Wirksamkeit gerichtlicher Verfügungen.
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„Allen diesen Verfügungen ist gemeinsam, daß sie, nachdem sie
einmal in Wirksamkeit getreten sind und damit die Vornahme der betreffenden ¬
Handlung ermöglicht haben, in ihren Folgen nicht mehr rückgängig ¬
gemacht werden können, ohne die Rechtssicherheit zu gefährden.
Aus dem gleichen Grunde sieht der § 62 Abs. 2 F. vor, daß eine Verfügung, ¬
durch welche die Zustimmung zu einer Ehelichkeitserklärung erfolgt ¬
ist, nicht mehr geändert werden kann, wenn die Ehelichkeitserklärung
erfolgt ist. Um demgegenüber den Betheiligten die Möglichkeit zu
wahren, die Aufhebung der im § 53 Abs. 1 F. bezeichneten Verfügungen
im Wege der Beschwerde herbeizuführen, ist die Wirksamkeit der Verfügung ¬
bis zur Rechtskraft hinausgeschoben. Unbedingt kann freilich
diese Vorschrift nicht durchgeführt werden, da sonst unter Umständen
in dringenden Fällen der Zweck, dem die Verfügungen dienen sollen,
vereitelt werden würde". (D. z. F. S. 48/49). Das Gericht kann
daher bei Gefahr im Verzuge die sofortige Wirksamkeit einer Verfügung
der gedachten Art anordnen. In diesem Fall tritt die Verfügung für
alle Betheiligten mit der Bekanntmachung an den Antragsteller in Wirksamkeit, ¬
und ist nicht durch die sofortige, sondern durch die einfache
Beschwerde anfechtbar.
In den vorbezeichneten Fällen treten aber nur diejenigen Verfügungen, ¬
welche die Ermächtigung oder Zustimmung ertheilen, erst mit
der Rechtskraft in Wirksamkeit, nicht solche, welche ein desbezügliches
Gesuch ablehnen. Letztere werden mit der Bekanntmachung (§ 16 F.
wirksam und unterliegen der Anfechtung durch die einfache, nicht durch die
sofortige Beschwerde. Es gehören ferner hierher nur solche Fälle, in
welchen der zunächst zur Ertheilungader Zustimmung Berufene diese verweigert ¬
oder an deren Abgabe verhindert ist, nicht die Ersetzung der
Genehmigung im Fall der §§ 1810 Satz 3, 1812 Abs. 3 BGB., in
denen ein Gegenvormund überhaupt nicht vorhanden ist, ebensowenig
der Fall des § 1844 BGB., in welchem die Mitwirkung des Mündels
bei Bestellung der Sicherheit durch das Vormundschaftsgericht ersetzt wird.
d) Die Verfügung, durch welche ein Minderjähriger für volljährig
erklärt wird, tritt erst mit der Rechtskraft in Wirksamkeit (§ 56
Abs. 2 F.).
6) Eine Verfügung, durch welche von dem Vormundschaftsgericht festgestellt ¬
wird, daß der Vater oder die Mutter auf längere Zeit
an der Ausübung der elterlichen Gewalt thatsächlich verhindert ist,
tritt mit der Bestellung des Vormundes in Wirksamkeit. Hat
jedoch kraft Gesetzes (§ 1685 BGB.) während der Verhinderung ¬
des Vaters die Mutter die elterliche Gewalt auszuüben,
so wird die Verfügung mit der Bekanntmachung an die Mutter
wirksam. Das Gleiche gilt, wenn im Fall einer Auflösung der
Ehe zwischen Vater und Mutter die letztere schon vor Erlaß der
Verfügung den Antrag gestellt hatte, ihr die Ausübung der elterlichen ¬
Gewalt zu übertragen, und diesem Antrag gleichzeitig mit