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Vorrede zur ersten Ausgabe.
nicht deutlich und vollständig genug schienen. Die
eigenthümlichen Ansichten Klein's habe ich
unverändert stehen lassen, weil sie als die Ansichten
eines der thätigsten Mitarbeiter bei der Gesetzgebung
immer von großer Wichtigkeit bleiben werden. Wenn
ich dieselben nicht theilte, oder schon anderweit ein öffentliches =
Urtheil daruͤber gefaͤllt war, so habe ich dies
in den Anmerkungen erwaͤhnt. Eine ganz neue Zugabe
sind die zwischen dem Preußischen und dem gemeinen
Rechte angestellten Vergleichungen. Das Studium
des Preußischen Rechts, entblößt von seiner Grundlage, =
dem gemeinen Rechte, kann zu keinem genuͤgenden ¬
Resultate führen; auch wird gerade durch eine
solche comparative Jurisprudenz das Characteristische
des Preußischen Rechts=besonders hervorgehoben.
Bei Aufstellung der Römischen Rechtsgrundsätze bin
ich größtentheils meinem vortrefflichen Lehrer von
Savigny gefolgt, jedoch auch bemuͤht gewesen, die
ur Zeit der Redaction des Landrechts herrschende| | |
Ansichten mitzutheilen, weil gerade eine Kenntniß
dieser Ansichten zur Interpretation des Landrechts
unentbehrlich ist.
Jch glaube noch dem Einwande begegnen zu
müssen, daß das von Klein in seinem Lehrbuche
befolgte System den Anforderungen der Wissenschaf | |
nicht entspreche. Klein hat das System des Landrechts =
befolgt, und daß dies nicht ohne Mängel ist,
läßt sich freilich nicht bestreiten. Allein eine ganz andere =
Frage ist die, ob es zweckmäßig sey, ein Lehrbuch, =
dessen Tendenz rein practisch ist, nach einem
neuen selbst gewählten Plane zu schreiben. Der
Practiker muß das dem Landrechte zum Grunde lie2 =