608
fählg. Uebrigens darf von denjenigen, welche gewählt waren,
auf das nächste Jahr nur einer und zwar der zuletzt Zugegangene, -
der Abgehende aber erst nach einem Zwischenraume
von einem Jahre wieder gewählt werden. Bei einem außerordentlichen, -
im Laufe des Jahres entstehenden Abgange eines
der gewählten Direktoren tritt derjenige der Staabsoffizire an
seine Stelle, welcher nach dem Abgegangenen bei der letzten
Wahl die mehrsten Stimmen gehabt hat |
Ein Sekretair, ein Rechnungsführer und ein Kontrolleur
sind der Direktion untergeordnet, und werden auf deren Vorschlag -
von Sr. Königl. Hoheit dem Kurfürsten, mit Bewilligung -
der ihnen aus der Kasse der Anstalt zu zahlenden Besoldungen,
ernannt.
§. 24.
Die nicht zu den laufenden Ausgaben erforderlichen baaren -
Geldvorräthe, so wie die Verschreibungen über die ausgeliehenen -
Kapitalien, und die sonstigen geldwerthen Papiere werden -
in einem bei der General=Militair=Kasse stehenden Depositen=Kasten, -
unter dem Gesammtverschlusse eines der Direktoren -
und des Rechnungsführers der Anstalt, verwahrt.
§. 25.
Nach der von der Direktion der Anstalt bewirkten Abhörung -
der Jahres Rechnung soll der jedesmalige Kassen=Abschluß -
gedruckt, dem General=Kriegs=Departement, dem
General=Auditorat, sämmtlichen Gouvernements, Regimentern
und Corps, auch auf Anmelden einzelnen Interessenten mitgetheilt -
werden.
§. 26.
Jedem Theilhaber steht es frei, die von der Direktion
der Anstalt abgehörten Rechnungen, in Gegenwart des
Rechnungsführers, einzusehen.
Cassel, den 18. Februar 1828.
Kurfürstl. Direktion= des Militair=Wittwen=Jnstituts.
Gschwind. v. Starck. v. Loßberg. Bauer.
vt. Spangenberg.
Max-Planck-Institut für
päische Rechtsgeschichte