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§. 1.
Unter dem Civilrecht, bürgerlichen Rechte versteht man den Inbegriff ¬
aller derjenigen Gesetze, nach welchen im Staate die Rechte und Verbindlichkeiten ¬
der Unterthanen gegen einander und unter sich beurtheilt
werden. Man nennt es auch Privatrecht zum Unterschiede von dem öffentlichen ¬
oder Staatsrechte, welches diejenigen Gesetze in sich faßt, wornach die
Verhältnisse der Unterthanen zum Regenten und der Regierung und diese wieder ¬
zu jenen bestimmt werden.
§. 2.
Die neuern Rechtslehrer theilen zwar das Civilrecht gewöhnlich in das
allgemeine und das besondere ein und verstehen unter dem erstern den
Inbegriff derjenigen gesetzlichen Vorschriften, nach welchen in der Regel alle
und jede bürgerliche Geschäfte und Verhältnisse beurtheilt werden, so nicht besonders ¬
davon ausgenommen sind, unter dem letztern aber diejenigen Verordnungen ¬
des Civilrechts, welche sich entweder blos auf gewisse Gattungen ¬
bürgerlicher Geschäfte beziehen, oder blos gewisse Personen vermöge
ihres Standes und ihrer persönlichen Verhältnisse im Staate angehen. Beispiele ¬
von dergleichen besondern Rechten, die sich auf gewisse Gattungen burgerlicher ¬
Geschäfte beziehen, sind das Wechseslrecht, Handlungsrecht
Handwerksrecht rc. und Beispiele von solchen, die gewisse Personen und
ihre persönlichen Verbältnisse im Staate angehen, sind wieder die Rechte des
Adels, der Militairpersonen, der Bürger, der Bauern rc. Dagegen
unterscheiden die ältern Rechtslehrer zwischen Personenrecht und Sachenrecht =
und verstehen unter jenem diejenigen Gesetze, welche die Rechte und