Metadaten : Moritz, Heinrich Andreas: Real-Commentar zu dem königl. bayerischen Gesetze vom 17. November 1837, einige Verbesserungen der Gerichtsordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffend

B.  Motive  rc.  VII.  Abschnitt.
nicht  Alle  auf  einmal,  oder  überhaupt  nicht  Alles
bezahlen  kann,  sondern  auch,  daß  er  an  seiner  Unvermögenheit ¬
  nicht  selbst  Schuld  trage,  vielmehr
lediglich  durch  unversehene  Zufälle  dahin  gerathen ¬
  sey.
2)  Die  Fristen  dürfen  nur  auf  eine  leidentliche  Art
regulirt  und  nicht  mit  der  Creditoren  allzu  grossem
Schaden  über  fünf  und  mehrere  Jahre  hinaus  verlängert ¬
  werden.
Durch  den  gezwungenen  Nachlaß  wird  die  Verbindlichkeit ¬
  des  Schuldners,  wenn  er  in  der  Folge
zu  besseren  Kräften  kommt,  seinen  Gläubigern  das
Fehlende  nachzuzahlen,  nicht  aufgehoben,  vielmehr
soll  der  Richter
3)  bey  Bestätigung  eines  Nachlaßvertrages  darauf  sehen, ¬
  ob  auf  Seite  des  Schuldners  kein  Verdacht
der  Flucht,  oder  daß  er  sein  übriges  Vermögen  den
Ansprüchen  der  Gläubiger  entziehen  werde,  und
vielmehr  wahrscheinliche  Hoffnung  vorhanden  sey,
daß  derselbe  auf  solche  Weise  ohne  Ruin  seiner
Gläubiger  bey  häuslichen  Ehren  erhalten,  und  ihm
mithin  werkthätig  dadurch  geholfen  werde.
*)  bleibt  es  bey  den
Hinsichtlich  der  Moratorien
Bestimmungen  cap.  XVIII.  §.  12  Cod.  jud.
—
*)  Diese  müssen,  als  unter  die  Landesherrlichen  Reservate
gehörig,  bey  der  Allerhöchsten  Stelle  (wie  schon  der  Cod.
jud.  cap.  XVIII.  §.  12  Nr.  1  bestimmt)  nachgesucht  werden.
K.  Rescr.  vom  12.  Oct.  1810,  erlassen  an  das  K.  Appell.

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