Objekt : Handbuch des Zürcherischen Civilprozesses (1)

Vorwort.
Das  vorliegende  Handbuch  bezweckt  eine  möglichst  getreue
und  vollständige  Darstellung  des  zürcherischen  Civilprozesses,
wie  er  sich  seit  dem  Jahre  1831  durch  die  Gesetzgebung  und
die  Praxis  entwickelt  und  gestaltet  hat  und  diesen  Zweck  sucht
es  durch  eine  systematische  Zusammenstellung  der  Prozeßquellen
zu  erreichen.  Ein  Blick  auf  den  Zustand  der  letztern  dürfte
hinreichen,  um  einen  derartigen  Versuch  zu  rechtfertigen.
Bekanntlich  besitzt  der  Kanton  Zürich  bis  zur  Stunde
noch  kein  vollständiges  Civilprozeßgesetzbuch,  sondern  bloß
einzelne  civilprozeßualische  Gesetze  und  Verordnungen,  welche
in  einer  Reihe  von  Gesetzesbänden  zerstreut  sind.  Das  meiste
für  die  Ausbildung  unsers  Prozeßrechtes  hat  die  Gerichtspraxis ¬
  gethan  und  es  ist  ein  unbestreitbares  Verdienst  der
Herausgeber  der  „Monatschronik  der  zürcherischen  Rechtspflege" ¬
  und  der  Fortsetzung  derselben,  daß  sie  auch  auf  diesem ¬
  Gebiete  die  wichtigern  Entscheidungen  des  zürcherischen
Obergerichtes  einem  größern  Publikum  zugänglich  gemacht
haben.  Allein  bereits  ist  diese  Zeitschrift  auf  mehr  als  30
Bände  herangewachsen  und  leider  mangelt  es  an  einem  zweckmäßigen ¬
  Register  zu  derselben,  so  daß  ihre  Benutzung  selbst
für  den  Sachkundigen  mühsam  und  schwierig  ist.  Manch'  interessantes ¬
  Präjudiz  liegt  überdem  noch  ungedruckt  in  den  eben
so  zahl=  als  umfangreichen,  begreiflicherweise  nicht  Jedermann
            
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