nach der französischen Gesetzgebung. 41
<{ Wenn der Sachsen- und der Schwabenspiegel als das gemeine
Recht Deutschlands zu ihrer Zeit angesehen werden können, so ist
gleichwohl gut zu bemerken, dass die PartikülarStatute, beson-
ders die der freien Städte, viele Derogationen enthielten; aber die
Grundidee des ehlichen Mundium, blieb doch immer im Leben. So
kann auch noch hier der Mann über das Vermögen der Frau, wie
oben gesagt, verfügen, aber diese hat für ihre Restitution eine hy-
pothekarische Sicherheit auf das Vermögen des Mannes. Das oben
angegebene Recht der überlebenden Frau auf einen Theil des Mo-
biliarvermögens des Mannes und auf ihr Leibgeding hatte nur statt,
wenn dieselbe eine gewisse, durch die Statute verschiedentlich be-
stimmte, Zeit in der Ehe gelebt hatte; dies jedoch nur im Fall keine
Rinder vorhanden; waren deren'vorhanden, so hatte die Frau nur
ein Recht auf ein Kindestheil, ungerechnet ihr Boarium; allein ihr
eigen Vermögen war mit der ganzen Masse confundirt.
Aus allen diesen Gewohnheiten entstand am Ende die der Gü-
tergemeinschaft. Der Verfasser, sich auf Eichhorn, Mittermaier
und andere deutsche Autoren berufend, sagt, dass dieses Institut
nicht über das sechzehnte Jahrhundert hinauf reiche; er fügt hinzu,
dass es sich auch noch auf das Mundium stütze; es sey jedoch
jünger, als das Mittelalter; doch habe es seinen Ursprung in den
Handelsstädten des Mittelalters genommen. Der Verfasser meint, die
Wichtigkeit, welche der Handel dem Mobiliarvermögen gab, machte
bald die Eigenheit des Eigens an Bedeutung verlieren, und
verwandelte sie in eine Entschädigungsforderung; damit ging auch
der Unterschied zwischen den zwei Geschlechtern unter, die Töchter
succedirten mit den Söhnen, und die Ausstattungen wurden beträcht-
licher. Das mobilisirte Vermögen der Frau machte hierauf einen
Theil des Handelsfonds aus, auf den sie schon yin Erbrecht hatte.
Von da bis auf die Gütergemeinschaft ist nur noch ein Schritt, und
bald enthielten die Ehe - Contracte, Ueberemkünfte über Gemein-
schaft der Güter und der Schulden. Die Gemeinschaft, die sich
nun bildete, sey etwas besonderes gewesen, in dessen Bezeichnung
der Verfasser mit Mittermaier, dem er zu folgen gesteht, mehr
negativ als positiv verfährt. Er reducirt deren Particularerschei-
Bungen auf drei, nämlich I. Allgemeine Gütergemeinschaft;