Metadata : Gett, Adam Friedrich: ¬Die Rechtsverhältnisse aus der außerehelichen Geschlechtsgemeinschaft sowie der unehelichen Kinder nach gemeinem, bayerischen, österreichischen, preußischen und französischen Rechte

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Dieß  geht  auch  schon  aus  den  Grundsätzen  des  Eherechts =
  hervor.  Nach  diesem  ist  ein  Einspruch  gegen  die
vorhabende  Ehe  nur  dann  durchgreifend,  wenn  er  sich
auf  einen,  ein  gesetzliches  Ehehinderniß  bildenden  Umstand ¬
  stützt.  Da  nun  aber  das  Stuprum  mit  einer  dritten ¬
  Person,  wenn  selbst  die  Folge  einer  Schwängerung
und  Erzeugung  eines  Kindes  damit  verbunden  war,  ein
gesetzliches  Ehehinderniß  nicht  bildet,  so  ist  die  Einsprache ¬
  der  Stuprirten  ohne  Wirkung,  es  sey  denn,  sie  könne
sich  auf  ein  rechtsverbindliches  Eheversprechen  nebenbey
berufen,  in  welchem  Falle  aber  nicht  sowohl  das  Stuprum ¬
  und  die  etwaige  Schwängerung,  als  das  in  Form
Rechtens  vorliegende  Eheversprechen  in  Berücksichtigung
zu  kommen  hat.
§.  8.
D.  Natur  der  Entschädigung.
Um  die  Natur  der  vom  Stuprator  zu  verabreichenden ¬
  Entschädigung  näher  zu  würdigen,  muß  man  auf
das  Substrat  derselben  zurückgehen,  nemlich  auf  die  durch
die  Concumbenz  erlittene  Beschädigung;  diese  aber  liegt
lediglich  darin,  daß  unter  Kränkung  der  jungfräulichen
Ehre  der  Stuprirten  die  Aussicht  zur  anständigen  Verehlichung ¬
  entzogen  oder  doch  geschmälert  wird  63);  in
dem  Ersatze  hiefür  besteht  sofort  die  beregte  Entschädigung. ¬

Dieselbe  ist  also  keine  reine  dos  6*)  im  Sinne  der
römischen  Gesetze,  hat  keineswegs  die  Privilegien  der
63)  Kind  quaest.  for.  tom.  4,  cap.  9.  —  I.  I.  Böhmer  jus.
eccles.  P.  tom.  5,  lib.  5,  tit.  16,  §.  9.  --  Seuffert  Pand.
R.  §.  127.  —  Struben  rechtl.  Bed.  Thl.  3.  Bed.  125.  —
Quistorp  rechtl.  Bemerkgn.  Th.  1.  S.  251.
64)  Bülow  und  Hagemann  prakt.  Erört.  Bd.  1.  Er.  69.  —
Hagemann  prakt.  Erört.  Bd.  6.  Erört.  100.  §.  2.
            
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