852 Die bezalung eines von beiden ehenunciatione -
invitis nequaquam auferri potest, -
tradentibus Canz diss. de juribus & obligationibus -
uxoris vel repudiato vel denegato -
beneficio renunciandi comunioni bonor.
5.7. Harprecht cit. diss. de renunc. acquaest.
conjug. §. 96. so verhält es sich auch nach der
fr. ref. ganz auf die nämliche weise; diese verordnet -
im 3ten th. 7. tit. §. 3. ausdrücklich: „im
„fal aber das leztlebende sich darin beschwert befinde
„(des schuldenlaste halben) und derwegen den beises
„bei den liegenden guͤtern, auch die farende habe
„(wie naͤchst gemeld) nicht behalten, noch annemen,
„sondern sich deren entschlagen und darauf renun=„ciiren -
und verzeihen wolte, (welches aber auf
„mas, wie nächst hernach folgen wird, geschehen
„sol) alsdann sol es auch an den schulden weiter
„nichts, dann die obligationes und schuldver=„schreibungen -
ihn, den leztlebenden, mitbesagend,
„zu seinem teil, aber von des verstorbenen wegen
„gar nichts zu bezalen schuldig sein." Nach
solcher ganz klaren verord. ist nun also eine ehefrau, -
auch nach geleistetem verzigt auf den nachlas -
ihres mannes, doch noch immer verbunden
ihren anteil an den schuldverschreibungen zu bezalen, -
welche sie, die ehefrau, mitbesagen und
man hat keinen zureichenden grund zu behaupten,
daß dieses in algemeinen ausdrucken verfaste gesez
nur auf den fal einzuschraͤnken sei, wann das geld,
für welches eine dergleichen schuldverschreibung
ausgestelt worden, auch wirklich in den gemeinschaftlichen -
nuzen verwendet worden; dann es ist
überhaupt gewis, quod, si conjuges bonorum
socii
Oage
Staatsb
Max-Planck-Institut für