Was man zum Grundbuch eingereicht,
Das widerruft sich nicht so leicht.
Wer den Willebrief in Händen, hat den Gegner in Händen.
Eintrag ersetzt die Form.
Eintrag heilt.
Der Willebrief erspart bei Grundlast manches Wort.
§874.
Was im Willebrief stand,
Ist dem Grundbuch bekannt.
Hypothekeneintrag hat eigenes Recht.“
Abs. j. Was im Buch steht, stirbt im Buch.“*)
§ 825.
Was die Eintragung
schuf, schafft nur Löschung hinweg.
Keine Löschung ohne Verzicht.
Gesetzbuch hat auch über Löschung Macht.
Zum Hammerrecht
Paßt Löschung schlecht.
Grundrechtverzicht gehört ins Grundbuch.“**
Der Grundherr vertritt das Grundbuch.*)
An den sei der Verzicht gerichtet,
Zu dessen Gunsten man verzichtet.
Abs. 2. Heute erklärt, morgen widerrufen.
Was man dem Grundbuchamt erklärt,
Das bindet und bleibt unversehrt.
Erklärt ist Silber, gelöscht ist Gold.
**) Kohlersche
*) cf. § 1115, Haidlen S. 60, Fischer N. 3.
Fassung.
***) Rohler. *) Kohler. +) Fassung des Herrn Justizrat B. in H.