Volltext : Burckhardt, Johann Ludwig: Travels in Syria and the Holy Land

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§.  1.
Unter  dem  Civilrecht,  bürgerlichen  Rechte  versteht  man  den  Inbegriff ¬
  aller  derjenigen  Gesetze,  nach  welchen  im  Staate  die  Rechte  und  Verbindlichkeiten ¬
  der  Unterthanen  gegen  einander  und  unter  sich  beurtheilt
werden.  Man  nennt  es  auch  Privatrecht  zum  Unterschiede  von  dem  öffentlichen ¬
  oder  Staatsrechte,  welches  diejenigen  Gesetze  in  sich  faßt,  wornach  die
Verhältnisse  der  Unterthanen  zum  Regenten  und  der  Regierung  und  diese  wieder ¬
  zu  jenen  bestimmt  werden.
§.  2.
Die  neuern  Rechtslehrer  theilen  zwar  das  Civilrecht  gewöhnlich  in  das
allgemeine  und  das  besondere  ein  und  verstehen  unter  dem  erstern  den
Inbegriff  derjenigen  gesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  in  der  Regel  alle
und  jede  bürgerliche  Geschäfte  und  Verhältnisse  beurtheilt  werden,  so  nicht  besonders ¬
  davon  ausgenommen  sind,  unter  dem  letztern  aber  diejenigen  Verordnungen ¬
  des  Civilrechts,  welche  sich  entweder  blos  auf  gewisse  Gattungen ¬
  bürgerlicher  Geschäfte  beziehen,  oder  blos  gewisse  Personen  vermöge
ihres  Standes  und  ihrer  persönlichen  Verhältnisse  im  Staate  angehen.  Beispiele ¬
  von  dergleichen  besondern  Rechten,  die  sich  auf  gewisse  Gattungen  burgerlicher ¬
  Geschäfte  beziehen,  sind  das  Wechseslrecht,  Handlungsrecht
Handwerksrecht  rc.  und  Beispiele  von  solchen,  die  gewisse  Personen  und
ihre  persönlichen  Verbältnisse  im  Staate  angehen,  sind  wieder  die  Rechte  des
Adels,  der  Militairpersonen,  der  Bürger,  der  Bauern  rc.  Dagegen
unterscheiden  die  ältern  Rechtslehrer  zwischen  Personenrecht  und  Sachenrecht =
  und  verstehen  unter  jenem  diejenigen  Gesetze,  welche  die  Rechte  und
            
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