Gebrauch der Stämpelmarken bei Wechseln.
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Verordnung des k. k. Finanzministeriums vom 8. November 1854,
(Nr. 288 R.=G.=Bl.) wirksam für alle Kronländer,
über den Gebrauch der Stämpelmarken bei Ausstellung inländischer
Wechsel.
Das Finanzministerium findet mit Bezug auf §. 3. der Verordnung vom
28. März 1854 (Reichs=Gesetz=Blatt Nr. 70) anzuordnen, daß bei den im
Inlande ausgestellten Wechseln die Unterschrift des Wechsel=Ausstellers, und wenn
der Bezogene (Trassat) seinen Namen (Firma) auf den Wechsel beisetzt, auch dieser
über die Stämpelmarke geschrieben werden müsse, widrigens die Stämpelpflicht
als nicht erfüllt anzusehen ist.
Die Stämpelmarke ist daher an der zur Erfüllung dieser Anordnung
geeigneten Stelle des Wechsels zu befestigen. Die Unterschrift des Bezogenen oder
das Accept kann nach der Gepflogenheit schräge über die Marke und über das
Stämpelzeichen selbst geschrieben werden. Die Unterschrift des Wechsel-Ausstellers hat
jedenfalls auf die im §. 3 der bezogenen Verordnung vorgeschriebene Art zu geschehen.
Auch bei Wechsel=Kopien, welche girirt werden, müssen die abschriftlichen
Fertigungen dieser Personen in derselben Art über die Stämpelmarke geschrieben
werden. Diese Anordnung hat vom Tage der Kundmachung in Wirksamkeit zu treten.
Verordnung des k. k. Finanzministeriums vom 1. December 1854.
(Nr. 306 R.=G.=Bl.) wirksam für alle Kronländer,
nach welcher gestattet wird, der Stämpelpflicht rücksichtlich inländischer ¬
Wechsel noch auf eine andere Art, als dieses die Verordnung
vom 8. November 1854 (Nr. 288 des Reichs=Gesetz=Blattes) festsetzt.
Genüge zu leisten.
Das Finanzministerium findet zu gestatten, daß die Stämpelpflicht, welcher
inländische Wechsel unterliegen, als erfüllt angesehen werde, wenn solche auf
einer Blanquette ausgestellt sind, auf welcher vorläufig auf der Vorder- oder Rückseite ¬
die erforderlichen Marken befestiget und vorschriftsmäßig überstämpelt wurden.
Zur Ueberstämplung der auf Wechselblanquetten befestigten Marken sind
nur die zur Gebührenbemessung bestimmten Aemter (z. B. das Central=Taramt
in Wien, die Steuerämter, ussicj di commisurazioni) ermächtiget. Dieselbe
darf aber nicht mehr vorgenommen werden, wenn die betreffende Blanquette
schon die Unterschrift des Ausstellers oder des Acceptanten, oder gar Leider trägt,
Es steht Jedermann frei, auf die hier angegebene oder auf die in der
Verordnung vom 8. November 1854 (Nr. 288 des Reichs=Gesetz=Blattes) vorgezeichnete ¬
Art, nämtlich durch Ueberschreibung der Marke mit dem Namen des
Ausstellers und Acceptanten die Stämpelpflicht zu erfüllen; daher versteht es sich
von selbst, daß bei einem Wechsel, der mit der überstämpelten Marke versehen ist
sowohl für den Aussteller, als für den Acceptanten, die Verpflichtung, ihren
Namen über die Marke zu schreiben, entfalle. Die Marke mittelst einer Stampiglie
zu überdrucken, statt sie zu überschreiben, ist dem Stämpelpflichtigen nicht gestattet.
Um die Anwendung der in dieser Verordnung ausgedrückten Gestattung zu
erleichtern, wird denjenigen Verschleiß=Organen, welche bisher zum Verschleiße
gestampelter Wechselblanquette berechtiget waren, auch der Verschleiß solcher
Wechselblanquetten gestattet, auf welchen die Marken vorschriftmäßig befestiget,
und von einem dazu berechtigten Amte überstämpelt sind.
Diese Verordnung hat sogleich in Wirksamkeit zu treten.
Buchdruckerei von Friedrich Manz in Wien.