Object : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1839, Bd. 1 (1839))

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Hauptblatt.
matischen  Fügung  desselben  die  richtigere  ist,  welche  das  Fürwort -
  „seine"  auf  den  Geklagten  bezieht,  und  die  westgalizische -
  Taxordnung  in  Ostgalizien  nie  gesetzlich  gegolten  hat,  so
war  auch  diese  Praxis  nicht  gesetzlich,  und  ist  auch  mit  dem  im
Einverständniß  der  obersten  Justizstelle  erlassenen  Hofkammer¬Decret -
  vom  30.  Juny  1837,  Z.  21,200,  mißbilligt  worden.
Mit  diesem  Hofdecrete,  welches  nur  den  mit  den  bestehenden
Taxvorschriften  ganz  im  Einklange  stehenden  Grundsatz  aufstellt,
daß  dem  Anwesenden  die  dem  Abwesenden  betreffende  Taxe  nicht
aufgebürdet  werden  kann,  ist  aber  keineswegs  ausgesprochen
worden,  daß  für  den  Abwesenden  dessen  ex  officio  bestellter
Vertreter  die  Taxen  zu  zahlen  habe.  Zwar  pflegen  sich  die  Taxämter -
  auf  ein  dießfalls  erlassenes  Hofkammerdecret  vom  26.  März
1833,  Z.  9948,  zu  berufen,  nach  welchem  die  officiosen  Vertreter -
  abwesender  Parteyen  für  die  ihren  Clienten  vorgeschriebenen -
  Gebühren  so  lange  zu  haften  haben,  bis  sie  den  Beweis -
  nicht  hergestellt  haben,  daß  solche  von  der
abwesenden  Partey  nicht  eingebracht  werden
können.  Allein  da  dieses  Hofdecret  dem  Advocaten  einen  Beweis -
  auflegt,  welcher  in  den  meisten  Fällen  gar  nicht,  in  den
wenig  sten  nur  durch  bedeutende  Kosten  geführt  werden  kann,  da
es  ihm  ferner  eine  Verpflichtung  aufbindet,  welche  in  den  Gesetzen -
  nirgends  gegründet  —  ja  der  Sorge  für  die  Gerechtigkeits¬Verwaltung -
  Eintrag  thut,  so  kann  es,  als  nicht  kundgemacht
und  der  Justizgesetzsammlung  nicht  eingeschaltet,  als  allgemein
verbindlich  nicht  betrachte;  werden,  um  so  weniger,  da  den
einzelnen  Hofstellen  das  Majestäts=Recht  nicht  zusteht,  Gesetze
zu  erlassen,  und  als  dieses  Hofdecret  dem  in  der  Justizgesetzsammlung -
  befindlichen  vom  15.  Jänner  1825,  Nr.  2066,  gerade -
  zuwiderläuft.  —  Würde  aber  in  den  Fällen  a)  und  b)
dem  Advocaten  ein  Vorschuß  ertheilt  werden,  oder  hätte  er
von  Fall  zu  Fall  über  den  günstigen  Ausgang  des  Processes  die
Anzeige  unterlassen,  und  hiedurch  den  Cameralbehörden  unmöglich -
  gemacht,  für  die  Einbringung  der  Taxen  Sorge  zu
tragen,  so  träte  dann,  aber  auch  nur  dann  für  ihn  die  Ver=Max-Planck-Institut -
  für
            
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