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Bedeutung gegeben werden, daß er in jedem Falle die Anfechtung
ausschließt, in welchem thatsächlich noch nichts aus dem Vermögen
des Schuldners fort= oder aufgegeben ist. Seine Worte sind ganz
allgemein auf alle Fälle gerichtet, in welchen die Anfechtung im
Wege der Klage erfolgt, und deshalb gelangt man auf dem Wege
einer Ausnahme von § 231 C. P. O. zu dem Grundsatze, daß
eine Anfechtungsklage gegen ein von dem Schuldner eingeräumtes
Forderungsrecht außer dem Konkurse ausgeschlossen ist, wenn zur
Tilgung oder Sicherung der Forderung von dem Schuldner Vermögensgegenstände, ¬
welche zurückgewährt werden könnten, noch nicht
fort- oder aufgegeben worden sind. Innerhalb des Konkurses dagegen ¬
steht die Anfechtungsklage auch in diesem Falle dem Verwalter
nach § 231 C. P. O. zu.
Ist den Gläubigern abgeschnitten, außer dem Konkurse Forderungsrechte, ¬
welche ihr Schuldner eingeräumt hat und zu deren
Sicherung oder Tilgung nichts geschehen ist, durch Klage anzufechten,
so würde dies nicht hindern, daß sie in einen Prozeß, welchen der
Forderungsberechtigte zur Verfolgung seiner Obligation gegen den
Schuldner anstellte, als Nebenintervenienten eintreten könnten, denn
in diesem könnte es sich nur um ihren Einwand der Anfechtung
handeln, gegen welchen § 9 A. G. nicht gerichtet ist. Allein einer
solchen Nebenintervention stehen andere Gründe entgegen. Dem
Schuldner gegenüber bleiben seine anfechtbaren Rechtshandlungen
verbindlich, und es berührt das Anfechtungsrecht nicht, wenn für
die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Titel gewonnen wird. Der
Prozeß des Forderungsberechtigten richtet sich nur gegen den
Schuldner und erzeugt nur ihm gegenüber rechtliche Wirkungen.
Wollte man den Gläubigern das Recht der Intervention beilegen,
sobald der Andere, welchem der Schuldner eine Forderung eingeräumt ¬
hat, die Klage aus derselben gegen den Schuldner erhebt,
so würde man ihn hindern, einen Anspruch gegen den Schuldner
zu verfolgen, welchen der Schuldner ihm gegenüber anerkennen und
erfüllen muß. Die anfechtungsberechtigten Gläubiger müssen daher
außer dem Konkurse einen solchen Prozeß abwarten und können ihr
Recht der Anfechtung nicht eher geltend machen, als der andere
Theil behufs Verwirklichung seines Forderungsrechtes zu einer