Full text : Burckhardt, Johann Ludwig: Travels in Syria and the Holy Land

§  80.  Das  Rückfallsrecht.
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3.  gibt  der  Art.  766  den  ehelichen  Ges
hwistern  eines  ohne
Hinterlassung  von  Descendenten  oder  seiner  unehelichen  Eltern  verstorbenen ¬
  natürlichen  Kindes  ein  Rückfallsrecht  auf  alle  die
Güter,  welche  das  natürliche  Kind  unter  unentgeltlichem  Titel,
Schenkung,  Erbschaft,  von  seinen  natürlichen  Eltern  erhalten  hat.
Von  einem  Rückfallsrecht  der  natürlichen  Eltern  selbst  spricht
das  Gesetz  nicht  und  der  Art.  747  hat  nur  eheliche  Verwandte
vor  Augen,  weßhalb  sehr  darüber  gestritten  wird,  ob  auch  ihnen
ein  Rückfallsrecht  zusteht,  wenn  sie  das  ohne  Nachkommen  verstorbene ¬
  natürliche  Kind  überleben.  Sie  sind  im  Fall  dieses
Ueberlebens  die  Erbfolger  des  Kindes  und  erhalten  als  solche
ohnedies  dessen  Verlassenschaft.  Die  Frage  hat  deßhalb  nur  dann
eine  Bedeutung,  wenn  beide  Eltern  zur  Erbfolge  gelangen,  indem ¬
  hier  jedes  derselben,  die  von  ihm  geschenkten  Güter  im
Voraus  zurücknehmen  könnte.  Der  Grund  des  Gesetzes  schlägt
hier  vollkommen  an  und  es  verdient  diejenige  Meinung  den  Vorzug, ¬
  welche  davon  ausgeht,  daß,  da  den  Descendenten  der  Eltern
ein  Rückfallsrecht  zukomme,  dieses  in  Rücksicht  auf  Art.  747  um
so  mehr  den  Eltern  selbst  zukommen  müsse.  Es  ist  nicht  anzunehmen, ¬
  daß  die  dem  natürlichen  Kinde  geschenkten  Güter  den
ehelichen  Geschwistern  desselben  entgehen  sollen,  wenn  die  Eltern
noch  leben,  nicht  aber,  wenn  diese  gestorben  sind.  Was  die
Regeln  angeht,  welche  von  dem  Rückfallsrecht  gelten,  so  ist
dasselbe
1.  eine  resolutio  ex  nunc,  die  mit  dem  Tode  des  Erblassers
eintritt.  Es  sind  also  alle  Verfügungen  giltig,  die  dieser  über
die  Güter  getroffen  hat  und  diese  können  nur  in  so  weit  und  in
dem  Zustande  zurückgefordert  werden,  als  sie  und  wie  sie  in
der  Erbmasse  vorhanden  sind.  Nur  die  Klagerechte,  die  aus
Verfügungen  über  die  Güter  entstanden  sind  und  zur  Verlassenschaft ¬
  gehören,  z.  B.  Klage  auf  Zahlung  des  Kaufpreises  oder
Rückgabe  der  Güter,  treten  an  die  Stelle  der  Güter  selbst,  nicht
aber  die  Surrogate  überhaupt,  wie  Manche,  trotz  der  deutlichen
Worte  der  Art.  351,  747,  annehmen  wollen.  Auch  ein  Vermächtniß ¬
  der  Güter  hebt  das  Rückfallsrecht  auf.
            
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