Volltext : Anleitung zum gerichtlichen Proceß (2)

Von  d.  Abänderung  d.  Klage  u.  d.  Proceses.  707
führung,  Additlonales  überreichen,  wenn  sie  im  Libell  nichts
hauptsächliches  verändern,  sondern  blos  den  Jnhalt  desselben
richtig  erklären,  oder  durch  Gründe  bestärken.
(6)  Wenn  also  die  geschehene  Veränderung  der  Klage  dem
Beklagten  mitgetheilt  wird,  um  sich  darüber  zu  erklären,
so  müssen  ihm  die  dadurch  verursachten  Kosten  erstattet  werden. =
  Hommel  ad  Mencken  de  act.  n.  109.  S.  42.
Nach  der  K.  H.  G.  O.  2.  15.  §.  2.  sind  die  Kosten  zu
mäßigen,  oder  ganz  zu  übergehen,  wein  die  Aenderung  geringe, =
  oder  der  Zusatz  blos  zur  Erläuterung  der  Klage  und
Geschichtserzählung  gereicht.
(7)  G.  L.  Böhmer  pp.  j.  c.  §.  750.  Wenn  also  der  Kläger
wegen  einer  hypothecarischen  Forderung  gegen  den  Besitzer
der  Hypothek,  die  actionem  ex  mutuo  austellt,  so  muß  billig ¬
  der  Richter  solche  Klage  sogleich  zurückgeben,  weil  der
Proceß  vergeblich  seyn  würde.  Der  Kläger  kann  nur  die
hypothecarische  Klage  gegen  den  dritten  Besitzer  der  Hypothek ¬
  anstellen  I.  H.  Böhmer  de  judice  procedente  ex
officio.  c.  3.  §.  2.  6.
§.  480.
b)  Aenderung  des  bey  der  Klage  gewählten  Proceßes.
Von  der  Aenderung  der  Klage  ist  verschieden.  I)  Der
Abgang  vom  vorigen  Gerichtsstande;  welcher  zuläßig
ist,  wenn  solcher  ohne  Nachtheil  eines  Dritten  geschieheten ¬
  (1).  II)  Die  Entsagung  des  Proceßes  (renunciatio -
  litis)  (2).  III)  Die  Entsagung  der  Klage,
wenn  der  Klaͤger  beydes,  --  den  Grund  der  Klage  und
deren  Gegenstand,  --  ganz  zuruͤcknimmt,  mithin  die  Klage ¬
  fallen  laͤßt.  Der  Klaͤger  erklaͤrt  hier  gerichtlich,  daß
er  die  angestellte  Klage  fallen  lassen  wolle,  und  daß  sie
nicht  mehr  gelten  solle.  In  diesem  Fall  aͤndert  der  Klaͤger ¬
  eigentlich  die  Klage  nicht,  sondern  er  thut  darauf  Verzeiht ¬
  (renunciatio  libelli  actionis).  Entsagt  er  aber
der  Klage,  so  muß  er  dem  Beklagten  die  dadurch  verursach= ¬

            
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