fullscreen : ¬Das Bürgerliche Gesetzbuch (2)

§  16.  Uebertragung  durch  den  Eigenthümer.
b.  In  Ansehung  rechtlicher  Verfügungen  enthält  das  EG.  keinen  allgemeinen ¬
  Vorbehalt  5).  Von  den  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  das  Eigenthum ¬
  in  Ansehung  rechtlicher  Verfügungen  beschränken,  bleiben  nur  diejenigen
unberührt,  welche  durch  die  Sonderbestimmungen  der  Art.  110,  112—121
EG.  aufrecht  erhalten  sind.  Zu  weitergehenden  Einschränkungen  der  Veräußerung
oder  Belastung  des  Eigenthums  ist  danach  die  Landesgesetzgebung,  auch  im
öffentlichen  Interesse,  nicht  zuständig  6).
II.  Beschränkungen  des  Eigenthums  im  öffentlichen  Interesse  können  ohne
staatliche  Genehmigung  nicht  aufgehoben  werden.  Die  Eigenthumsbeschränkungen,
welche  in  den  §§  903—934  bestimmt  sind,  sind  nicht  absoluter  Natur,
Die
Betheiligten  können  sie  inhaltlich  ändern  oder  auch  ganz  aufheben?).
Dritter  Titel.
Erwerb  und  Verlust  des  Eigenthums  an  beweglichen  Sachen!).
I.  Uebertragung.
§  16.  Uebertragung  durch  den  Eigenthümer.
1.  Der  rechtsgeschäftliche,  d.  h.  der  auf  dem  Willen  der  Parteien  beruhende
Erwerb  des  Eigenthums  an  beweglichen  Sachen  setzt  voraus,  daß  der  Eigenurtheils ¬
  zu  tragen  hat  (§  37  I,  8  ALR.,  §  823  Abs.  2  BGB.,  siehe  Bd.  I  §  231  S  886
unter  3).  b)  Der  öffentliche  Verkauf  baufälliger  Gebäude  (§§  40  ff.,  58,  60  I.  8
ALR.)  ist  in  Preußen  durch  die  Artt.  28—32  des  AG.  zum  3VG.  geregelt  (vergl.  EG.
zum  ZVG.  §  2  Abs.  1,  EG.  Art.  109).  c)  Das  landrechtliche  Baurecht  (§§  65—69,
71—72  1,  8  ALR.)  ist  mit  allen  Ergänzungsgesetzen  gleichfalls  durch  Art.  111  EG.  aufrecht ¬
  erhalten  (siehe  bei  Weißler  1  S.  189  ff.  Hierher  gehört  insbesondere  das  Gesetz,
betreffend  die  Anlegung  und  Veränderung  von  Straßen  und  Plätzen  in  Städten  und  ländlichen ¬
  Ortschaften  vom  2.  7.  1875).  In  Kraft  bleibt  auch  §  76  I,  8  ALR.,  nach  dem
Baustellen,  die  bisher  besondere  Nummern  hatten,  nicht  ohne  Erlaubniß  der  Obrigkeit  zu
einem  Grundstücke  vereinigt  werden  dürfen  (EG.  Art.  119  Nr.  3,  vergl.  BGB.  §  890),
Zur  Aufrechterhaltung  dieser  Beschränkung  bedurfte  es  einer  Sonderbestimmung,  weil  es
sich  im  Falle  des  §  76  1,  8  um  eine  rechtliche  Verfügung  handelt,  Art.  111  EG.  also
nicht  Anwendung  findet  (Weißler  1  S.  180).  Nach  §  5  GBO.  soll  die  Vereinigung  nur
dann  erfolgen,  wenn  von  ihr  Verwirrung  nicht  zu  besorgen  ist.  Vergl.  D.  zur  GBO.
(Carl  Heymann's  Verlag,  1897)  S  28.  Die  Vorschrift  des  §  81  I,  8  über  die  Benutzung
des  Bürgersteigs  ist  als  öffentlich=rechtlich  durch  das  BGB.  nicht  berührt  (ebenso  Weißler  I
S.  188).  d)  Die  §§  83—95  1,  8  ALR.  sind  bereits  durch  das  Edikt  zur  Beförderung
der  Landkultur  vom  14.  9.  1811  aufgehoben.  Die  an  ihre  Stelle  getretene  Gesetzgebung,
insbesondere  das  Gesetz  betreffend  Schutzwaldungen  und  Waldgenossenschaften  vom
6.  7.  1875,  bleibt  in  Kraft  (vergl.  auch  EG.  Art.  83).  e)  Zu  §§  96—101  I,  8  vergl.
EG.  Art.  65,  durch  den  auch  die  §§  102—117  (Vorfluth)  mit  den  späteren  Aenderungen
und  Ergänzungen,  insbesondere  dem  Gesetze  vom  15.  11.  1811  wegen  das  Wasserstaus
bei  Mühlen  und  Verschaffung  der  Vorfluth  aufrechterhalten  sind.
Art.  109  EG  bezieht  sich  trotz  seiner  allgemeinen  Fassung  („Beschränkung  des
Eigenthums“)  nur  auf  die  Fälle  der  Zwangsenteignung  (vergl.  die  zutreffenden  Ausführungen ¬
  bei  Weißler  I  S.  183).
*)  Vergl.  MEG.  S.  192  ff.,  siehe  auch  oben  §  8  II,  3  S.  27.
*)  Vergl.  hierzu  §§  190,  191  I,  8  ALR;  M.  III  S.  260,  Dernburg  III  §  72  unter
Das  BGB.  behandelt  in  dem  dritten  Titel  des  dritten  Abschnitts  des  dritten
Buches  (§§  929—984)  den  Eigenthumserwerb  an  beweglichen  Sachen  nicht  erschöpfend,
vielmehr  nur  den  rechtsgeschäftlichen  (auf  Uebertragung  beruhenden)  Erwerb  und  5  Fälle
des  auf  Gesetz  beruhenden  Erwerbes.  Von  anderen  Fällen  sind  zu  erwähnen:  Erwerb
auf  Grund  der  Gütergemeinschaft  (§§  1438  Abs.  2,  1519  Abs.  2)  und  des  Erbganges
(§  1922),  der  auf  Gesetz  beruhende  Erwerb  in  den  Fällen  der  §§  588  Abs.  2,  797,  910,
952,  997,  der  Erwerb  auf  Grund  anderer  Reichsgesetze  (z.  B.  §  90  ZVG.)  und  auf  Grund
aufrecht  erhaltener  Landesgesetze  (z.  B.  Eigenthumserwerb  auf  Grund  der  Enteignung).  —
Vergl.  die  Zusammenstellung  bei  Neumann  Vorbem.  3  und  bei  Biermann  Vorbem,  2  vor
§  929.  Ueber  den  Begriff  der  beweglichen  Sachen  s.  Bd.  1  §  26;  da  hiernach  Sachen,

§  929.
            
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