Metadaten : Haidinger, Andreas: Selbstadvokat, oder gemeinverständliche Anleitung, wie man sich in Rechtsgeschäften aller Art selbst vertreten, sich vor Mißgriffen und nachtheiligen Folgen bewahren, und die nöthigen schriftlichen Aufsätze wie: Eingaben, Gesuche, Rekurse, Kontrakte etc. etc. ohne Hilfe eines Advokaten vollkommen rechtsgiltig abfassen kann

Gebrauch  der  Stämpelmarken  bei  Wechseln.
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Verordnung  des  k.  k.  Finanzministeriums  vom  8.  November  1854,
(Nr.  288  R.=G.=Bl.)  wirksam  für  alle  Kronländer,
über  den  Gebrauch  der  Stämpelmarken  bei  Ausstellung  inländischer
Wechsel.
Das  Finanzministerium  findet  mit  Bezug  auf  §.  3.  der  Verordnung  vom
28.  März  1854  (Reichs=Gesetz=Blatt  Nr.  70)  anzuordnen,  daß  bei  den  im
Inlande  ausgestellten  Wechseln  die  Unterschrift  des  Wechsel=Ausstellers,  und  wenn
der  Bezogene  (Trassat)  seinen  Namen  (Firma)  auf  den  Wechsel  beisetzt,  auch  dieser
über  die  Stämpelmarke  geschrieben  werden  müsse,  widrigens  die  Stämpelpflicht
als  nicht  erfüllt  anzusehen  ist.
Die  Stämpelmarke  ist  daher  an  der  zur  Erfüllung  dieser  Anordnung
geeigneten  Stelle  des  Wechsels  zu  befestigen.  Die  Unterschrift  des  Bezogenen  oder
das  Accept  kann  nach  der  Gepflogenheit  schräge  über  die  Marke  und  über  das
Stämpelzeichen  selbst  geschrieben  werden.  Die  Unterschrift  des  Wechsel-Ausstellers  hat
jedenfalls  auf  die  im  §.  3  der  bezogenen  Verordnung  vorgeschriebene  Art  zu  geschehen.
Auch  bei  Wechsel=Kopien,  welche  girirt  werden,  müssen  die  abschriftlichen
Fertigungen  dieser  Personen  in  derselben  Art  über  die  Stämpelmarke  geschrieben
werden.  Diese  Anordnung  hat  vom  Tage  der  Kundmachung  in  Wirksamkeit  zu  treten.
Verordnung  des  k.  k.  Finanzministeriums  vom  1.  December  1854.
(Nr.  306  R.=G.=Bl.)  wirksam  für  alle  Kronländer,
nach  welcher  gestattet  wird,  der  Stämpelpflicht  rücksichtlich  inländischer ¬
  Wechsel  noch  auf  eine  andere  Art,  als  dieses  die  Verordnung
vom  8.  November  1854  (Nr.  288  des  Reichs=Gesetz=Blattes)  festsetzt.
Genüge  zu  leisten.
Das  Finanzministerium  findet  zu  gestatten,  daß  die  Stämpelpflicht,  welcher
inländische  Wechsel  unterliegen,  als  erfüllt  angesehen  werde,  wenn  solche  auf
einer  Blanquette  ausgestellt  sind,  auf  welcher  vorläufig  auf  der  Vorder-  oder  Rückseite ¬
  die  erforderlichen  Marken  befestiget  und  vorschriftsmäßig  überstämpelt  wurden.
Zur  Ueberstämplung  der  auf  Wechselblanquetten  befestigten  Marken  sind
nur  die  zur  Gebührenbemessung  bestimmten  Aemter  (z.  B.  das  Central=Taramt
in  Wien,  die  Steuerämter,  ussicj  di  commisurazioni)  ermächtiget.  Dieselbe
darf  aber  nicht  mehr  vorgenommen  werden,  wenn  die  betreffende  Blanquette
schon  die  Unterschrift  des  Ausstellers  oder  des  Acceptanten,  oder  gar  Leider  trägt,
Es  steht  Jedermann  frei,  auf  die  hier  angegebene  oder  auf  die  in  der
Verordnung  vom  8.  November  1854  (Nr.  288  des  Reichs=Gesetz=Blattes)  vorgezeichnete ¬
  Art,  nämtlich  durch  Ueberschreibung  der  Marke  mit  dem  Namen  des
Ausstellers  und  Acceptanten  die  Stämpelpflicht  zu  erfüllen;  daher  versteht  es  sich
von  selbst,  daß  bei  einem  Wechsel,  der  mit  der  überstämpelten  Marke  versehen  ist
sowohl  für  den  Aussteller,  als  für  den  Acceptanten,  die  Verpflichtung,  ihren
Namen  über  die  Marke  zu  schreiben,  entfalle.  Die  Marke  mittelst  einer  Stampiglie
zu  überdrucken,  statt  sie  zu  überschreiben,  ist  dem  Stämpelpflichtigen  nicht  gestattet.
Um  die  Anwendung  der  in  dieser  Verordnung  ausgedrückten  Gestattung  zu
erleichtern,  wird  denjenigen  Verschleiß=Organen,  welche  bisher  zum  Verschleiße
gestampelter  Wechselblanquette  berechtiget  waren,  auch  der  Verschleiß  solcher
Wechselblanquetten  gestattet,  auf  welchen  die  Marken  vorschriftmäßig  befestiget,
und  von  einem  dazu  berechtigten  Amte  überstämpelt  sind.
Diese  Verordnung  hat  sogleich  in  Wirksamkeit  zu  treten.
Buchdruckerei  von  Friedrich  Manz  in  Wien.
            
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