Metadata : Zeitschrift für Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtspflege im Königreiche Hannover, so wie in den Herzogthümern Lauenburg und Holstein (Bd. 1 (1823))

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stehender  Ausführung  weder  in  den  Entscheidungsgründen
der  Urtheilsverfasser,  noch  in  den  Deductionen  des  Herrn
Beklagten,  nun  annoch  einer  Widerlegung  bedürfen  könnte. -
  In  den  ersten  ist  kein  Punct  unwiderlegt  geblieben,
und  in  den  letztern  gleichfalls  jedes  Argument  von  einigem
Gewichte  entkräftet.  Appellant  kann  sich  mithin  darauf  beschränken, -
  unter  Beziehung  auf  die  angeschlossenen,  in  dieser -
  Sache  verhandelten  Acten,  allen  contrariis  noch  allgemein -
  zu  widersprechen,  und  zu  erklären,  daß  er  durch
Uebergehung  irgend  eines  gegnerischen  Arguments  nichts
hat  einräumen  wollen.
Einen  Umstand  jedoch  glaube  ich  noch  hier  in  das
rechte  Licht  setzen  zu  müssen;  nämlich  wie  es  möglich  sey,
daß  für  die,  so  durchaus  irrigen  Behauptungen  des  Beklagten -
  ein  ganzes  Heer  von  Schriftstellern  hat  angeführt
werden  können.  Die  Ursachen  dieser  Erscheinung  liegen
sehr  tief  in  der  innersten  Natur  des  Menschen.  Es  liegt
im  Menschen  ein  ewiger  Widerstreit  zwischen  der  Erkenntniß, -
  die  er  durch  abstractes  Denken  aus  sich  selber  zu  gewinnen -
  glaubt,  der  Erkenntniß  der  reinen  Vernunft,  und
derjenigen,  die  auf  unmittelbarer  Offenbarung  oder  auch
nur  dem  positiven  Wissen  begründet  ist.  Daher  der  ewige
Kampf  der  Menschen,  eine  positive  Wahrheit  anzunehmen,
die  uns  unmittelbar  offenbart,  oder  urkundlich  bezeugt
wird,  wenn  diese  Wahrheit  nicht  zugleich  aus  der  Vernunft -
  begriffen  und  erkannt,  und  also  nicht  mit  den  angewohnten, -
  durch  die  Sinne  unterstützten  Formen  des
Denkens  in  Uebereinstimmung  gebracht  werden  kann.  Daher -
  in  der  Erkenntniß  des  Höchsten  der  Kampf  zwischen
Supernaturalismus  und  Rationalismus.  Allein  auch  in
den  bürgerlichen  Angelegenheiten  der  Menschen  offenbart
sich  dieser  ewige  Streit  zwischen  dem  Positiven  und  dem
Theoretischen;  zwischen  dem  Bestehenden  und  dem  in  der
Idee  Gedachten,  zwischen  historischer  und  philosophischer
Schule.  Hierüber  habe,  ich  in  Beziehung  auf  die  Lehre
von  der  Deutschen  Patrimonial=Gerichtsbarkeit,  gleich
Vorage
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Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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