Object : Troll, Franz: ¬Das Versäumnisurtheil nach der Reichscivilprozeßordnung

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Gründe  ergeben  sich  aus  §  497,  indem  die  Berufung  nicht  an  sich
statthaft  (§§  472—476)  oder  nicht  in  der  gesetzlichen  Frist  (§§  477,
478)  oder  nicht  in  der  gesetzlichen  Form  (§  479)  eingelegt  worden  ist.
Das  Vorhandensein  dieser  Erfordernisse  hat  das  Gericht  von  Amtswegen ¬
  zu  prüfen  (§  497),  und  es  kann  zur  Prüfung  Nachweisungen
gemäß  §  300'  erfordern  (S.  v.  S.  42  ff.).  Das  Urtheil,  welches  die
Berufung  als  unzulässig  verwirft,  kann  nur  mit  Revision  angefochten
werden,  jedenfalls  von  Seiten  des  erschienenen  Berufungsbeklagten,  der
etwa  durch  diese  Art  der  Verwerfung  des  Rechtsmittels  um  die  Möglichkeit ¬
  der  Anschließung  gekommen  ist  (§  483*),  aber  auch  von  Seiten
des  nicht  erschienenen  Berufungsklägers,  welcher  sich  darauf  stützen  kann,
daß  das  Gericht  mit  Unrecht  die  Unzulässigkeit  der  Berufung  angenommen ¬
  und  das  V.  U.  unterlassen  hat,
—  in  beiden  Fällen  vorausgesetzt, -
  daß  das  Urtheil  von  einem  Oberlandesgerichte  erlassen  worden
ist.  Vorhandensein  der  Beschwerdesumme  ist  nicht  erfordert  (§  509*).
Die  in  der  untern  Instanz  nicht  gelieferten  Nachweisungen  (§§  497,
300*)  können  in  der  Revisionsinstanz  nachgebracht  werden  (§§  524,
5162)1)
Wenn  die  Verwerfung  der  Berufung  wegen  Mangels  der  Formalien ¬
  stattfindet,  so  besteht,  sofern  die  Berufungsfrist  nicht  bereits
abgelaufen  ist,  kein  Hinderniß,  daß  die  Einlegung  der  Berufung  in
verbesserter  Weise  geschehe,  z.  B.  in  der  richtigen  Form.  Der  Berufungsbeklagte ¬
  hat  es  aber  nach  §  486  in  der  Hand,  den  Ablauf
der  Berufungsfrist  abzuwarten  und  so  zu  bewirken,  daß  durch  die  Verwerfung ¬
  der  Berufung  als  unzulässig  das  Rechtsmittel,  vorbehaltlich
der  Revision,  definitiv  verloren  geht,  wenn  nicht  in  der  Zwischenzeit
neue,  ordnungsmäßige  Berufung  eingelegt  wird.
Von  dem  Falle  der  Unzulässigkeit  verschieden  ist  die  Unwirksamkeit ¬
  der  Berufung  (§  477"),  Einlegung  vor  Zustellung  des  Urtheils.
Die  Verwerfung  geschieht  hier  nicht  mit  den  Worten:  „als  unzulässig" ¬
  (§  497),  die  Prüfung  dieses  Umstandes  erfolgt  nicht  von
Amtswegen;  denn  §  497  bezieht  sich  auf  diesen  Fall  nicht,  und  eine
sonstige  Vorschrift  fehlt.  Auch  ist  die  Prüfung  von  Amtswegen  Singularität, ¬
  also  Analogie  aus  §  497  ausgeschlossen.  Die  Verzichtbarkeit ¬
  der  Rüge  von  Prozeßmängeln  ist  überhaupt,  folglich  auch  bei
§  477"  zu  präsumiren,  um  so  mehr,  als  bei  Verhandlung  des  Beklagten ¬
  ohne  Rüge  kein  öffentliches  und  kein  Parteiinteresse?)  im  Wege
*)  Nach  den  Grundsätzen  des  Reichsgerichts  müßte  das  Urtheil  als  V.  U.
ergehen  (S.  o.  S.  81  ff.).  —  E.  12  S.  364  erregt  Zweifel  (S.  o.  S.  45  ff.).
*)  Das  Parteiinteresse  wäre:  Der  Berufungsbeklagte  soll  binnen  3/  der
Einlassungsfrist  die  Berufung  beantworten  (§  484*)  und  kann  dies  nicht  ohne
Kenntniß  des  Urtheilsinhalts.  Diesen  erfährt  er  relevant  durch  Urtheilszustellung. ¬
  Als  Berufungsbeklagter  ist  er  nicht  gehalten,  selbst  die  Zustellung  zu
bewirken  oder  sich  Ausfertigung  des  Urtheils  zu  verschaffen.  Folglich  muß  der
Berufungskläger  spätestens  mit  der  Einlegung  der  Berufung  ihm  die  Vorbereitung ¬
  der  Berufungsbeantwortung  ermöglichen.  Das  öffentliche  Interesse  wäre
            
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