Metadaten : Civilrecht der Herzogthümer Mecklenburg (Theil 1, Abt. 2)

Was  man  zum  Grundbuch  eingereicht,
Das  widerruft  sich  nicht  so  leicht.
Wer  den  Willebrief  in  Händen,  hat  den  Gegner  in  Händen.
Eintrag  ersetzt  die  Form.
Eintrag  heilt.
Der  Willebrief  erspart  bei  Grundlast  manches  Wort.
§874.
Was  im  Willebrief  stand,
Ist  dem  Grundbuch  bekannt.
Hypothekeneintrag  hat  eigenes  Recht.“
Abs.  j.  Was  im  Buch  steht,  stirbt  im  Buch.“*)
§  825.
Was  die  Eintragung
schuf,  schafft  nur  Löschung  hinweg.
Keine  Löschung  ohne  Verzicht.
Gesetzbuch  hat  auch  über  Löschung  Macht.
Zum  Hammerrecht
Paßt  Löschung  schlecht.
Grundrechtverzicht  gehört  ins  Grundbuch.“**
Der  Grundherr  vertritt  das  Grundbuch.*)
An  den  sei  der  Verzicht  gerichtet,
Zu  dessen  Gunsten  man  verzichtet.
Abs.  2.  Heute  erklärt,  morgen  widerrufen.
Was  man  dem  Grundbuchamt  erklärt,
Das  bindet  und  bleibt  unversehrt.
Erklärt  ist  Silber,  gelöscht  ist  Gold.
**)  Kohlersche
*)  cf.  §  1115,  Haidlen  S.  60,  Fischer  N.  3.
Fassung.
***)  Rohler.  *)  Kohler.  +)  Fassung  des  Herrn  Justizrat  B.  in  H.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer