fullscreen : ¬Das Recht der Forderungen nach gemeinem und nach preußischem Rechte (2)

798
Aufhebung  der  Obligationen.
denn  wo  dieß  scheinbar  vorkommt,  wie  z.  B.  bei  Benefizialerben, ¬
  oder  wo  eine  Rescission  stattfindet,  da  ist  die
Vereinigung  noch  nicht  wirklich  eingetreten.  Es  fehlt  auch
das  praktische  Bedürfniß  zu  einem  solchen  fingirten  Wiederaufleben. ¬
  —  Ohne  Einfluß  auf  die  Obligation  muß
die  Vereinigung  der  Rechte  und  Verbindlichkeiten  aus  der
Bürgschaft  sein,  wenn  diese  eine  einfache  Bürgschaft  ist,
weil,  wenngleich  die  Bürgschaft  hier  ebenfalls  erlischt,
der  Untergang  der  accessorischen  Verbindlichkeit  niemals
das  Ende  der  Hauptobligation  wird  12
Die  Konfusion
kann  sich  auch  pro  parte  ereignen,  wenn  nämlich  der  Gläubiger ¬
  Erbe  des  Schuldners  auf  einen  Theil  wird  13
Dieses  Falles  gedenkt  das  Landrecht  nicht;  nur  für  den
umgekehrten  Fall,  wenn  der  Schuldner  auf  einen  Theil
Erbe  des  Gläubigers  wird,  bestimmt  es  §§.  490,  491,
daß  dadurch  niemals  eine  Vereinigung  zum  Nachtheile  der
Erbschaftsgläubiger,  der  Miterben,  oder  der  Legatarien
entstehe,  vielmehr  der  miterbende  Schuldner  zur  Berichtigung ¬
  seines  Erbtheils,  die  Anweisung  an  seine  Schuld
annehmen  müsse.  In  Ansehung  der  Gläubiger  und  Legatarien ¬
  ist  diese  Bestimmung  überflüssig,  weil  ein  Erbe
ohne  Vorbehalt  —  und  ein  solcher  wird  hier  ausdrücklich
vorausgesetzt  —  als  Selbstschuldner  haftet.  Damit  die
Wirkung  der  Konfusion  eintrete,  wird  eine  vollständige
Vereinigung  aus  einem  unwiderruflichen  Rechtsgrunde  erfordert; ¬
  deshalb  ist  dieselbe  z.  B.  bei  einer  Erbschaft,
welche  einem  nachgesetzten  Erben  herausgegeben  werden
soll,  in  Ansehung  des  Fiduciars,  so  wie  bei  einer  unter
Vorbehalt  der  Rechtswohlthat  des  Inventarii  angetretenen ¬
  Erbschaft  ausgeschlossen,  doch  soll  bei  der  letzteren,
12)  L.  21,  §.  3;  L.  71  pr.  i.  f.  D.  de  fidejuss.  (XLVI,  1).—
L.  43  i.  f.  D.  de  solut.  (XLVI,  3).  —  A.  L.R.  a.  a.  O.  §.  496.
13)  L.  50  D.  de  fidejuss.  (XLVI,  1).  —  L.7  C.  de  negot,
gestis  (II,  19).
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer