Volltext : Lehrbuch des praktischen Pandektenrechts (2)

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belastet  ist,  zu  den  ganz  gewöhnlichen  Eigenschaften  einer =
  Sache  gehört,  wie  Realservituten  und  öffentliche  Abgaben. ¬
  Jedoch  haftet  der  Auctor  auch  hier,  a)  wenn  er
gänzliche  Freiheit  versprochen,  oder  b)  die  vorhandene
Last  kleiner,  als  sie  wirklich  ist,  angegeben,  oder  c)  den
Erwerber  wissentlich  über  die  Existenz  der  Belastung  im
Irrthume  ließ  5).  Ist  5)  der  durch  die  Eviction  eines
Theils  bewirkte  Nachtheil  dadurch  ausgeglichen,  daß  auf
einer  andern  Seite  mehr,  als  versprochen  ist,  geleistet
wurde,  so  kömmt  dies  dem  Auctor,  wenn  er  sich  keines
Dolus  schuldig  machte,  zu  Gute
§.  272.
f)  Von  der  Rescission  der  Verträge  wegen  Verletzung  über  die
Hälfte  1).
Der  Umstand  daß  der  Contrahent,  welcher  eine
Sache  durch  Vertrag  gegen  eine  Gegenleistung  erworben
oder  weggegeben  hat,  sich  über  den  Werth  derselben  irrte,
und  sie  entweder  um  zu  theuern  Preis  acceptirte,  oder
5)  Fr.  59,  fr.  66  pr.  de  cont.  emt.  vend.  (18,  1);  fr.  21  §.
1,  fr.  41  de  act.  emt.  vend.  (19,  1).  C.  9  eod.  (4,  49);
fr.  75  de  evict.  (21,  2).  A.  M.  ist  Neustetel  in  den  römischrechtlichen ¬
  Untersuchungen  S.  216—33.
4)  Arg.  fr.  42  de  act.  emt.  vend.  (19,  1);  vgl.  fr.  13  §.  14
eod.
4)  C.  2  de  rescind.  vend.:  »Rem  majoris  pretii  si  tu,  vel
pater  tuus  minoris  distraxerit,  humanum  est,  ut  vel  pretium ¬
  te  restituente  emtoribus,  fundum  venundatum  recipias, -
  auctoritate  judicis  intercedente:  vel  si  emtor  elegerit, ¬
  quod  deest  justo  pretio,  recipias.  Minus  autem
pretium  esse  videtur,  si  nec  dimidia  pars  veri  pretii  soluta ¬
  sit.«  Bgl.  C.  8  eod.;  C.  3  communia  utriasque  jud.
(3,  38).  Cap.  3,  6  X.  de  emt.  vond.  (3,  17).
            
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