard: ¬Das Speditionsgeschäft nach deutschem Recht

§  66.  Die  Bedeutung  des  am  Erfüllungsort  geltenden  Rechts.  95
Gelten  für  den  Fracht-  und  den  Speditionsvertrag  verschiedene -
  Rechte,  z.  B.  deutsches  Recht  für  den  Speditionsn -

vertrag  und  fremdes  Recht  für  den  Frachtvertrag,  so  beeinflussen -
  sich  diese  insofern,  als  der  Spediteur  den  Speditionsvertrag -
  nicht  anders  erfüllen  kann,  als  daß  er  den
Frachtvertrag  nur  mit  den  dem  fremden  Rechte  entsprechenden -
  Eigentümlichkeiten  abschließt.  Ist  der  Frachtvertrag -
  nach  dem  malgeblichen  fremden  Rechte  verboten'
so  ist,  wenn  auch  ein  entsprechender  Speditions-  und
Frachtvertrag  nach  dem  inländischen  Rechte  erlaubt
wäre,  der  nach  inländischem  Recht  zu  beurteilende  Speditionsvertrag -
  ebenfalls  nichtig,  und  zwar  nach  der
Vorschrift  des  §  306  BGB.  Die  Regel,  daß  das  Personal
statut  des  Spediteurs  den  Speditionsvertrag  beherrscht,  ist
dadurch  nicht  durchbrochen,  denn  das  deutsche  Recht
(nämlich  §  306  BGB.)  ist  auf  denselben  angewendet  worden.
Bei  einem  Transporte  durch  mehrere  Rechtsgebiete,
z.  B.  vom  Inlande  in  ein  Ausland,  kann  der  Fall  eintreten,
daß  die  Beförderung  im  Inlande  erlaubt  und  im  Auslande
verboten  ist,  oder  umgekehrt.  Der  Speditionsvertrag  ist
dann  wie  der  Frachtvertrag  nur  teilweise  unmöglich.  Das
deutsche  Recht  schreibt  für  solchen  Fall  vor,  daß  der  gesamte -
  Vertrag  nichtig  sein  soll,  wenn  nicht  anzunehmen
ist,  daß  er  auch  nur  für  die  erlaubte  Strecke  geschlossen
sein  würde  (§§  139,  307  Abs.  2  BGB.).  Der  Transport  ist
nun  im  Zweifel  stets  als  ein  Ganzes  aufzufassen;  mit  einer
nur  teilweisen  Ausführung  ist  dem  Versender  nicht  gedient.
Darum  wird  der  Vertrag  über  die  Besorgung  des  nur  teilweise -
  verbotenen  Transportes  in  der  Regel  ganz  hinfällig
sein.
*)  Vergl.  v.  Bar,  Theorie  und  Praxis  des  internationalen  Privatrechts. -
  Hannover  1889,  2,  30—33:  Eine  Obligation  ist  überall  ungültig, -
  wenn  sie  am  Orte  ihrer  Erfüllung  ungültig  ist.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer