§ 16. Uebertragung durch den Eigenthümer.
b. In Ansehung rechtlicher Verfügungen enthält das EG. keinen allgemeinen ¬
Vorbehalt 5). Von den landesgesetzlichen Vorschriften, welche das Eigenthum ¬
in Ansehung rechtlicher Verfügungen beschränken, bleiben nur diejenigen
unberührt, welche durch die Sonderbestimmungen der Art. 110, 112—121
EG. aufrecht erhalten sind. Zu weitergehenden Einschränkungen der Veräußerung
oder Belastung des Eigenthums ist danach die Landesgesetzgebung, auch im
öffentlichen Interesse, nicht zuständig 6).
II. Beschränkungen des Eigenthums im öffentlichen Interesse können ohne
staatliche Genehmigung nicht aufgehoben werden. Die Eigenthumsbeschränkungen,
welche in den §§ 903—934 bestimmt sind, sind nicht absoluter Natur,
Die
Betheiligten können sie inhaltlich ändern oder auch ganz aufheben?).
Dritter Titel.
Erwerb und Verlust des Eigenthums an beweglichen Sachen!).
I. Uebertragung.
§ 16. Uebertragung durch den Eigenthümer.
1. Der rechtsgeschäftliche, d. h. der auf dem Willen der Parteien beruhende
Erwerb des Eigenthums an beweglichen Sachen setzt voraus, daß der Eigenurtheils ¬
zu tragen hat (§ 37 I, 8 ALR., § 823 Abs. 2 BGB., siehe Bd. I § 231 S 886
unter 3). b) Der öffentliche Verkauf baufälliger Gebäude (§§ 40 ff., 58, 60 I. 8
ALR.) ist in Preußen durch die Artt. 28—32 des AG. zum 3VG. geregelt (vergl. EG.
zum ZVG. § 2 Abs. 1, EG. Art. 109). c) Das landrechtliche Baurecht (§§ 65—69,
71—72 1, 8 ALR.) ist mit allen Ergänzungsgesetzen gleichfalls durch Art. 111 EG. aufrecht ¬
erhalten (siehe bei Weißler 1 S. 189 ff. Hierher gehört insbesondere das Gesetz,
betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen ¬
Ortschaften vom 2. 7. 1875). In Kraft bleibt auch § 76 I, 8 ALR., nach dem
Baustellen, die bisher besondere Nummern hatten, nicht ohne Erlaubniß der Obrigkeit zu
einem Grundstücke vereinigt werden dürfen (EG. Art. 119 Nr. 3, vergl. BGB. § 890),
Zur Aufrechterhaltung dieser Beschränkung bedurfte es einer Sonderbestimmung, weil es
sich im Falle des § 76 1, 8 um eine rechtliche Verfügung handelt, Art. 111 EG. also
nicht Anwendung findet (Weißler 1 S. 180). Nach § 5 GBO. soll die Vereinigung nur
dann erfolgen, wenn von ihr Verwirrung nicht zu besorgen ist. Vergl. D. zur GBO.
(Carl Heymann's Verlag, 1897) S 28. Die Vorschrift des § 81 I, 8 über die Benutzung
des Bürgersteigs ist als öffentlich=rechtlich durch das BGB. nicht berührt (ebenso Weißler I
S. 188). d) Die §§ 83—95 1, 8 ALR. sind bereits durch das Edikt zur Beförderung
der Landkultur vom 14. 9. 1811 aufgehoben. Die an ihre Stelle getretene Gesetzgebung,
insbesondere das Gesetz betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften vom
6. 7. 1875, bleibt in Kraft (vergl. auch EG. Art. 83). e) Zu §§ 96—101 I, 8 vergl.
EG. Art. 65, durch den auch die §§ 102—117 (Vorfluth) mit den späteren Aenderungen
und Ergänzungen, insbesondere dem Gesetze vom 15. 11. 1811 wegen das Wasserstaus
bei Mühlen und Verschaffung der Vorfluth aufrechterhalten sind.
Art. 109 EG bezieht sich trotz seiner allgemeinen Fassung („Beschränkung des
Eigenthums“) nur auf die Fälle der Zwangsenteignung (vergl. die zutreffenden Ausführungen ¬
bei Weißler I S. 183).
*) Vergl. MEG. S. 192 ff., siehe auch oben § 8 II, 3 S. 27.
*) Vergl. hierzu §§ 190, 191 I, 8 ALR; M. III S. 260, Dernburg III § 72 unter
Das BGB. behandelt in dem dritten Titel des dritten Abschnitts des dritten
Buches (§§ 929—984) den Eigenthumserwerb an beweglichen Sachen nicht erschöpfend,
vielmehr nur den rechtsgeschäftlichen (auf Uebertragung beruhenden) Erwerb und 5 Fälle
des auf Gesetz beruhenden Erwerbes. Von anderen Fällen sind zu erwähnen: Erwerb
auf Grund der Gütergemeinschaft (§§ 1438 Abs. 2, 1519 Abs. 2) und des Erbganges
(§ 1922), der auf Gesetz beruhende Erwerb in den Fällen der §§ 588 Abs. 2, 797, 910,
952, 997, der Erwerb auf Grund anderer Reichsgesetze (z. B. § 90 ZVG.) und auf Grund
aufrecht erhaltener Landesgesetze (z. B. Eigenthumserwerb auf Grund der Enteignung). —
Vergl. die Zusammenstellung bei Neumann Vorbem. 3 und bei Biermann Vorbem, 2 vor
§ 929. Ueber den Begriff der beweglichen Sachen s. Bd. 1 § 26; da hiernach Sachen,
§ 929.