Object : Preussisches Erbrecht in Glossen zum allgemeinen Landrecht auf römischer und germanischer Grundlage (3)

Zehnter  Abschnitt.
Von  der  Erbfolge  nichtverwandter  Personen.
A.  Erbfolge  aus  künstlicher  Verwandtschaft.
Allgem.  Landrecht  Th.  II.  Tit.  2.
I.  Adoption.
§  681.  -Durch  die  Adoption  entstehen  zwischen  dem  angenommenen ¬
  Vater  und  Kinde  in  der  Regel  die  Rechte
und  Pflichten,  wie  zwischen  leiblichen  Eltern,  und  den
aus  einer  Ehe  zur  rechten  Hand  erzeugten  Kindern."
„Auch  auf  das  Vermögen  der  annehmenden  Aeltern,
§  691.
so  weit  dasselbe  der  freien  Verfügung  derselben  unterworfen ¬
  ist,  erlangt  das  angenommene  Kind  alle  Rechte
der  aus  einer  Ehe  zur  rechten  Hand  herstammenden
Kinder.»
Alles  daher,  was  von  der  Verpflegung,  Erziehung,
§  692.
Ausstattung  und  Erbfolge  solcher  Kinder  verordnet
ist,  gilt  auch  von  angenommenen  Kindern.»
„Auch  mit  leiblichen  Kindern,  die  der  Annehmende
§  693.
nach  der  Adoption  etwa  noch  erzeugt  hat,  kommen
dem  Angenommenen,  in  Ansehung  des  Ersteren,  gleiche
Rechte  zu.»
„Hingegen  erlangt  der  annehmende  Vater,  über  das
§  694.
Vermögen  des  angenommenen  Kindes,  die  Rechte  des
natürlichen  Vaters  weder  unter  Lebendigen,  noch  auf
den  Todesfall.»
=Stirbt  das  angenommene  Kind  vor  den  natürlichen
§  701.
Aeltern,  so  wird  Letzteren,  und  nicht  den  Annehmenden, ¬
  die  gesetzliche  Erbfolge  eröffnet.»
„Dagegen  bleibt  dem  angenommenen  Kinde  sein  ge§ ¬
  702.
setzliches  Erbrecht  auch  auf  den  Nachlaß  seiner  natürlichen ¬
  Aeltern.»
            
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