Metadata : Teutsche Stats-Literatur (Bd. 3 (1792))

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Niederrheinstrom  begreift  jenseits  den  Rahestrom
zu  Bingen  auf  Kreuzenach  hindurch  die  Gravschaft -
  Sponheim,  den  Hundsrük  und  Eberswald
durch  bis  ins  Stift  Trier,  auch  die  Mosel
hinaus  beiderseits  bis  ins  Stift  Köln  und
Land  zu  Hessen.  Der  Verfasser  zieht  nun  die
Worte  „Niederrheinstrom  begreift  auch  die  Mosel -
  hinaus  beiderseits,  zusammen,  um  daraus
zu  beweisen,  vom  Ursprung  der  Mosel  an  und
also  durch  ganz  Lothringen  sei  der  Adel  für
reichsunmittelbar  zu  achten;  ich  aber  lese  die
Worte  „auch  die  Mosel  hinaus  beiderseits,  in
ihrem  Zusammenhang  mit  den  vorhergehenden
und  nachfolgenden  Worten,  und  in  diesem  Zusammenhang -
  zeigt  es  sich,  daß  nur  von  Trier
an  der  Mosel  hinab  oder  hinaus  unmittelbarer
Reichsadel  zu  vermuthen  sei,  und  mit  dieser
Erklärung  stimmen  auch  teutsche  Geschichte  und
Statsrecht  vollkommen  überein.
Auf  diesem,  so  eben  gezeigter  massen,  sehr  seuchten -
  Grund  ruht  nach  eigenem  Gestaͤndnis  das  ganze
Gebäude  des  Verfassers,  welcher  im  Verfolg  von
den  einzelnen  Besitzungen  Helmstädts  im  ehemaligen -
  Lothringen  sich  zu  zeigen  bemüht,  sie  seien
reichsunmittelbar,  doch  aber  dabei  nicht  läugnen
kan,  sie  seien  schon  lang  Frankreichs  Souveräinitat
unterworfen  worden.
120.
Resolutio  Quaestionis  comitialis,  utrum
Pacis  ryswicensis  Clausula  Protestantibus -
  verum  dederit  Gravamen;  ex
Actis  Legibusque  Imperii  publicis
Vorlage
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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