Hypothek. BGB. §§ 1176, 1177.
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Nachteile des Gläubigers geltend gemacht werden, insbesondere steht dem Gläubiger
wegen der Resthypothek der Vorrang zu. M. 730f. KG. 21 S. A 155. Die Vereinbarung, ¬
daß im Falle von Teilzahlungen der Resthypothek des Gläubigers der Vorrang ¬
vor der auf den Eigentümer übergehenden Teilhypothek zustehen soll, ist nach
§ 1176 überflüssig und deshalb nicht mehr eintragungsfähig. KG. 21 S. A 165
NOLG.2 S. 46. AM. Fuchs S. 567 A. 5. Dagegen ist, wenn beantragt wird,
einen durch Zahlung des Eigentümers zur Eigentümergrundschuld gewordenen Teil
einer Hypothek gleichzeitig mit der Resthypothek oder allein auf Dritte umzuschreiben
auch ohne einen besonders hierauf gerichteten Antrag der getilgte Teil mit dem Range
nach dem ungetilgten umzuschreiben. KG. 25 S. A 303. Fuchs S. 465 A. 5 a. Planck
S. 584 A. 3.
2. Geht die Hypothek kraft Gesetzes auf mehrere Personen zu bestimmten
Anteilen über, so haben die Anteile gleichen Rang. Turn.=Först. I S. 782 A. 3.
Planck S. 583 A. 2b.
3. Erfolgt der Erwerb eines Teiles der Hypothek nicht kraft Gesetzes, sondern
auf Grund der Abtretung seitens des Gläubigers, so haben die Teilhypotheken,
falls über ihr Rangverhältnis nichts bestimmt ist, gleichen Rang, sofern nicht etwa die
abgetretene Teilhypothek schon vorher kraft Gesetzes auf den Erwerber übergegangen
war, in welchem Falle es bei der Anwendung des § 1176 bleibt. Turn.=Först.
S. 781 A. 3. Planck S. 583 A. 2 a.
4. Der § 1176 gilt nach Streichung der Worte „oder dem persönlichen Schuldner
und Ersetzung des Wortes „Hypothek" durch „Grundschuld" auch für Grundschulden.
*§ 1177.
Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, ohne daß
zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in
dem Eigentümer auch die Forderung
eine Grundschuld. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Binssatzes, der Bahlungs
zeit, der Kündigung und des Bahlungsorts bleiben die für die Forderung getroffenen ¬
Bestimmungen maßgebend.
Steht dem Eigentümer auch die Forderung zu, so bestimmen sich seine
Rechte aus der Hypothek, solange die Vereinigung besteht, nach den für eine
Grundschuld des Eigentümers geltenden Vorschriften.
„D. Recht“ 1901 S. 191, 194, 203, 372.
1. Eine Vereinigung nach Abs. 1 liegt vor in den Fällen der §§ 1163
Abs. 1,2 (RG. Seuff. 56 Nr. 250), 1168, 1170, 1172, 1175 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, ferner
im Falle des § 1173, wenn der Eigentümer auch der persönliche Schuldner ist, und
im Falle des § 868 ZPO. Abs. 1 findet auch dann Anwendung, wenn der Ersteher im
Verteilungstermin erklärt, daß er den auf eine ihm zustehende, nach den Versteigerungsbedingungen ¬
erlöschende Hypothek entfallenden Betrag des Erlöses von dem zu zahlenden
Versteigerungserlöse abrechne (ZwBG. § 91 Abs. 3), KG. 22 S. A 313; RJA. 2 S. 194;
ROLG. 3 S. 233.
2. Die Verwandlung der Hypothek in eine Grundschuld tritt ein kraft
Gesetzes. Eintragung erfolgt nur zur Berichtigung des Grundbuchs auf Antrag des
Gläubigers oder des Eigentümers. Der Eigentümer kann die Grundschuld auf seinen
Namen umschreiben, sie auch, ohne daß es dieser Umschreibung bedarf, löschen lassen
und an einen anderen abtreten. KG. 20 S. A 190, 21 S. A 159. Die durch die Verwandlung ¬
bewirkte Trennung der Forderung von der Hypothek ist eine endgültige.
Der Eigentümer behält das Recht auch nach Aufhebung der Vereinigung als Grund¬