Inhaltsverzeichnis : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 12, H. 2 = Jg. 1828, Apr. - Jun. (1828))

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fählg.  Uebrigens  darf  von  denjenigen,  welche  gewählt  waren,
auf  das  nächste  Jahr  nur  einer  und  zwar  der  zuletzt  Zugegangene, -
  der  Abgehende  aber  erst  nach  einem  Zwischenraume
von  einem  Jahre  wieder  gewählt  werden.  Bei  einem  außerordentlichen, -
  im  Laufe  des  Jahres  entstehenden  Abgange  eines
der  gewählten  Direktoren  tritt  derjenige  der  Staabsoffizire  an
seine  Stelle,  welcher  nach  dem  Abgegangenen  bei  der  letzten
Wahl  die  mehrsten  Stimmen  gehabt  hat  |
Ein  Sekretair,  ein  Rechnungsführer  und  ein  Kontrolleur
sind  der  Direktion  untergeordnet,  und  werden  auf  deren  Vorschlag -
  von  Sr.  Königl.  Hoheit  dem  Kurfürsten,  mit  Bewilligung -
  der  ihnen  aus  der  Kasse  der  Anstalt  zu  zahlenden  Besoldungen,
  ernannt.
§.  24.
Die  nicht  zu  den  laufenden  Ausgaben  erforderlichen  baaren -
  Geldvorräthe,  so  wie  die  Verschreibungen  über  die  ausgeliehenen -
  Kapitalien,  und  die  sonstigen  geldwerthen  Papiere  werden -
  in  einem  bei  der  General=Militair=Kasse  stehenden  Depositen=Kasten, -
  unter  dem  Gesammtverschlusse  eines  der  Direktoren -
  und  des  Rechnungsführers  der  Anstalt,  verwahrt.
§.  25.
Nach  der  von  der  Direktion  der  Anstalt  bewirkten  Abhörung -
  der  Jahres  Rechnung  soll  der  jedesmalige  Kassen=Abschluß -
  gedruckt,  dem  General=Kriegs=Departement,  dem
General=Auditorat,  sämmtlichen  Gouvernements,  Regimentern
und  Corps,  auch  auf  Anmelden  einzelnen  Interessenten  mitgetheilt -
  werden.
§.  26.
Jedem  Theilhaber  steht  es  frei,  die  von  der  Direktion
der  Anstalt  abgehörten  Rechnungen,  in  Gegenwart  des
Rechnungsführers,  einzusehen.
Cassel,  den  18.  Februar  1828.
Kurfürstl.  Direktion=  des  Militair=Wittwen=Jnstituts.
Gschwind.  v.  Starck.  v.  Loßberg.  Bauer.
vt.  Spangenberg.
Max-Planck-Institut  für
päische  Rechtsgeschichte
            
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