Von d. Abänderung d. Klage u. d. Proceses. 707
führung, Additlonales überreichen, wenn sie im Libell nichts
hauptsächliches verändern, sondern blos den Jnhalt desselben
richtig erklären, oder durch Gründe bestärken.
(6) Wenn also die geschehene Veränderung der Klage dem
Beklagten mitgetheilt wird, um sich darüber zu erklären,
so müssen ihm die dadurch verursachten Kosten erstattet werden. =
Hommel ad Mencken de act. n. 109. S. 42.
Nach der K. H. G. O. 2. 15. §. 2. sind die Kosten zu
mäßigen, oder ganz zu übergehen, wein die Aenderung geringe, =
oder der Zusatz blos zur Erläuterung der Klage und
Geschichtserzählung gereicht.
(7) G. L. Böhmer pp. j. c. §. 750. Wenn also der Kläger
wegen einer hypothecarischen Forderung gegen den Besitzer
der Hypothek, die actionem ex mutuo austellt, so muß billig ¬
der Richter solche Klage sogleich zurückgeben, weil der
Proceß vergeblich seyn würde. Der Kläger kann nur die
hypothecarische Klage gegen den dritten Besitzer der Hypothek ¬
anstellen I. H. Böhmer de judice procedente ex
officio. c. 3. §. 2. 6.
§. 480.
b) Aenderung des bey der Klage gewählten Proceßes.
Von der Aenderung der Klage ist verschieden. I) Der
Abgang vom vorigen Gerichtsstande; welcher zuläßig
ist, wenn solcher ohne Nachtheil eines Dritten geschieheten ¬
(1). II) Die Entsagung des Proceßes (renunciatio -
litis) (2). III) Die Entsagung der Klage,
wenn der Klaͤger beydes, -- den Grund der Klage und
deren Gegenstand, -- ganz zuruͤcknimmt, mithin die Klage ¬
fallen laͤßt. Der Klaͤger erklaͤrt hier gerichtlich, daß
er die angestellte Klage fallen lassen wolle, und daß sie
nicht mehr gelten solle. In diesem Fall aͤndert der Klaͤger ¬
eigentlich die Klage nicht, sondern er thut darauf Verzeiht ¬
(renunciatio libelli actionis). Entsagt er aber
der Klage, so muß er dem Beklagten die dadurch verursach= ¬