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stehender Ausführung weder in den Entscheidungsgründen
der Urtheilsverfasser, noch in den Deductionen des Herrn
Beklagten, nun annoch einer Widerlegung bedürfen könnte. -
In den ersten ist kein Punct unwiderlegt geblieben,
und in den letztern gleichfalls jedes Argument von einigem
Gewichte entkräftet. Appellant kann sich mithin darauf beschränken, -
unter Beziehung auf die angeschlossenen, in dieser -
Sache verhandelten Acten, allen contrariis noch allgemein -
zu widersprechen, und zu erklären, daß er durch
Uebergehung irgend eines gegnerischen Arguments nichts
hat einräumen wollen.
Einen Umstand jedoch glaube ich noch hier in das
rechte Licht setzen zu müssen; nämlich wie es möglich sey,
daß für die, so durchaus irrigen Behauptungen des Beklagten -
ein ganzes Heer von Schriftstellern hat angeführt
werden können. Die Ursachen dieser Erscheinung liegen
sehr tief in der innersten Natur des Menschen. Es liegt
im Menschen ein ewiger Widerstreit zwischen der Erkenntniß, -
die er durch abstractes Denken aus sich selber zu gewinnen -
glaubt, der Erkenntniß der reinen Vernunft, und
derjenigen, die auf unmittelbarer Offenbarung oder auch
nur dem positiven Wissen begründet ist. Daher der ewige
Kampf der Menschen, eine positive Wahrheit anzunehmen,
die uns unmittelbar offenbart, oder urkundlich bezeugt
wird, wenn diese Wahrheit nicht zugleich aus der Vernunft -
begriffen und erkannt, und also nicht mit den angewohnten, -
durch die Sinne unterstützten Formen des
Denkens in Uebereinstimmung gebracht werden kann. Daher -
in der Erkenntniß des Höchsten der Kampf zwischen
Supernaturalismus und Rationalismus. Allein auch in
den bürgerlichen Angelegenheiten der Menschen offenbart
sich dieser ewige Streit zwischen dem Positiven und dem
Theoretischen; zwischen dem Bestehenden und dem in der
Idee Gedachten, zwischen historischer und philosophischer
Schule. Hierüber habe, ich in Beziehung auf die Lehre
von der Deutschen Patrimonial=Gerichtsbarkeit, gleich
Vorage
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