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von Kur-Koln: „die französische National¬Versamlung -
entziehe teutschen Reichsständen,
deren Vasallen und Unterthanen, der Ritterschaft -
und einzelnen Gliedern derselben im
Elsass, in Lothringen und andern ehemaligen
Reichslanden wider Traktaten und andere Titel -
Rechte und Nuzungen Zum Besten des
Reichs und vorzüglich im Namen der Nothleidenden -
wird der Kaiser von den Kurfürsten
dringendst ersucht, zuerst sich für Erzielung
vollständiger Abhilfe der Beschwerden nachdrüklich -
zu verwenden, sodann und wenn diss
fruchtlos seyn sollte, die weitere Massregeln
mit der Reichsversamlung ernstlich zu überlegen, -
hierauf aber alles, was die Umstande
erheischen und gestatten, anzuwenden und
beizutragen, damit gedachten Reichs-Angehörigen -
ihre Rechte und Güter mit allen bis
dahin vermissten Nuzungen ohne Ausnahme
zurükgegeben und erstattet werden. Dadurch
erfülle der Kaiser die angelegensten Wünsche
und Erwartungen des gesamten teutschen Vaterlands. -
3) Wegen der Vikariats -Gerechtsame,
beschlossen am 1. Sept. auf Erinnerung
von
Kur-Brandenburg und Braunschweig,
„der
Kai-Yy -
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Volage ULs
Max-Planck-Institut für
ersitäts un
europäische Rechtsgeschichte
DFG