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Aufhebung der Obligationen.
denn wo dieß scheinbar vorkommt, wie z. B. bei Benefizialerben, ¬
oder wo eine Rescission stattfindet, da ist die
Vereinigung noch nicht wirklich eingetreten. Es fehlt auch
das praktische Bedürfniß zu einem solchen fingirten Wiederaufleben. ¬
— Ohne Einfluß auf die Obligation muß
die Vereinigung der Rechte und Verbindlichkeiten aus der
Bürgschaft sein, wenn diese eine einfache Bürgschaft ist,
weil, wenngleich die Bürgschaft hier ebenfalls erlischt,
der Untergang der accessorischen Verbindlichkeit niemals
das Ende der Hauptobligation wird 12
Die Konfusion
kann sich auch pro parte ereignen, wenn nämlich der Gläubiger ¬
Erbe des Schuldners auf einen Theil wird 13
Dieses Falles gedenkt das Landrecht nicht; nur für den
umgekehrten Fall, wenn der Schuldner auf einen Theil
Erbe des Gläubigers wird, bestimmt es §§. 490, 491,
daß dadurch niemals eine Vereinigung zum Nachtheile der
Erbschaftsgläubiger, der Miterben, oder der Legatarien
entstehe, vielmehr der miterbende Schuldner zur Berichtigung ¬
seines Erbtheils, die Anweisung an seine Schuld
annehmen müsse. In Ansehung der Gläubiger und Legatarien ¬
ist diese Bestimmung überflüssig, weil ein Erbe
ohne Vorbehalt — und ein solcher wird hier ausdrücklich
vorausgesetzt — als Selbstschuldner haftet. Damit die
Wirkung der Konfusion eintrete, wird eine vollständige
Vereinigung aus einem unwiderruflichen Rechtsgrunde erfordert; ¬
deshalb ist dieselbe z. B. bei einer Erbschaft,
welche einem nachgesetzten Erben herausgegeben werden
soll, in Ansehung des Fiduciars, so wie bei einer unter
Vorbehalt der Rechtswohlthat des Inventarii angetretenen ¬
Erbschaft ausgeschlossen, doch soll bei der letzteren,
12) L. 21, §. 3; L. 71 pr. i. f. D. de fidejuss. (XLVI, 1).—
L. 43 i. f. D. de solut. (XLVI, 3). — A. L.R. a. a. O. §. 496.
13) L. 50 D. de fidejuss. (XLVI, 1). — L.7 C. de negot,
gestis (II, 19).