Inhaltsverzeichnis : System des deutschen Privatrechts (3)

Theil  3.  Buch  3.  §  256.
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§  256.
I.  Rechtsgebiet  der  Tradition.
Gemeinrechtlich  unterscheidet  sich  die  Eigenthumsübertragung
von  Immobilien  nicht  von  der  von  Mobilien,  sodaß  die  für  die
letzteren  geltenden  Grundsätze  auch  für  die  ersteren  maßgebend
sind  1.
Dieß  ist  jedoch  nur  in  einem  verschwindend  kleinen  Bruchtheil ¬
  des  gemeinrechtlichen  Rechtsgebiets  noch  geltendes  Recht
denn  es  hat  nicht  nur  der  überwiegende  Theil  der  Landesrechte
das  Traditionsprincip  durch  das  der  gerichtlichen  Auflassung  ersetzt, ¬
  sondern  es  haben  auch  in  den  größeren  Landesrechten,  in
denen  dasselbe  erhalten  ist3,  die  gemeinrechtlichen  Grundsätze  durch
landesgesetzliche  Regelung  des  Uebergabsvertrags  vielfältige  Modifikationen ¬
  erlitten,  so  daß  die  Bestimmungen  dieser  Landesrechte
eine  gesonderte  Darstellung  nöthig  machen.
A.  Bayern.
Unter  Beseitigung  der  bis  dahin  in  einzelnen  Landestheilen
in  Geltung  gewesenen  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Sollennisation ¬
  der  Immobiliarverträge“  ist  durch  das  Notariatsgesetz
10/11  1861  5  für  alle  Immobiliarverträge  der  Verbriefungszwang
eingeführt,  für  welchen  folgende  Grundsätze  gelten:
1  Windscheid  §  171.  172.
:  Es  gilt  dieß  nämlich  in  Lauenburg  Mascher,  Grundbuchwesen  188;
Homburg  Mascher,  Grundbuchwesen  208;  für  allodiale  Landgüter  in  Mecklenburg=Schwerin ¬
  und  Mecklenburg=Strelitz  Meibom,  H.R.  §  7.  43;  für  die
Erbpachtstellen  in  den  Klostergütern  Dobbertin,  Malchow  und  Ribnitz  nach
der  rev.  H.O.  8/12  1852  Meibom,  H.R.  §  1,  87  und  §  2,  44,  dann  nach
dem  Recht  der  Stadt  Frankfurt  vgl.  oben  §  222,  24.  Auch  nach  diesen
Landesrechten  ist  jedoch  Eintragung  des  Eigenthumsübergangs  in  das  Hypothekenbuch ¬
  zur  Erwerbung  der  Dispositionsbefugniß  in  Hypothekensachen  erforderlich. ¬
  Es  ist  dieß  namentlich  nach  Mecklenburgischem  Recht  anerkannt
Meibom,  H.R.  §  16,  22.
8  Es  sind  dieß  Bayern  und  Württemberg.  Für  Bayern  ist  eine  Ausnahme ¬
  nur  für  die  Stadt  München  gegeben,  in  der  gerichtlichen  Auflassung
gilt  Roth,  Bayr.  C.R.  (1)  §  136,  37.
*  S.  die  Zusammenstellung  bei  Roth,  Bayr.  C.R.  (1)  §  136,  39—48.
8  Notariatsgesetz  10/11  1861  mit  Commentar  von  Zink  in  Dollmann,
G.G.  II.  3.  339  f.  und  Beilagenheft  1868.
            
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