Object : Willenbücher, Heinrich: ¬Das Liegenschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Reichs-Grundbuchordnung

Hypothek.  BGB.  §§  1176,  1177.
226
Nachteile  des  Gläubigers  geltend  gemacht  werden,  insbesondere  steht  dem  Gläubiger
wegen  der  Resthypothek  der  Vorrang  zu.  M.  730f.  KG.  21  S.  A  155.  Die  Vereinbarung, ¬
  daß  im  Falle  von  Teilzahlungen  der  Resthypothek  des  Gläubigers  der  Vorrang ¬
  vor  der  auf  den  Eigentümer  übergehenden  Teilhypothek  zustehen  soll,  ist  nach
§  1176  überflüssig  und  deshalb  nicht  mehr  eintragungsfähig.  KG.  21  S.  A  165
NOLG.2  S.  46.  AM.  Fuchs  S.  567  A.  5.  Dagegen  ist,  wenn  beantragt  wird,
einen  durch  Zahlung  des  Eigentümers  zur  Eigentümergrundschuld  gewordenen  Teil
einer  Hypothek  gleichzeitig  mit  der  Resthypothek  oder  allein  auf  Dritte  umzuschreiben
auch  ohne  einen  besonders  hierauf  gerichteten  Antrag  der  getilgte  Teil  mit  dem  Range
nach  dem  ungetilgten  umzuschreiben.  KG.  25  S.  A  303.  Fuchs  S.  465  A.  5  a.  Planck
S.  584  A.  3.
2.  Geht  die  Hypothek  kraft  Gesetzes  auf  mehrere  Personen  zu  bestimmten
Anteilen  über,  so  haben  die  Anteile  gleichen  Rang.  Turn.=Först.  I  S.  782  A.  3.
Planck  S.  583  A.  2b.
3.  Erfolgt  der  Erwerb  eines  Teiles  der  Hypothek  nicht  kraft  Gesetzes,  sondern
auf  Grund  der  Abtretung  seitens  des  Gläubigers,  so  haben  die  Teilhypotheken,
falls  über  ihr  Rangverhältnis  nichts  bestimmt  ist,  gleichen  Rang,  sofern  nicht  etwa  die
abgetretene  Teilhypothek  schon  vorher  kraft  Gesetzes  auf  den  Erwerber  übergegangen
war,  in  welchem  Falle  es  bei  der  Anwendung  des  §  1176  bleibt.  Turn.=Först.
S.  781  A.  3.  Planck  S.  583  A.  2  a.
4.  Der  §  1176  gilt  nach  Streichung  der  Worte  „oder  dem  persönlichen  Schuldner
und  Ersetzung  des  Wortes  „Hypothek"  durch  „Grundschuld"  auch  für  Grundschulden.
*§  1177.
Vereinigt  sich  die  Hypothek  mit  dem  Eigentum  in  einer  Person,  ohne  daß
zusteht,  so  verwandelt  sich  die  Hypothek  in
dem  Eigentümer  auch  die  Forderung
eine  Grundschuld.  In  Ansehung  der  Verzinslichkeit,  des  Binssatzes,  der  Bahlungs
zeit,  der  Kündigung  und  des  Bahlungsorts  bleiben  die  für  die  Forderung  getroffenen ¬
  Bestimmungen  maßgebend.
Steht  dem  Eigentümer  auch  die  Forderung  zu,  so  bestimmen  sich  seine
Rechte  aus  der  Hypothek,  solange  die  Vereinigung  besteht,  nach  den  für  eine
Grundschuld  des  Eigentümers  geltenden  Vorschriften.
„D.  Recht“  1901  S.  191,  194,  203,  372.
1.  Eine  Vereinigung  nach  Abs.  1  liegt  vor  in  den  Fällen  der  §§  1163
Abs.  1,2  (RG.  Seuff.  56  Nr.  250),  1168,  1170,  1172,  1175  Abs.  1  Satz  1,  Abs.  2,  ferner
im  Falle  des  §  1173,  wenn  der  Eigentümer  auch  der  persönliche  Schuldner  ist,  und
im  Falle  des  §  868  ZPO.  Abs.  1  findet  auch  dann  Anwendung,  wenn  der  Ersteher  im
Verteilungstermin  erklärt,  daß  er  den  auf  eine  ihm  zustehende,  nach  den  Versteigerungsbedingungen ¬
  erlöschende  Hypothek  entfallenden  Betrag  des  Erlöses  von  dem  zu  zahlenden
Versteigerungserlöse  abrechne  (ZwBG.  §  91  Abs.  3),  KG.  22  S.  A  313;  RJA.  2  S.  194;
ROLG.  3  S.  233.
2.  Die  Verwandlung  der  Hypothek  in  eine  Grundschuld  tritt  ein  kraft
Gesetzes.  Eintragung  erfolgt  nur  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs  auf  Antrag  des
Gläubigers  oder  des  Eigentümers.  Der  Eigentümer  kann  die  Grundschuld  auf  seinen
Namen  umschreiben,  sie  auch,  ohne  daß  es  dieser  Umschreibung  bedarf,  löschen  lassen
und  an  einen  anderen  abtreten.  KG.  20  S.  A  190,  21  S.  A  159.  Die  durch  die  Verwandlung ¬
  bewirkte  Trennung  der  Forderung  von  der  Hypothek  ist  eine  endgültige.
Der  Eigentümer  behält  das  Recht  auch  nach  Aufhebung  der  Vereinigung  als  Grund¬
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer