358
Hauptblatt.
matischen Fügung desselben die richtigere ist, welche das Fürwort -
„seine" auf den Geklagten bezieht, und die westgalizische -
Taxordnung in Ostgalizien nie gesetzlich gegolten hat, so
war auch diese Praxis nicht gesetzlich, und ist auch mit dem im
Einverständniß der obersten Justizstelle erlassenen Hofkammer¬Decret -
vom 30. Juny 1837, Z. 21,200, mißbilligt worden.
Mit diesem Hofdecrete, welches nur den mit den bestehenden
Taxvorschriften ganz im Einklange stehenden Grundsatz aufstellt,
daß dem Anwesenden die dem Abwesenden betreffende Taxe nicht
aufgebürdet werden kann, ist aber keineswegs ausgesprochen
worden, daß für den Abwesenden dessen ex officio bestellter
Vertreter die Taxen zu zahlen habe. Zwar pflegen sich die Taxämter -
auf ein dießfalls erlassenes Hofkammerdecret vom 26. März
1833, Z. 9948, zu berufen, nach welchem die officiosen Vertreter -
abwesender Parteyen für die ihren Clienten vorgeschriebenen -
Gebühren so lange zu haften haben, bis sie den Beweis -
nicht hergestellt haben, daß solche von der
abwesenden Partey nicht eingebracht werden
können. Allein da dieses Hofdecret dem Advocaten einen Beweis -
auflegt, welcher in den meisten Fällen gar nicht, in den
wenig sten nur durch bedeutende Kosten geführt werden kann, da
es ihm ferner eine Verpflichtung aufbindet, welche in den Gesetzen -
nirgends gegründet — ja der Sorge für die Gerechtigkeits¬Verwaltung -
Eintrag thut, so kann es, als nicht kundgemacht
und der Justizgesetzsammlung nicht eingeschaltet, als allgemein
verbindlich nicht betrachte; werden, um so weniger, da den
einzelnen Hofstellen das Majestäts=Recht nicht zusteht, Gesetze
zu erlassen, und als dieses Hofdecret dem in der Justizgesetzsammlung -
befindlichen vom 15. Jänner 1825, Nr. 2066, gerade -
zuwiderläuft. — Würde aber in den Fällen a) und b)
dem Advocaten ein Vorschuß ertheilt werden, oder hätte er
von Fall zu Fall über den günstigen Ausgang des Processes die
Anzeige unterlassen, und hiedurch den Cameralbehörden unmöglich -
gemacht, für die Einbringung der Taxen Sorge zu
tragen, so träte dann, aber auch nur dann für ihn die Ver=Max-Planck-Institut -
für