fullscreen : Stürzer, Joseph von: Theoretisch praktische Bemerkungen zum dermaligen bayerischen Civilgerichts-Verfahren

392

a)
b)

Fünftes  Capitel.
Der  wesentliche  Nachtheil  ist  Ausschluß  von
einem  bestimmten  Vermögen  oder  Vermögenstheile. ¬

Dieser  wichtige  Nachtheil  tritt  bei  uns  nur  ein
im  Concurse  der  Gläubiger  ,
a)
gegen  unbekannte  Erben,  wenn  fiscus  bona
b)
defuncti  als  vacant  anspricht,  —
dazu  noch  gegen  unbekannte  Gläubiger  nach  Edict
c)
VII.  §.  26.  d.  Verf.=Urk.  v.  1818,
d)  und  gegen  unbekannte  Inhaber  von  Urkunden,
die  auf  eine  bestimmte  Person  als  Darleiher
lauten.
gegen  Hypothekgläubiger,  deren  Aufenthalt  unbee) ¬

kannt  ist  nach  §.  82.  des  Hypothekengesetzes
vom  1.  Juni  1822.
Das  Urkunden=Amortisationsverfahren  ist  folgendes:
Gesuch  um  Amortisirung  bei  foro  implorantis.
1)
2)  Bescheinigung
a)  des  Jnteresse,
b)  des  gehabten  Besitzes.
3)  Edictales  an  den  unbekannten  Inhaber  mit
a)  Namen  des  Imploranten
b)  genereler  Bezeichnung  der  Urkunden  mit  Creditor ¬
  und  Debitor  und  Zeit  und  Ort  der  Ausstellung =
  und  dann  Qualität  der  Forderung,  und
bei  Staatsfondsobligationen  der  Nummer  —
sechsmonatliche  Frist  |  |
c)
Aufforderung,  die  Urkunde  vorzulegen,  widrigend) ¬

falls  sie  als  kraftlos  erklärt  würde.
Die  Editalladung  ist  anzuschlagen
am  Orte  des  edictaliter  citirenden  Gerichtes,
des  Gerichtes,  in  dessen  Bezirke  oder  Nähe  die
Urkunde  angeblich  zu  Verlust  gegangen
bei  öffentlichen  Obligationen,  auch  bei  der  Casse,
bei  der  die  Zinsen  erhoben  werden.
Auch  soll  sie  dreimal  in  monatlichen  Zwischenräumen ¬
  in  eine  Zeitung  oder  in  das  Intelligenzblatt ¬
  des  Kreises,  wo  sie  erlassen  worden,  so  wie
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer