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Dieß geht auch schon aus den Grundsätzen des Eherechts =
hervor. Nach diesem ist ein Einspruch gegen die
vorhabende Ehe nur dann durchgreifend, wenn er sich
auf einen, ein gesetzliches Ehehinderniß bildenden Umstand ¬
stützt. Da nun aber das Stuprum mit einer dritten ¬
Person, wenn selbst die Folge einer Schwängerung
und Erzeugung eines Kindes damit verbunden war, ein
gesetzliches Ehehinderniß nicht bildet, so ist die Einsprache ¬
der Stuprirten ohne Wirkung, es sey denn, sie könne
sich auf ein rechtsverbindliches Eheversprechen nebenbey
berufen, in welchem Falle aber nicht sowohl das Stuprum ¬
und die etwaige Schwängerung, als das in Form
Rechtens vorliegende Eheversprechen in Berücksichtigung
zu kommen hat.
§. 8.
D. Natur der Entschädigung.
Um die Natur der vom Stuprator zu verabreichenden ¬
Entschädigung näher zu würdigen, muß man auf
das Substrat derselben zurückgehen, nemlich auf die durch
die Concumbenz erlittene Beschädigung; diese aber liegt
lediglich darin, daß unter Kränkung der jungfräulichen
Ehre der Stuprirten die Aussicht zur anständigen Verehlichung ¬
entzogen oder doch geschmälert wird 63); in
dem Ersatze hiefür besteht sofort die beregte Entschädigung. ¬
Dieselbe ist also keine reine dos 6*) im Sinne der
römischen Gesetze, hat keineswegs die Privilegien der
63) Kind quaest. for. tom. 4, cap. 9. — I. I. Böhmer jus.
eccles. P. tom. 5, lib. 5, tit. 16, §. 9. -- Seuffert Pand.
R. §. 127. — Struben rechtl. Bed. Thl. 3. Bed. 125. —
Quistorp rechtl. Bemerkgn. Th. 1. S. 251.
64) Bülow und Hagemann prakt. Erört. Bd. 1. Er. 69. —
Hagemann prakt. Erört. Bd. 6. Erört. 100. §. 2.