160
Gründe ergeben sich aus § 497, indem die Berufung nicht an sich
statthaft (§§ 472—476) oder nicht in der gesetzlichen Frist (§§ 477,
478) oder nicht in der gesetzlichen Form (§ 479) eingelegt worden ist.
Das Vorhandensein dieser Erfordernisse hat das Gericht von Amtswegen ¬
zu prüfen (§ 497), und es kann zur Prüfung Nachweisungen
gemäß § 300' erfordern (S. v. S. 42 ff.). Das Urtheil, welches die
Berufung als unzulässig verwirft, kann nur mit Revision angefochten
werden, jedenfalls von Seiten des erschienenen Berufungsbeklagten, der
etwa durch diese Art der Verwerfung des Rechtsmittels um die Möglichkeit ¬
der Anschließung gekommen ist (§ 483*), aber auch von Seiten
des nicht erschienenen Berufungsklägers, welcher sich darauf stützen kann,
daß das Gericht mit Unrecht die Unzulässigkeit der Berufung angenommen ¬
und das V. U. unterlassen hat,
— in beiden Fällen vorausgesetzt, -
daß das Urtheil von einem Oberlandesgerichte erlassen worden
ist. Vorhandensein der Beschwerdesumme ist nicht erfordert (§ 509*).
Die in der untern Instanz nicht gelieferten Nachweisungen (§§ 497,
300*) können in der Revisionsinstanz nachgebracht werden (§§ 524,
5162)1)
Wenn die Verwerfung der Berufung wegen Mangels der Formalien ¬
stattfindet, so besteht, sofern die Berufungsfrist nicht bereits
abgelaufen ist, kein Hinderniß, daß die Einlegung der Berufung in
verbesserter Weise geschehe, z. B. in der richtigen Form. Der Berufungsbeklagte ¬
hat es aber nach § 486 in der Hand, den Ablauf
der Berufungsfrist abzuwarten und so zu bewirken, daß durch die Verwerfung ¬
der Berufung als unzulässig das Rechtsmittel, vorbehaltlich
der Revision, definitiv verloren geht, wenn nicht in der Zwischenzeit
neue, ordnungsmäßige Berufung eingelegt wird.
Von dem Falle der Unzulässigkeit verschieden ist die Unwirksamkeit ¬
der Berufung (§ 477"), Einlegung vor Zustellung des Urtheils.
Die Verwerfung geschieht hier nicht mit den Worten: „als unzulässig" ¬
(§ 497), die Prüfung dieses Umstandes erfolgt nicht von
Amtswegen; denn § 497 bezieht sich auf diesen Fall nicht, und eine
sonstige Vorschrift fehlt. Auch ist die Prüfung von Amtswegen Singularität, ¬
also Analogie aus § 497 ausgeschlossen. Die Verzichtbarkeit ¬
der Rüge von Prozeßmängeln ist überhaupt, folglich auch bei
§ 477" zu präsumiren, um so mehr, als bei Verhandlung des Beklagten ¬
ohne Rüge kein öffentliches und kein Parteiinteresse?) im Wege
*) Nach den Grundsätzen des Reichsgerichts müßte das Urtheil als V. U.
ergehen (S. o. S. 81 ff.). — E. 12 S. 364 erregt Zweifel (S. o. S. 45 ff.).
*) Das Parteiinteresse wäre: Der Berufungsbeklagte soll binnen 3/ der
Einlassungsfrist die Berufung beantworten (§ 484*) und kann dies nicht ohne
Kenntniß des Urtheilsinhalts. Diesen erfährt er relevant durch Urtheilszustellung. ¬
Als Berufungsbeklagter ist er nicht gehalten, selbst die Zustellung zu
bewirken oder sich Ausfertigung des Urtheils zu verschaffen. Folglich muß der
Berufungskläger spätestens mit der Einlegung der Berufung ihm die Vorbereitung ¬
der Berufungsbeantwortung ermöglichen. Das öffentliche Interesse wäre