Full text : Beyer, Reinhard: ¬Die Surrogation bei Vermögen im Bürgerlichen Gesetzbuche

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§§  249,  122  verlangen,  daß  D.  die  Uebereignung  der  Uhr  genehmige.  Bezüglich ¬
  des  Näheren  vergl.  oben  S.  197  ff.
Ist  einem  oder  allen  Miterben  ein  Nacherbe  bestimmt,  so  ergibt
sich  bezüglich  der  Surrogation  nichts  besonderes.  Nur  ist  zu  beachten,
daß  bei  entgeltlichen  Veräußerungen  von  Nachlaßgegenständen  sowohl
die  für  die  Nacherbfolge  als  auch  die  für  die  Erbengemeinschaft  von
uns  entwickelten  Grundsätze  zur  Anwendung  kommen.  Beispiel:
Der  Erblasser  hat  A.  und  B.  zu  Vorerben  und  X.  zum  Nacherben
eingesetzt.  A.  hat  eine  zum  Nachlaß  gehörende  Uhr  für  100  M.  veräußert. ¬
  Ehe  B.  hiervon  Kenntnis  erhält,  erfährt  er  von  dem  inzwischen
eingetretenen  Fall  der  Nacherbfolge.  Bei  dieser  Sachlage  ist  B.  nicht
mehr  berechtigt,  durch  Erteilung  der  Genehmigung  die  Veräußerung
der  Uhr  wirksam  zu  machen.  Alles  hängt  jetzt  von  der  Stellungnahme ¬
  des  X.  ab.  X.  kann  die  Uhr  von  dem  Käufer  vindicieren
er  kann  aber  auch  die  100  M.  verlangen  und  dadurch  seines  Eigentums ¬
  an  der  Uhr  verlustig  gehen.
War  dagegen  X.  nur  als  Nacherbe  des  A.  eingesetzt,  so  muß  er
die  Veräußerung  gegen  sich  gelten  lassen,  auch  wenn  B.  sie  erst  nach
Kenntnis  von  dem  Eintritt  des  Falles  der  Nacherbfolge  genehmigt.
Denn  der  Vorerbe  ist  zur  entgeltlichen  Veräußerung  einer  beweglichen
Nachlaßsache  berechtigt  (vergl.  §  2112).
D.  Nachlaßverwaltung,  Nachlaßkonkurs  und  Erbschaftskauf.
§  31.
Im  Bürgerlichen  Gesetzbuch  tritt  der  Nachlaß  noch  in  anderen
Beziehungen  als  Sondervermögen  auf.  Es  geschieht  dies  bei  der
Nachlaßverwaltung,  dem  Nachlaßkonkurs  und  dem  Erbschaftskauf.  Auch
in  solchen  Fällen  findet  Surrogation  statt:  was  mit  Mitteln  des
Nachlasses  seitens  des  Erben  erworben  ist,  gehört  nicht  zu  dessen  allgemeinem ¬
  Vermögen,  sondern  zum  Nachlasse.
Dies  ist  nunmehr  im  einzelnen  darzulegen:
1.  Nachlaßverwaltung  und  Nachlaßkonkurs.  Infolge
des  Erbfalles  erlöschen  zwar  durch  Vereinigung  von  Recht  und  Verbindlichkeit ¬
  oder  von  Recht  und  Belastung  die  Rechtsverhältnisse,  welche
zwischen  Erblasser  und  Erben  bestanden  hatten.  Ist  indes  die  Nachlaßverwaltung ¬
  oder  gar  der  Nachlaßkonkurs  eröffnet,  so  gelten  diese
Rechtsverhältnisse  als  nicht  erloschen  (vergl.  §  1976).  Hierin  tritt
wieder  die  Sondervermögensnatur  des  Nachlasses  zu  Tage.
            
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