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§§ 249, 122 verlangen, daß D. die Uebereignung der Uhr genehmige. Bezüglich ¬
des Näheren vergl. oben S. 197 ff.
Ist einem oder allen Miterben ein Nacherbe bestimmt, so ergibt
sich bezüglich der Surrogation nichts besonderes. Nur ist zu beachten,
daß bei entgeltlichen Veräußerungen von Nachlaßgegenständen sowohl
die für die Nacherbfolge als auch die für die Erbengemeinschaft von
uns entwickelten Grundsätze zur Anwendung kommen. Beispiel:
Der Erblasser hat A. und B. zu Vorerben und X. zum Nacherben
eingesetzt. A. hat eine zum Nachlaß gehörende Uhr für 100 M. veräußert. ¬
Ehe B. hiervon Kenntnis erhält, erfährt er von dem inzwischen
eingetretenen Fall der Nacherbfolge. Bei dieser Sachlage ist B. nicht
mehr berechtigt, durch Erteilung der Genehmigung die Veräußerung
der Uhr wirksam zu machen. Alles hängt jetzt von der Stellungnahme ¬
des X. ab. X. kann die Uhr von dem Käufer vindicieren
er kann aber auch die 100 M. verlangen und dadurch seines Eigentums ¬
an der Uhr verlustig gehen.
War dagegen X. nur als Nacherbe des A. eingesetzt, so muß er
die Veräußerung gegen sich gelten lassen, auch wenn B. sie erst nach
Kenntnis von dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge genehmigt.
Denn der Vorerbe ist zur entgeltlichen Veräußerung einer beweglichen
Nachlaßsache berechtigt (vergl. § 2112).
D. Nachlaßverwaltung, Nachlaßkonkurs und Erbschaftskauf.
§ 31.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch tritt der Nachlaß noch in anderen
Beziehungen als Sondervermögen auf. Es geschieht dies bei der
Nachlaßverwaltung, dem Nachlaßkonkurs und dem Erbschaftskauf. Auch
in solchen Fällen findet Surrogation statt: was mit Mitteln des
Nachlasses seitens des Erben erworben ist, gehört nicht zu dessen allgemeinem ¬
Vermögen, sondern zum Nachlasse.
Dies ist nunmehr im einzelnen darzulegen:
1. Nachlaßverwaltung und Nachlaßkonkurs. Infolge
des Erbfalles erlöschen zwar durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit ¬
oder von Recht und Belastung die Rechtsverhältnisse, welche
zwischen Erblasser und Erben bestanden hatten. Ist indes die Nachlaßverwaltung ¬
oder gar der Nachlaßkonkurs eröffnet, so gelten diese
Rechtsverhältnisse als nicht erloschen (vergl. § 1976). Hierin tritt
wieder die Sondervermögensnatur des Nachlasses zu Tage.