Volltext : Burckhardt, Johann Ludwig: Travels in Syria and the Holy Land

158
Bedeutung  gegeben  werden,  daß  er  in  jedem  Falle  die  Anfechtung
ausschließt,  in  welchem  thatsächlich  noch  nichts  aus  dem  Vermögen
des  Schuldners  fort=  oder  aufgegeben  ist.  Seine  Worte  sind  ganz
allgemein  auf  alle  Fälle  gerichtet,  in  welchen  die  Anfechtung  im
Wege  der  Klage  erfolgt,  und  deshalb  gelangt  man  auf  dem  Wege
einer  Ausnahme  von  §  231  C.  P.  O.  zu  dem  Grundsatze,  daß
eine  Anfechtungsklage  gegen  ein  von  dem  Schuldner  eingeräumtes
Forderungsrecht  außer  dem  Konkurse  ausgeschlossen  ist,  wenn  zur
Tilgung  oder  Sicherung  der  Forderung  von  dem  Schuldner  Vermögensgegenstände, ¬
  welche  zurückgewährt  werden  könnten,  noch  nicht
fort-  oder  aufgegeben  worden  sind.  Innerhalb  des  Konkurses  dagegen ¬
  steht  die  Anfechtungsklage  auch  in  diesem  Falle  dem  Verwalter
nach  §  231  C.  P.  O.  zu.
Ist  den  Gläubigern  abgeschnitten,  außer  dem  Konkurse  Forderungsrechte, ¬
  welche  ihr  Schuldner  eingeräumt  hat  und  zu  deren
Sicherung  oder  Tilgung  nichts  geschehen  ist,  durch  Klage  anzufechten,
so  würde  dies  nicht  hindern,  daß  sie  in  einen  Prozeß,  welchen  der
Forderungsberechtigte  zur  Verfolgung  seiner  Obligation  gegen  den
Schuldner  anstellte,  als  Nebenintervenienten  eintreten  könnten,  denn
in  diesem  könnte  es  sich  nur  um  ihren  Einwand  der  Anfechtung
handeln,  gegen  welchen  §  9  A.  G.  nicht  gerichtet  ist.  Allein  einer
solchen  Nebenintervention  stehen  andere  Gründe  entgegen.  Dem
Schuldner  gegenüber  bleiben  seine  anfechtbaren  Rechtshandlungen
verbindlich,  und  es  berührt  das  Anfechtungsrecht  nicht,  wenn  für
die  Rechtshandlung  ein  vollstreckbarer  Titel  gewonnen  wird.  Der
Prozeß  des  Forderungsberechtigten  richtet  sich  nur  gegen  den
Schuldner  und  erzeugt  nur  ihm  gegenüber  rechtliche  Wirkungen.
Wollte  man  den  Gläubigern  das  Recht  der  Intervention  beilegen,
sobald  der  Andere,  welchem  der  Schuldner  eine  Forderung  eingeräumt ¬
  hat,  die  Klage  aus  derselben  gegen  den  Schuldner  erhebt,
so  würde  man  ihn  hindern,  einen  Anspruch  gegen  den  Schuldner
zu  verfolgen,  welchen  der  Schuldner  ihm  gegenüber  anerkennen  und
erfüllen  muß.  Die  anfechtungsberechtigten  Gläubiger  müssen  daher
außer  dem  Konkurse  einen  solchen  Prozeß  abwarten  und  können  ihr
Recht  der  Anfechtung  nicht  eher  geltend  machen,  als  der  andere
Theil  behufs  Verwirklichung  seines  Forderungsrechtes  zu  einer
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer