Inhaltsverzeichnis : Samlung merkwürdiger Rechtshändel (Th. 14/15 (1777))

852  Die  bezalung  eines  von  beiden  ehenunciatione -
  invitis  nequaquam  auferri  potest, -
  tradentibus  Canz  diss.  de  juribus  &  obligationibus -
  uxoris  vel  repudiato  vel  denegato -
  beneficio  renunciandi  comunioni  bonor.
5.7.  Harprecht  cit.  diss.  de  renunc.  acquaest.
conjug.  §.  96.  so  verhält  es  sich  auch  nach  der
fr.  ref.  ganz  auf  die  nämliche  weise;  diese  verordnet -
  im  3ten  th.  7.  tit.  §.  3.  ausdrücklich:  „im
„fal  aber  das  leztlebende  sich  darin  beschwert  befinde
„(des  schuldenlaste  halben)  und  derwegen  den  beises
„bei  den  liegenden  guͤtern,  auch  die  farende  habe
„(wie  naͤchst  gemeld)  nicht  behalten,  noch  annemen,
„sondern  sich  deren  entschlagen  und  darauf  renun=„ciiren -
  und  verzeihen  wolte,  (welches  aber  auf
„mas,  wie  nächst  hernach  folgen  wird,  geschehen
„sol)  alsdann  sol  es  auch  an  den  schulden  weiter
„nichts,  dann  die  obligationes  und  schuldver=„schreibungen -
  ihn,  den  leztlebenden,  mitbesagend,
„zu  seinem  teil,  aber  von  des  verstorbenen  wegen
„gar  nichts  zu  bezalen  schuldig  sein."  Nach
solcher  ganz  klaren  verord.  ist  nun  also  eine  ehefrau, -
  auch  nach  geleistetem  verzigt  auf  den  nachlas -
  ihres  mannes,  doch  noch  immer  verbunden
ihren  anteil  an  den  schuldverschreibungen  zu  bezalen, -
  welche  sie,  die  ehefrau,  mitbesagen  und
man  hat  keinen  zureichenden  grund  zu  behaupten,
daß  dieses  in  algemeinen  ausdrucken  verfaste  gesez
nur  auf  den  fal  einzuschraͤnken  sei,  wann  das  geld,
für  welches  eine  dergleichen  schuldverschreibung
ausgestelt  worden,  auch  wirklich  in  den  gemeinschaftlichen -
  nuzen  verwendet  worden;  dann  es  ist
überhaupt  gewis,  quod,  si  conjuges  bonorum
socii
Oage
Staatsb
Max-Planck-Institut  für
            
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