Inhaltsverzeichnis : System des Preußischen Civilrechts (1)

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Vorrede  zur  ersten  Ausgabe.
nicht  deutlich  und  vollständig  genug  schienen.  Die
eigenthümlichen  Ansichten  Klein's  habe  ich
unverändert  stehen  lassen,  weil  sie  als  die  Ansichten
eines  der  thätigsten  Mitarbeiter  bei  der  Gesetzgebung
immer  von  großer  Wichtigkeit  bleiben  werden.  Wenn
ich  dieselben  nicht  theilte,  oder  schon  anderweit  ein  öffentliches =
  Urtheil  daruͤber  gefaͤllt  war,  so  habe  ich  dies
in  den  Anmerkungen  erwaͤhnt.  Eine  ganz  neue  Zugabe
sind  die  zwischen  dem  Preußischen  und  dem  gemeinen
Rechte  angestellten  Vergleichungen.  Das  Studium
des  Preußischen  Rechts,  entblößt  von  seiner  Grundlage, =
  dem  gemeinen  Rechte,  kann  zu  keinem  genuͤgenden ¬
  Resultate  führen;  auch  wird  gerade  durch  eine
solche  comparative  Jurisprudenz  das  Characteristische
des  Preußischen  Rechts=besonders  hervorgehoben.
Bei  Aufstellung  der  Römischen  Rechtsgrundsätze  bin
ich  größtentheils  meinem  vortrefflichen  Lehrer  von
Savigny  gefolgt,  jedoch  auch  bemuͤht  gewesen,  die
ur  Zeit  der  Redaction  des  Landrechts  herrschende|  |  |
Ansichten  mitzutheilen,  weil  gerade  eine  Kenntniß
dieser  Ansichten  zur  Interpretation  des  Landrechts
unentbehrlich  ist.
Jch  glaube  noch  dem  Einwande  begegnen  zu
müssen,  daß  das  von  Klein  in  seinem  Lehrbuche
befolgte  System  den  Anforderungen  der  Wissenschaf  |  |
nicht  entspreche.  Klein  hat  das  System  des  Landrechts =
  befolgt,  und  daß  dies  nicht  ohne  Mängel  ist,
läßt  sich  freilich  nicht  bestreiten.  Allein  eine  ganz  andere =
  Frage  ist  die,  ob  es  zweckmäßig  sey,  ein  Lehrbuch, =
  dessen  Tendenz  rein  practisch  ist,  nach  einem
neuen  selbst  gewählten  Plane  zu  schreiben.  Der
Practiker  muß  das  dem  Landrechte  zum  Grunde  lie2 =

            
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