1. Abschnitt. Altmetall und Metallabfälle.
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als 87 % Kupfergehalt mindestens 3% Zinn enthalten. ¬
Der Rest der Legierung soll aus Zink bestehen, ¬
doch ist ein Gehalt an fremden unschädlichen ¬
Bestandteilen von zusammen höchstens 4%
zulässig.
Ein schädlicher Gehalt an Mangan, Aluminium,
Silizium, Eisen in der Legierung ist unzulässig. Als
schädlich gilt ein Eisengehalt von mehr als o,4% in
der Legierung.
Rotgußspäne, die nicht nach Muster, Herkunft
oder Analyse gehandelt werden, müssen in der
Legierung einen Mindestgehalt von 78% Kupfer
und 4% Zinn besitzen; der Rest soll vorwiegend
aus Zink bestehen.
Ein schädlicher Gehalt an Mangan, Aluminium,
Silizium, Eisen in der Legierung ist unzulässig. Als
schädlich gilt ein Eisengehalt von mehr als 0,4%
in der Legierung.
Ein Gehalt an Eisen in mechanischer Beimischung
bis zu 3 % ist zulässig. Geht der Gehalt an Eisenspänen ¬
über 2% hinaus, so sind der Minderwert,
sowie die Kosten der Beseitigung des Mehrgehalts
an Eisen zu vergüten.
Bei einem Kauf von Rotgußspänen mittlerer Art
und Güte nach Muster ist zwischen Muster und
gelieferter Ware eine Verschiebung von 2% in
Kupfer, Zinn und Zink untereinander zulässig.
Bronzesiebe. Reine Bronzesiebe in Rollen sind
reine, glatte, aufgerollte Drahtgewebe.
Sie können
Die Kette
von verschiedener Drahtstärke sein.
der Schuß
(Längsdrähte) muß aus Bronzedraht,
(Querdrähte) darf aus Messingdraht bestehen. Die
Apt, Gutachten. III.
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