Object : Paulsen, Paul Detlev Christian: Lehrbuch des Privat-Rechts in den Herzogthümern Schleswig und Holstein

372  Besonderer  Theil.  Erbrecht.  Letzwilliges.
Theil  seines  Vermögens  (Pflichttheil,  dän.  etwa:  pligtskyldig
Lod)  zu  hinterlassen.
Wo  das  römische  Recht  gilt,  kommen  dessen  Grundsätze ¬
  zur  Anwendung  2),  die  sich  auch  in  den  römischdeutschen ¬
  Rechten  zum  Theil  ausdrücklich  aufgenommen
finden  3).  Nach  dem  dithmarscher  Landrecht  Art.  36.  §.  3,
eiderstedter  Th.  II.  Art.  17.  §.  4.  und  husumer  Stadtrecht
Tit.  14.  §.  10.  darf  Niemand  seinen  unehelichen  Kindern  *)
Mehr  als  die  Hälfte  seiner  Güter  Ljetzt  aber  nicht  bloß  der
wohlgewonnenen,  §.  196.]  geben.  Nach  lübschem  Rechte ¬
  5)  ist  weder  ein  Testament  noch  eine  andere  Verfügung
auf  den  Todesfall  gültig,  wenn  nicht  jedem  der  nächsten  Erben ¬
  wenigstens  8  Schilling  4  Pfenning  gegeben  werden,  und
2)  Vergl.  Rechtsfall  in  den  S.  H.  Anzeigen  von  1814  (Samml.
V.  No.  6.);  Rechtsfälle,  betreffend  die  Verletzung  des
Pflichttheils  durch  einen  Verkauf,  in  den  Anzeigen  von
1815  und  1820  (Samml.  V.  No.  22.  40).  Neumünst.  K.
G.  Art.  12.
3)  Dithm.  L.  R.  Art.  32,  vergl.  27;  Eiderst.  L.  R.  II.  Art.  9;
Husum.  St.  N.  II.  Tit.  10;  Friedrichstädt.  St.  R.  II.  S.  3.
Tit.  1.  A.-24.  25.  51  bis  62.  Die  beiden  ersten  Rechte  nennen ¬
  freilich  nur  den  „Kindertheil";  daß  aber  auch  in  Ansehung
der  Ascendenten  das  gemeine  Recht  zu  beachten,  ist  für  Eiderstedt ¬
  gesetzlich  bestimmt  im  Patent  v.  10.  Mai  1796.  Die
beiden  letzten  Rechte  erwähnen  der  Enterbungsgründe,
das  friedrichstädter  namentlich:  Art.  55.  59.  64.  Dieses
Stadtrecht  bestimmt  aber  im  52sten  Art.,  daß,  wenn  uͤbergangene ¬
  Kinder  das  Testament  umstoßen,  dennoch  die  Legate,
so  weit  ihr  Pflichttheil  es  tragen  kann,  entrichtet  werden  sollen.
(Quelle:  Hambg.  St.  R.  III.  T.  1.  A.  26.
)  Eigentlich  bestimmen  diese  Gesetze  dieß  nur  von  solchen,  die  mit
einer  Beischläferinn  erzeugt  sind  [§.  181.]  Giesebert  (pericul. ¬
  statut.  ad  art.  36.  No.  112  seq.)  ist  aber  für  die  ausdehnende ¬
  Auslegung.
5)  B.l.  T.  9.  A.  2;  vergl.  T.  6.  A.  2;  II.  T.  1.  A.  8;  T.  2.
A.  24.
            
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