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Niederrheinstrom begreift jenseits den Rahestrom
zu Bingen auf Kreuzenach hindurch die Gravschaft -
Sponheim, den Hundsrük und Eberswald
durch bis ins Stift Trier, auch die Mosel
hinaus beiderseits bis ins Stift Köln und
Land zu Hessen. Der Verfasser zieht nun die
Worte „Niederrheinstrom begreift auch die Mosel -
hinaus beiderseits, zusammen, um daraus
zu beweisen, vom Ursprung der Mosel an und
also durch ganz Lothringen sei der Adel für
reichsunmittelbar zu achten; ich aber lese die
Worte „auch die Mosel hinaus beiderseits, in
ihrem Zusammenhang mit den vorhergehenden
und nachfolgenden Worten, und in diesem Zusammenhang -
zeigt es sich, daß nur von Trier
an der Mosel hinab oder hinaus unmittelbarer
Reichsadel zu vermuthen sei, und mit dieser
Erklärung stimmen auch teutsche Geschichte und
Statsrecht vollkommen überein.
Auf diesem, so eben gezeigter massen, sehr seuchten -
Grund ruht nach eigenem Gestaͤndnis das ganze
Gebäude des Verfassers, welcher im Verfolg von
den einzelnen Besitzungen Helmstädts im ehemaligen -
Lothringen sich zu zeigen bemüht, sie seien
reichsunmittelbar, doch aber dabei nicht läugnen
kan, sie seien schon lang Frankreichs Souveräinitat
unterworfen worden.
120.
Resolutio Quaestionis comitialis, utrum
Pacis ryswicensis Clausula Protestantibus -
verum dederit Gravamen; ex
Actis Legibusque Imperii publicis
Vorlage
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte