Metadaten : Gernsheim, Eugen: ¬Die Ersetzungsbefugnis (facultas alternativa) im deutschen bürgerlichen Recht

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VI.  Die  s.  g.  symbolische  Tradition.
Nunmehr  soll  auch  der  bisher  bei  Seite  gestellte  Zwischensatz
unserer  Stelle,  auf  den  das  Augenmerk  der  Gegner  ganz  ausschließlich ¬
  gerichtet  ist,  in  Betracht  gezogen  werden.  Die  Worte  „vel
saliena  ab  eo  Vulg.  qui  bona  fide  ea  possidebat"  stellen  dem  eben
erörterten  Fall  den  anderen  gleich,  wenn  die  capita  redemta  nicht
dem  Eigenthümer,  sondern  dem  b.  f.  possessor  abgekauft  wurden,
also  nicht  ins  Eigenthum,  sondern  bloß  in  den  Usukapionsbesitz  des
Heerden=Eigenthümers  gekommen  waren.  Und  in  der  That  macht  dieß
für  unsere  nächste  Frage,  für  die  Frage  nämlich,  ob  diese  neuen  Stücke
integrirender  Bestandtheil  der  Heerde  geworden  sind,  gar  keinen  Unterschied. ¬
  Und  ebensowenig  unterliegt  es  nach  L.  2.  h.  t.  einem  Zweifel,
daß  diese  100  Stücke,  solange  sie  die  Minderzahl  der  ganzen  Heerde
bilden,  die  Gesammtvindikation  derselben  nicht  hindern.  Wie  aber,
wenn  die  alten  Stücke  im  Zeitpunkt  der  Klage  auf  die  Minderzahl
oder  ganz  geschwunden  wären,  so  daß  etwa  die  neu  angeschafften  jetzt
allein  den  Bestand  der  Heerde  ausmachen?  Die  Entscheidung  Ulpians
geht  für  beide  Fälle  —  sei  es,  daß  der  Vindikant  Eigenthümer,  oder
bloß  Usukapionsbesitzer  jener  Stücke  geworden  war  —  dahin:  Sed  etsi
ea  sola  supersint  capita,  quae  redemta  sunt,  adhuc  eum  posse
gregem  vindicare.  Das  hat  nun  für  den  ersten  Fall  freilich  kein
Bedenken:  die  100  Stück  sind  Bestandtheil  der  Heerde  geworden,  jetzt
nach  Wegfall  der  übrigen  bilden  sie  allein  die  Heerde,  und  da  sie
sämmtlich  im  Eigenthum  des  Vindikanten  stehen,  ist  die  Zuläßigkeit  der
vindicatio  gregis  außer  Zweifel.  Im  zweiten  Fall  aber  kann  allem  Bisherigen ¬
  zufolge  die  Eigenthumsklage  nicht  stattfinden;  und  doch  scheint
Ulpian  sie  zu  gestatten,  er  gebraucht  ausdrücklich  das  Wort  vindicare.
Dagegen  muß  vor  Allem  noch  einmal  darauf  hingewiesen  werden,
r
daß  sich  der  angeführte  Schlußsatz  —  was  von  den  Gegnern  beharrlich ¬
  ignorirt  wird
auf  die  beiden  obigen  Fälle  zugleich  bezieht,
und  wie  bei  derlei  Konstruktionen  nicht  selten  von  den  römischen  Juristen
ein  Ausdruck  gebraucht  wird,  der  nur  auf  Einen  der  vorgelegten  Fälle
—  hier  wäre  es  der  erste  und  Hauptfall  —  ganz  genau  paßt.  Schon
darum  also  wäre  es  durchaus  nicht  so  ganz  ausgemacht,  daß  „das  ein+ ¬
  „184)
zige  Wort  vindicare  derartige  Auslegungen  über  den  Haufen  wirft.
**)  Girtanner  S.  118.
5*
            
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