Theil 3. Buch 3. § 256.
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§ 256.
I. Rechtsgebiet der Tradition.
Gemeinrechtlich unterscheidet sich die Eigenthumsübertragung
von Immobilien nicht von der von Mobilien, sodaß die für die
letzteren geltenden Grundsätze auch für die ersteren maßgebend
sind 1.
Dieß ist jedoch nur in einem verschwindend kleinen Bruchtheil ¬
des gemeinrechtlichen Rechtsgebiets noch geltendes Recht
denn es hat nicht nur der überwiegende Theil der Landesrechte
das Traditionsprincip durch das der gerichtlichen Auflassung ersetzt, ¬
sondern es haben auch in den größeren Landesrechten, in
denen dasselbe erhalten ist3, die gemeinrechtlichen Grundsätze durch
landesgesetzliche Regelung des Uebergabsvertrags vielfältige Modifikationen ¬
erlitten, so daß die Bestimmungen dieser Landesrechte
eine gesonderte Darstellung nöthig machen.
A. Bayern.
Unter Beseitigung der bis dahin in einzelnen Landestheilen
in Geltung gewesenen gesetzlichen Bestimmungen über die Sollennisation ¬
der Immobiliarverträge“ ist durch das Notariatsgesetz
10/11 1861 5 für alle Immobiliarverträge der Verbriefungszwang
eingeführt, für welchen folgende Grundsätze gelten:
1 Windscheid § 171. 172.
: Es gilt dieß nämlich in Lauenburg Mascher, Grundbuchwesen 188;
Homburg Mascher, Grundbuchwesen 208; für allodiale Landgüter in Mecklenburg=Schwerin ¬
und Mecklenburg=Strelitz Meibom, H.R. § 7. 43; für die
Erbpachtstellen in den Klostergütern Dobbertin, Malchow und Ribnitz nach
der rev. H.O. 8/12 1852 Meibom, H.R. § 1, 87 und § 2, 44, dann nach
dem Recht der Stadt Frankfurt vgl. oben § 222, 24. Auch nach diesen
Landesrechten ist jedoch Eintragung des Eigenthumsübergangs in das Hypothekenbuch ¬
zur Erwerbung der Dispositionsbefugniß in Hypothekensachen erforderlich. ¬
Es ist dieß namentlich nach Mecklenburgischem Recht anerkannt
Meibom, H.R. § 16, 22.
8 Es sind dieß Bayern und Württemberg. Für Bayern ist eine Ausnahme ¬
nur für die Stadt München gegeben, in der gerichtlichen Auflassung
gilt Roth, Bayr. C.R. (1) § 136, 37.
* S. die Zusammenstellung bei Roth, Bayr. C.R. (1) § 136, 39—48.
8 Notariatsgesetz 10/11 1861 mit Commentar von Zink in Dollmann,
G.G. II. 3. 339 f. und Beilagenheft 1868.