Volltext : Schröder, Erich: ¬Das deutsche Vormundschaftsrecht

Wirksamkeit  gerichtlicher  Verfügungen.
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„Allen  diesen  Verfügungen  ist  gemeinsam,  daß  sie,  nachdem  sie
einmal  in  Wirksamkeit  getreten  sind  und  damit  die  Vornahme  der  betreffenden ¬
  Handlung  ermöglicht  haben,  in  ihren  Folgen  nicht  mehr  rückgängig ¬
  gemacht  werden  können,  ohne  die  Rechtssicherheit  zu  gefährden.
Aus  dem  gleichen  Grunde  sieht  der  §  62  Abs.  2  F.  vor,  daß  eine  Verfügung, ¬
  durch  welche  die  Zustimmung  zu  einer  Ehelichkeitserklärung  erfolgt ¬
  ist,  nicht  mehr  geändert  werden  kann,  wenn  die  Ehelichkeitserklärung
erfolgt  ist.  Um  demgegenüber  den  Betheiligten  die  Möglichkeit  zu
wahren,  die  Aufhebung  der  im  §  53  Abs.  1  F.  bezeichneten  Verfügungen
im  Wege  der  Beschwerde  herbeizuführen,  ist  die  Wirksamkeit  der  Verfügung ¬
  bis  zur  Rechtskraft  hinausgeschoben.  Unbedingt  kann  freilich
diese  Vorschrift  nicht  durchgeführt  werden,  da  sonst  unter  Umständen
in  dringenden  Fällen  der  Zweck,  dem  die  Verfügungen  dienen  sollen,
vereitelt  werden  würde".  (D.  z.  F.  S.  48/49).  Das  Gericht  kann
daher  bei  Gefahr  im  Verzuge  die  sofortige  Wirksamkeit  einer  Verfügung
der  gedachten  Art  anordnen.  In  diesem  Fall  tritt  die  Verfügung  für
alle  Betheiligten  mit  der  Bekanntmachung  an  den  Antragsteller  in  Wirksamkeit, ¬
  und  ist  nicht  durch  die  sofortige,  sondern  durch  die  einfache
Beschwerde  anfechtbar.
In  den  vorbezeichneten  Fällen  treten  aber  nur  diejenigen  Verfügungen, ¬
  welche  die  Ermächtigung  oder  Zustimmung  ertheilen,  erst  mit
der  Rechtskraft  in  Wirksamkeit,  nicht  solche,  welche  ein  desbezügliches
Gesuch  ablehnen.  Letztere  werden  mit  der  Bekanntmachung  (§  16  F.
wirksam  und  unterliegen  der  Anfechtung  durch  die  einfache,  nicht  durch  die
sofortige  Beschwerde.  Es  gehören  ferner  hierher  nur  solche  Fälle,  in
welchen  der  zunächst  zur  Ertheilungader  Zustimmung  Berufene  diese  verweigert ¬
  oder  an  deren  Abgabe  verhindert  ist,  nicht  die  Ersetzung  der
Genehmigung  im  Fall  der  §§  1810  Satz  3,  1812  Abs.  3  BGB.,  in
denen  ein  Gegenvormund  überhaupt  nicht  vorhanden  ist,  ebensowenig
der  Fall  des  §  1844  BGB.,  in  welchem  die  Mitwirkung  des  Mündels
bei  Bestellung  der  Sicherheit  durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt  wird.
d)  Die  Verfügung,  durch  welche  ein  Minderjähriger  für  volljährig
erklärt  wird,  tritt  erst  mit  der  Rechtskraft  in  Wirksamkeit  (§  56
Abs.  2  F.).
6)  Eine  Verfügung,  durch  welche  von  dem  Vormundschaftsgericht  festgestellt ¬
  wird,  daß  der  Vater  oder  die  Mutter  auf  längere  Zeit
an  der  Ausübung  der  elterlichen  Gewalt  thatsächlich  verhindert  ist,
tritt  mit  der  Bestellung  des  Vormundes  in  Wirksamkeit.  Hat
jedoch  kraft  Gesetzes  (§  1685  BGB.)  während  der  Verhinderung ¬
  des  Vaters  die  Mutter  die  elterliche  Gewalt  auszuüben,
so  wird  die  Verfügung  mit  der  Bekanntmachung  an  die  Mutter
wirksam.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  im  Fall  einer  Auflösung  der
Ehe  zwischen  Vater  und  Mutter  die  letztere  schon  vor  Erlaß  der
Verfügung  den  Antrag  gestellt  hatte,  ihr  die  Ausübung  der  elterlichen ¬
  Gewalt  zu  übertragen,  und  diesem  Antrag  gleichzeitig  mit
            
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