B. Motive rc. VII. Abschnitt.
nicht Alle auf einmal, oder überhaupt nicht Alles
bezahlen kann, sondern auch, daß er an seiner Unvermögenheit ¬
nicht selbst Schuld trage, vielmehr
lediglich durch unversehene Zufälle dahin gerathen ¬
sey.
2) Die Fristen dürfen nur auf eine leidentliche Art
regulirt und nicht mit der Creditoren allzu grossem
Schaden über fünf und mehrere Jahre hinaus verlängert ¬
werden.
Durch den gezwungenen Nachlaß wird die Verbindlichkeit ¬
des Schuldners, wenn er in der Folge
zu besseren Kräften kommt, seinen Gläubigern das
Fehlende nachzuzahlen, nicht aufgehoben, vielmehr
soll der Richter
3) bey Bestätigung eines Nachlaßvertrages darauf sehen, ¬
ob auf Seite des Schuldners kein Verdacht
der Flucht, oder daß er sein übriges Vermögen den
Ansprüchen der Gläubiger entziehen werde, und
vielmehr wahrscheinliche Hoffnung vorhanden sey,
daß derselbe auf solche Weise ohne Ruin seiner
Gläubiger bey häuslichen Ehren erhalten, und ihm
mithin werkthätig dadurch geholfen werde.
*) bleibt es bey den
Hinsichtlich der Moratorien
Bestimmungen cap. XVIII. §. 12 Cod. jud.
—
*) Diese müssen, als unter die Landesherrlichen Reservate
gehörig, bey der Allerhöchsten Stelle (wie schon der Cod.
jud. cap. XVIII. §. 12 Nr. 1 bestimmt) nachgesucht werden.
K. Rescr. vom 12. Oct. 1810, erlassen an das K. Appell.
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