Volltext : Burckhardt, Johann Ludwig: Travels in Syria and the Holy Land

1.  Abschnitt.  Altmetall  und  Metallabfälle.
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als  87  %  Kupfergehalt  mindestens  3%  Zinn  enthalten. ¬
  Der  Rest  der  Legierung  soll  aus  Zink  bestehen, ¬
  doch  ist  ein  Gehalt  an  fremden  unschädlichen ¬
  Bestandteilen  von  zusammen  höchstens  4%
zulässig.
Ein  schädlicher  Gehalt  an  Mangan,  Aluminium,
Silizium,  Eisen  in  der  Legierung  ist  unzulässig.  Als
schädlich  gilt  ein  Eisengehalt  von  mehr  als  o,4%  in
der  Legierung.
Rotgußspäne,  die  nicht  nach  Muster,  Herkunft
oder  Analyse  gehandelt  werden,  müssen  in  der
Legierung  einen  Mindestgehalt  von  78%  Kupfer
und  4%  Zinn  besitzen;  der  Rest  soll  vorwiegend
aus  Zink  bestehen.
Ein  schädlicher  Gehalt  an  Mangan,  Aluminium,
Silizium,  Eisen  in  der  Legierung  ist  unzulässig.  Als
schädlich  gilt  ein  Eisengehalt  von  mehr  als  0,4%
in  der  Legierung.
Ein  Gehalt  an  Eisen  in  mechanischer  Beimischung
bis  zu  3  %  ist  zulässig.  Geht  der  Gehalt  an  Eisenspänen ¬
  über  2%  hinaus,  so  sind  der  Minderwert,
sowie  die  Kosten  der  Beseitigung  des  Mehrgehalts
an  Eisen  zu  vergüten.
Bei  einem  Kauf  von  Rotgußspänen  mittlerer  Art
und  Güte  nach  Muster  ist  zwischen  Muster  und
gelieferter  Ware  eine  Verschiebung  von  2%  in
Kupfer,  Zinn  und  Zink  untereinander  zulässig.
Bronzesiebe.  Reine  Bronzesiebe  in  Rollen  sind
reine,  glatte,  aufgerollte  Drahtgewebe.
Sie  können
Die  Kette
von  verschiedener  Drahtstärke  sein.
der  Schuß
(Längsdrähte)  muß  aus  Bronzedraht,
(Querdrähte)  darf  aus  Messingdraht  bestehen.  Die
Apt,  Gutachten.  III.
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