§ 80. Das Rückfallsrecht.
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3. gibt der Art. 766 den ehelichen Ges
hwistern eines ohne
Hinterlassung von Descendenten oder seiner unehelichen Eltern verstorbenen ¬
natürlichen Kindes ein Rückfallsrecht auf alle die
Güter, welche das natürliche Kind unter unentgeltlichem Titel,
Schenkung, Erbschaft, von seinen natürlichen Eltern erhalten hat.
Von einem Rückfallsrecht der natürlichen Eltern selbst spricht
das Gesetz nicht und der Art. 747 hat nur eheliche Verwandte
vor Augen, weßhalb sehr darüber gestritten wird, ob auch ihnen
ein Rückfallsrecht zusteht, wenn sie das ohne Nachkommen verstorbene ¬
natürliche Kind überleben. Sie sind im Fall dieses
Ueberlebens die Erbfolger des Kindes und erhalten als solche
ohnedies dessen Verlassenschaft. Die Frage hat deßhalb nur dann
eine Bedeutung, wenn beide Eltern zur Erbfolge gelangen, indem ¬
hier jedes derselben, die von ihm geschenkten Güter im
Voraus zurücknehmen könnte. Der Grund des Gesetzes schlägt
hier vollkommen an und es verdient diejenige Meinung den Vorzug, ¬
welche davon ausgeht, daß, da den Descendenten der Eltern
ein Rückfallsrecht zukomme, dieses in Rücksicht auf Art. 747 um
so mehr den Eltern selbst zukommen müsse. Es ist nicht anzunehmen, ¬
daß die dem natürlichen Kinde geschenkten Güter den
ehelichen Geschwistern desselben entgehen sollen, wenn die Eltern
noch leben, nicht aber, wenn diese gestorben sind. Was die
Regeln angeht, welche von dem Rückfallsrecht gelten, so ist
dasselbe
1. eine resolutio ex nunc, die mit dem Tode des Erblassers
eintritt. Es sind also alle Verfügungen giltig, die dieser über
die Güter getroffen hat und diese können nur in so weit und in
dem Zustande zurückgefordert werden, als sie und wie sie in
der Erbmasse vorhanden sind. Nur die Klagerechte, die aus
Verfügungen über die Güter entstanden sind und zur Verlassenschaft ¬
gehören, z. B. Klage auf Zahlung des Kaufpreises oder
Rückgabe der Güter, treten an die Stelle der Güter selbst, nicht
aber die Surrogate überhaupt, wie Manche, trotz der deutlichen
Worte der Art. 351, 747, annehmen wollen. Auch ein Vermächtniß ¬
der Güter hebt das Rückfallsrecht auf.