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VI. Die s. g. symbolische Tradition.
Nunmehr soll auch der bisher bei Seite gestellte Zwischensatz
unserer Stelle, auf den das Augenmerk der Gegner ganz ausschließlich ¬
gerichtet ist, in Betracht gezogen werden. Die Worte „vel
saliena ab eo Vulg. qui bona fide ea possidebat" stellen dem eben
erörterten Fall den anderen gleich, wenn die capita redemta nicht
dem Eigenthümer, sondern dem b. f. possessor abgekauft wurden,
also nicht ins Eigenthum, sondern bloß in den Usukapionsbesitz des
Heerden=Eigenthümers gekommen waren. Und in der That macht dieß
für unsere nächste Frage, für die Frage nämlich, ob diese neuen Stücke
integrirender Bestandtheil der Heerde geworden sind, gar keinen Unterschied. ¬
Und ebensowenig unterliegt es nach L. 2. h. t. einem Zweifel,
daß diese 100 Stücke, solange sie die Minderzahl der ganzen Heerde
bilden, die Gesammtvindikation derselben nicht hindern. Wie aber,
wenn die alten Stücke im Zeitpunkt der Klage auf die Minderzahl
oder ganz geschwunden wären, so daß etwa die neu angeschafften jetzt
allein den Bestand der Heerde ausmachen? Die Entscheidung Ulpians
geht für beide Fälle — sei es, daß der Vindikant Eigenthümer, oder
bloß Usukapionsbesitzer jener Stücke geworden war — dahin: Sed etsi
ea sola supersint capita, quae redemta sunt, adhuc eum posse
gregem vindicare. Das hat nun für den ersten Fall freilich kein
Bedenken: die 100 Stück sind Bestandtheil der Heerde geworden, jetzt
nach Wegfall der übrigen bilden sie allein die Heerde, und da sie
sämmtlich im Eigenthum des Vindikanten stehen, ist die Zuläßigkeit der
vindicatio gregis außer Zweifel. Im zweiten Fall aber kann allem Bisherigen ¬
zufolge die Eigenthumsklage nicht stattfinden; und doch scheint
Ulpian sie zu gestatten, er gebraucht ausdrücklich das Wort vindicare.
Dagegen muß vor Allem noch einmal darauf hingewiesen werden,
r
daß sich der angeführte Schlußsatz — was von den Gegnern beharrlich ¬
ignorirt wird
auf die beiden obigen Fälle zugleich bezieht,
und wie bei derlei Konstruktionen nicht selten von den römischen Juristen
ein Ausdruck gebraucht wird, der nur auf Einen der vorgelegten Fälle
— hier wäre es der erste und Hauptfall — ganz genau paßt. Schon
darum also wäre es durchaus nicht so ganz ausgemacht, daß „das ein+ ¬
„184)
zige Wort vindicare derartige Auslegungen über den Haufen wirft.
**) Girtanner S. 118.
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